Verordnung über ökologische Beiträge vom 26. April 1993. Revision von Artikel 7
- ShortId
-
93.3268
- Id
-
19933268
- Updated
-
10.04.2024 11:59
- Language
-
de
- Title
-
Verordnung über ökologische Beiträge vom 26. April 1993. Revision von Artikel 7
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nicht selten kann für die gleiche landwirtschaftliche Nutzfläche sowohl ein Beitrag aufgrund von Artikel 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als auch ein Beitrag aufgrund von Artikel 31b des Landwirtschaftsgesetzes beansprucht werden. Die Vollzugsverordnung zu Artikel 31b LwG (Ökobeitragsverordnung vom 26. April 1993) trägt in Artikel 7 diesem Zustand Rechnung und sieht zur Vermeidung von Doppelzahlungen Zahlungsbegrenzungen vor.</p><p>Die Ökobeitragsverordnung ist eine flexible und befriedigende Regelung für ökologisch bedeutsame Landwirtschaftsflächen. Unbefriedigend ist die Regelung einzig für Flächen, die in Biotopen von nationaler Bedeutung liegen. Diese sind vom Beitragsanspruch nach Artikel 31b LwG ausgeschlossen.</p><p>Diese Situation ist unserer Meinung nach unlogisch und für die Kantone unglücklich, da sie die Beiträge aufgrund des Natur- und Heimatschutzgesetzes mitfinanzieren müssen, während die Zahlungen nach Artikel 31b LwG vollumfänglich vom Bund übernommen werden.</p><p>Wir ersuchen darum den Bundesrat, zu den folgenden zwei Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 7 der genannten Verordnung zu ändern?</p><p>2. Ist er allenfalls damit einverstanden, Artikel 7 Absatz 2 zu streichen und neu die Landwirtschaftsflächen, welche in Biotopen von nationaler Bedeutung liegen, in Absatz 1 dieses Artikels aufzuführen, damit sie den anderen ökologisch bedeutsamen Landwirtschaftsflächen oder den Flächen, die in Biotopen von kantonaler und lokaler Bedeutung liegen, gleichgestellt werden?</p>
- Verordnung über ökologische Beiträge vom 26. April 1993. Revision von Artikel 7
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nicht selten kann für die gleiche landwirtschaftliche Nutzfläche sowohl ein Beitrag aufgrund von Artikel 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als auch ein Beitrag aufgrund von Artikel 31b des Landwirtschaftsgesetzes beansprucht werden. Die Vollzugsverordnung zu Artikel 31b LwG (Ökobeitragsverordnung vom 26. April 1993) trägt in Artikel 7 diesem Zustand Rechnung und sieht zur Vermeidung von Doppelzahlungen Zahlungsbegrenzungen vor.</p><p>Die Ökobeitragsverordnung ist eine flexible und befriedigende Regelung für ökologisch bedeutsame Landwirtschaftsflächen. Unbefriedigend ist die Regelung einzig für Flächen, die in Biotopen von nationaler Bedeutung liegen. Diese sind vom Beitragsanspruch nach Artikel 31b LwG ausgeschlossen.</p><p>Diese Situation ist unserer Meinung nach unlogisch und für die Kantone unglücklich, da sie die Beiträge aufgrund des Natur- und Heimatschutzgesetzes mitfinanzieren müssen, während die Zahlungen nach Artikel 31b LwG vollumfänglich vom Bund übernommen werden.</p><p>Wir ersuchen darum den Bundesrat, zu den folgenden zwei Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 7 der genannten Verordnung zu ändern?</p><p>2. Ist er allenfalls damit einverstanden, Artikel 7 Absatz 2 zu streichen und neu die Landwirtschaftsflächen, welche in Biotopen von nationaler Bedeutung liegen, in Absatz 1 dieses Artikels aufzuführen, damit sie den anderen ökologisch bedeutsamen Landwirtschaftsflächen oder den Flächen, die in Biotopen von kantonaler und lokaler Bedeutung liegen, gleichgestellt werden?</p>
- Verordnung über ökologische Beiträge vom 26. April 1993. Revision von Artikel 7
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