Verfahren der kantonalen Versicherungsgerichte

ShortId
93.3227
Id
19933227
Updated
10.04.2024 13:19
Language
de
Title
Verfahren der kantonalen Versicherungsgerichte
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialversicherung schreibt vor, dass das Verfahren vor den kantonalen Instanzen einfach und rasch sein muss. Nun hat aber die Untersuchung einer privaten Organisation aufgezeigt, dass die durchschnittliche Dauer des Verfahrens von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist und zwischen anderthalb und zwölf Monaten beträgt. Diese Durchschnittszahlen sind eher zu tief, ist in ihnen doch auch jenes Drittel der Urteile enthalten, in denen nur gerade die Erledigung des Verfahrens festgestellt wird, weil die Klage oder die Beschwerde zurückgezogen worden ist. Faktisch kann das Verfahren also ohne weiteres anderthalb Jahre dauern, ohne dass besondere Untersuchungsmassnahmen (medizinische Gutachten, Buchprüfungen usw.) angeordnet worden wären.</p><p>Eine solche Langsamkeit widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention, die den Abschluss des Verfahrens innerhalb einer "angemessenen Frist" vorschreibt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seinerseits in einem Urteil festgestellt, dass eine Wartefrist von dreieinhalb Jahren als Rechtsverweigerung angesehen werden müsse.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit Rücksicht auf die Lebensbedingungen der Versicherten die Zügigkeit der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten zu kontrollieren.</p>
  • Verfahren der kantonalen Versicherungsgerichte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialversicherung schreibt vor, dass das Verfahren vor den kantonalen Instanzen einfach und rasch sein muss. Nun hat aber die Untersuchung einer privaten Organisation aufgezeigt, dass die durchschnittliche Dauer des Verfahrens von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist und zwischen anderthalb und zwölf Monaten beträgt. Diese Durchschnittszahlen sind eher zu tief, ist in ihnen doch auch jenes Drittel der Urteile enthalten, in denen nur gerade die Erledigung des Verfahrens festgestellt wird, weil die Klage oder die Beschwerde zurückgezogen worden ist. Faktisch kann das Verfahren also ohne weiteres anderthalb Jahre dauern, ohne dass besondere Untersuchungsmassnahmen (medizinische Gutachten, Buchprüfungen usw.) angeordnet worden wären.</p><p>Eine solche Langsamkeit widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention, die den Abschluss des Verfahrens innerhalb einer "angemessenen Frist" vorschreibt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seinerseits in einem Urteil festgestellt, dass eine Wartefrist von dreieinhalb Jahren als Rechtsverweigerung angesehen werden müsse.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit Rücksicht auf die Lebensbedingungen der Versicherten die Zügigkeit der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten zu kontrollieren.</p>
    • Verfahren der kantonalen Versicherungsgerichte

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