Erlass der Wasserzinse für Kleinkraftwerke (Bürgi)
- ShortId
-
93.3207
- Id
-
19933207
- Updated
-
28.07.2023 12:14
- Language
-
de
- Title
-
Erlass der Wasserzinse für Kleinkraftwerke (Bürgi)
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Erneuerungen und Neubauten von Kleinwasserkraftwerken sind heute in der Mehrzahl der Fälle knapp unwirtschaftlich. Je kleiner die elektrische Leistung, um so krasser wird die Unwirtschaftlichkeit. Etliche Kleinstwasserkraftwerke können nicht kostendeckend betrieben werden. Lediglich dank Mischrechnungen mit anderen Werken und Sparten können sie weiterhin getragen werden.</p><p>Die steigenden Umweltauflagen und insbesondere die Restwasservorschriften im neuen Gewässerschutzgesetz belasten die Kleinwasserkraftwerke unverhältnismässig hoch - je kleiner das Gewässer, sprich Werk, um so höher die Ertragsverluste. Die höheren Vergütungen für ins Netz gespiesenen Strom aus Anlagen von Selbstversorgern bringen zwar bei genügend grossem Rücklieferanteil eine grosse Verbesserung, können aber in vielen Fällen die Verschlechterung der Kosten-Nutzen-Bilanz durch Umweltauflagen nicht voll auffangen.</p><p>Ein wichtiges Ziel des Aktionsprogramms "Energie 2000" ist die Förderung der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien. Die Reduktion der Wasserzinsbelastung ist eine geeignete, unbürokratische Massnahme, um die Optimierung und Wiederherstellung von Kleinwasserkraftwerken zu erleichtern.</p><p>Die Anwendung der Wasserzinse auf Kleinwasserkraftwerke stammt aus einer Zeit, als diese noch eine Quelle des Wohlstandes bedeuteten, so dass eine Abgabe gerechtfertigt war. Seither hat sich bei den Kleinwasserkraftwerken das Kosten-Nutzen-Verhältnis um ein Vielfaches verschlechtert (nominell ist der Strom seit dem Jahrhundertwechsel etwa gleich teuer geblieben). Heute entspricht die Anwendung nicht mehr dem Prinzip, dass Abgaben dort erhoben werden sollten, wo ein wesentlicher Gewinn erwartet wird.</p><p>Der Wasserzins bewirkt beim heutigen Maximalansatz eine Verteuerung der Energiegestehungskosten in der Grössenordnung von 0,8 Rappen pro Kilowattstunde. Bei den Betreibern von Kleinstwasserkraftwerken ist zusätzlich eine entmutigende psychologische Wirkung festzustellen, die bei der Frage "Stillegung oder Renovation?" ausschlaggebend sein kann.</p><p>Ein Erlass des Wasserzinses bewirkt, dass viele (Teil-)Erneuerungsvorhaben wirtschaftlicher werden und deshalb zur Ausführung gelangen und etliche von der Stillegung bedrohte Kleinstwerke erhalten bleiben. Da Neubauprojekte, welche an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit stehen, eher Ausnahmefälle sind, ist in diesem Bereich die Wirkung kleiner.</p>
- <p>Die Motion hat zum Ziel, eine finanzielle Entlastung eines Teils der Kleinwasserkraftwerke zu erreichen, um bestehenden Problemen und Auflagen für diese Anlagen entgegenwirken zu können.</p><p>Die damit angestrebte Erhaltung und Optimierung der Kleinwasserkraftnutzung stimmt mit der Zielsetzung des Aktionsprogramms "Energie 2000" überein, welches der umweltgerechten Nutzung der einheimischen erneuerbaren Energie einen wichtigen Stellenwert einräumt.</p><p>Der Bundesrat ist sich aber auch der finanziellen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden konfrontiert sind.</p><p>Ende letzten Jahres standen im Bereich der Wasserzinsen die drei Vorstösse Columberg, Danuser und Schüle zur Diskussion. Mit seinem Antrag auf Umwandlung der Motionen in Postulate, dem zugestimmt wurde, hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die gestellten Fragen zu prüfen. Der Aspekt der Aufhebung respektive Reduktion des Wasserzinses für einen Teil der Kleinwasserkraftwerke ist im gleichen Rahmen zu sehen. Es stellen sich dabei auch verfassungsrechtliche Fragen. Vor- und Nachteile der verschiedenen Vorschläge sollen gesamthaft untersucht werden, ohne dass Entscheidungen vorweggenommen werden.</p><p>Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Vorstoss im Gesamtrahmen der Behandlung des Wasserzinses zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Stand 1. Januar 1991) wird wie folgt geändert:</p><p>Der Artikel 49 wird ergänzt, neuer Absatz 5:</p><p>"Für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttoleistung ist der Wasserzins zu erlassen. Im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Bundesmaximum vorzusehen."</p>
- Erlass der Wasserzinse für Kleinkraftwerke (Bürgi)
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Erneuerungen und Neubauten von Kleinwasserkraftwerken sind heute in der Mehrzahl der Fälle knapp unwirtschaftlich. Je kleiner die elektrische Leistung, um so krasser wird die Unwirtschaftlichkeit. Etliche Kleinstwasserkraftwerke können nicht kostendeckend betrieben werden. Lediglich dank Mischrechnungen mit anderen Werken und Sparten können sie weiterhin getragen werden.</p><p>Die steigenden Umweltauflagen und insbesondere die Restwasservorschriften im neuen Gewässerschutzgesetz belasten die Kleinwasserkraftwerke unverhältnismässig hoch - je kleiner das Gewässer, sprich Werk, um so höher die Ertragsverluste. Die höheren Vergütungen für ins Netz gespiesenen Strom aus Anlagen von Selbstversorgern bringen zwar bei genügend grossem Rücklieferanteil eine grosse Verbesserung, können aber in vielen Fällen die Verschlechterung der Kosten-Nutzen-Bilanz durch Umweltauflagen nicht voll auffangen.</p><p>Ein wichtiges Ziel des Aktionsprogramms "Energie 2000" ist die Förderung der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien. Die Reduktion der Wasserzinsbelastung ist eine geeignete, unbürokratische Massnahme, um die Optimierung und Wiederherstellung von Kleinwasserkraftwerken zu erleichtern.</p><p>Die Anwendung der Wasserzinse auf Kleinwasserkraftwerke stammt aus einer Zeit, als diese noch eine Quelle des Wohlstandes bedeuteten, so dass eine Abgabe gerechtfertigt war. Seither hat sich bei den Kleinwasserkraftwerken das Kosten-Nutzen-Verhältnis um ein Vielfaches verschlechtert (nominell ist der Strom seit dem Jahrhundertwechsel etwa gleich teuer geblieben). Heute entspricht die Anwendung nicht mehr dem Prinzip, dass Abgaben dort erhoben werden sollten, wo ein wesentlicher Gewinn erwartet wird.</p><p>Der Wasserzins bewirkt beim heutigen Maximalansatz eine Verteuerung der Energiegestehungskosten in der Grössenordnung von 0,8 Rappen pro Kilowattstunde. Bei den Betreibern von Kleinstwasserkraftwerken ist zusätzlich eine entmutigende psychologische Wirkung festzustellen, die bei der Frage "Stillegung oder Renovation?" ausschlaggebend sein kann.</p><p>Ein Erlass des Wasserzinses bewirkt, dass viele (Teil-)Erneuerungsvorhaben wirtschaftlicher werden und deshalb zur Ausführung gelangen und etliche von der Stillegung bedrohte Kleinstwerke erhalten bleiben. Da Neubauprojekte, welche an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit stehen, eher Ausnahmefälle sind, ist in diesem Bereich die Wirkung kleiner.</p>
- <p>Die Motion hat zum Ziel, eine finanzielle Entlastung eines Teils der Kleinwasserkraftwerke zu erreichen, um bestehenden Problemen und Auflagen für diese Anlagen entgegenwirken zu können.</p><p>Die damit angestrebte Erhaltung und Optimierung der Kleinwasserkraftnutzung stimmt mit der Zielsetzung des Aktionsprogramms "Energie 2000" überein, welches der umweltgerechten Nutzung der einheimischen erneuerbaren Energie einen wichtigen Stellenwert einräumt.</p><p>Der Bundesrat ist sich aber auch der finanziellen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden konfrontiert sind.</p><p>Ende letzten Jahres standen im Bereich der Wasserzinsen die drei Vorstösse Columberg, Danuser und Schüle zur Diskussion. Mit seinem Antrag auf Umwandlung der Motionen in Postulate, dem zugestimmt wurde, hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die gestellten Fragen zu prüfen. Der Aspekt der Aufhebung respektive Reduktion des Wasserzinses für einen Teil der Kleinwasserkraftwerke ist im gleichen Rahmen zu sehen. Es stellen sich dabei auch verfassungsrechtliche Fragen. Vor- und Nachteile der verschiedenen Vorschläge sollen gesamthaft untersucht werden, ohne dass Entscheidungen vorweggenommen werden.</p><p>Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Vorstoss im Gesamtrahmen der Behandlung des Wasserzinses zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Stand 1. Januar 1991) wird wie folgt geändert:</p><p>Der Artikel 49 wird ergänzt, neuer Absatz 5:</p><p>"Für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttoleistung ist der Wasserzins zu erlassen. Im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Bundesmaximum vorzusehen."</p>
- Erlass der Wasserzinse für Kleinkraftwerke (Bürgi)
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