Drogenmafia. Dringliche Massnahmen
- ShortId
-
93.3275
- Id
-
19933275
- Updated
-
10.04.2024 11:04
- Language
-
de
- Title
-
Drogenmafia. Dringliche Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat die Notwendigkeit wirksamer Massnahmen zur Bekämpfung von Drogenhandel und organisiertem Verbrechen rechtzeitig erkannt. Am Anfang des gesetzgeberischen Konzepts im Bereich Geldwäscherei/organisierte Kriminalität steht die am 1. August 1990 in Kraft getretene Strafgesetzgebung gegen die Geldwäscherei, welche neben dem Geldwäscher auch den Financier unter Strafe stellt, der die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten unterlässt.</p><p>Am 1. Mai 1992 hat sodann die Eidgenössische Bankenkommission ihre Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei in Kraft gesetzt. Darin werden die Sorgfaltsmassstäbe für die Banken im Verkehr mit ihren Kunden detailliert umschrieben.</p><p>In diesem Kontext ist auch auf die privatrechtliche Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizer Bankiervereinigung hinzuweisen, die in revidierter Fassung seit dem 1. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft steht. Die Vereinbarung präzisiert die Regeln der Kundenidentifikation.</p><p>Zudem liegt ein Vorentwurf zu einem verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetz vor, den eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ausgearbeitet hat. Der Bundesrat wird in den nächsten Monaten entscheiden, ob zu diesem Gesetz ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden soll. Das Gesetz soll über den Bankensektor hinaus für den gesamten Finanzsektor Verbesserungen bei der Geldwäschereibekämpfung bringen. Es enthält Bestimmungen und Verhaltensregeln, denen vor allem auch präventive Wirkung zukommen wird. Es sieht namentlich auch die Einführung einer Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei vor.</p><p>Einen weiteren wichtigen Schritt bildet die am 30. Juni 1993 durch den Bundesrat erfolgte Verabschiedung des sogenannten 2. Massnahmenpaketes gegen das organisierte Verbrechen. Die Vorlage umfasst einen neuen Straftatbestand der kriminellen Organisation, ein verbessertes Einziehungsrecht sowie die Einführung eines Melderechts des Financiers.</p><p>Damit insbesondere weiträumig operierende Verbrechensorganisationen effizienter ermittelt werden können, wird der Bundesrat in naher Zukunft die Einrichtung der Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) vorschlagen. Dieser Zentralstelle wird vorrangig die Aufgabe zukommen, als Informationsdrehscheibe interkantonale und internationale Ermittlungen gegen Verbrechensorganisationen zu koordinieren und schweizerische Polizeiverbindungsbeamte an die Brennpunkte des illegalen Drogenhandels und der organisierten Kriminalität zu entsenden.</p><p>Weiter wird die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches bearbeitet.</p><p>Handlungsbedarf besteht schliesslich auch im Bereich des Strafprozessrechts. So sind gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von V-Leuten (d. h. von verdeckt operierenden Polizeibeamten) zu schaffen.</p><p>2. Der Forderung des Interpellanten nach Unterbreitung von verschärften Strafbestimmungen gegen das organisierte Verbrechen ist der Bundesrat mit der am 30. Juni 1993 erfolgten Verabschiedung des sogenannten 2. Massnahmenpaketes bereits nachgekommen.</p><p>Verbesserungen im Finanzaufsichtsrecht werden durch den bereits erwähnten Vorentwurf eines verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetzes vorgeschlagen, welches über den Bankensektor hinaus für die gesamte Finanzbranche aufsichtsrechtliche Bestimmungen und Verhaltensregeln enthält, denen vor allem präventive Wirkung zukommt. Gedacht ist hier namentlich an die Einführung einer Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei.</p><p>3. Es wäre falsch, das derzeitige materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht als generell wirkungslos darzustellen. Es ist Ausfluss des in der Schweiz geltenden Schuldstrafrechtes und der entsprechenden Grundrechtspraxis, wonach die Strafuntersuchungsbehörden dem Tatverdächtigen deliktisches Handeln nachweisen müssen und nicht dieser sich zu exkulpieren hat. Oftmals sind es Fragen der Beweisführung und -würdigung und damit des kantonalen Strafprozessrechtes, welche hohe Anforderungen an den erwiesenen Sachverhalt und damit an das urteilende Gericht stellen.</p><p>Mit der im Rahmen des 2. Massnahmenpaketes vorgesehenen Einführung der Strafbarkeit der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und der teilweisen Beweislastumkehr bei der Einziehung von Geldern, die Gewinn einer kriminellen Organisation darstellen, werden die notwendigen und griffigen Instrumente für eine gesteigerte Effizienz in der Verfolgung schwerer Kriminalität geschaffen. In diesem Zusammenhang muss jetzt sorgfältig geprüft werden, ob mittelfristig an der traditionellen Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und den Bundesbehörden weiter festzuhalten ist oder ob sich bei der Strafverfolgung nicht, analog dem bewährten Muster der Zentralstelle Rauschgift im Bundesamt für Polizeiwesen, neue Lösungen aufdrängen.</p><p>Mit Blick auf die klare Kompetenzzuweisung nach Artikel 64bis der Bundesverfassung, wonach Gerichtsorganisation, Strafverfolgung und Rechtsprechung zur Hauptsache eine kantonale Angelegenheit sind, wie auch unter Verweis auf das Prinzip der Gewaltentrennung muss die vom Interpellanten geforderte Instruktion und Neuorientierung der eidgenössischen und kantonalen Justizbehörden unterbleiben.</p><p>4. Der Bundesrat wird dem Parlament im nächsten Jahr zwei Vorlagen zur Revision des Asyl- und Ausländerrechtes unterbreiten. Während das 2. Revisionspaket im wesentlichen die Überführung des Dringlichkeitsrechtes aus dem Jahre 1990 ins ordentliche Recht per 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat, wird sich die erste Vorlage auf die Einführung neuer Zwangsmassnahmen im Bereiche des Vollzuges von Wegweisungen konzentrieren.</p><p>Bei beschleunigter Behandlung im Parlament sollte es möglich sein, dass die neuen Bestimmungen per 1. Juli 1994 in Kraft treten. In absehbarer Zukunft sollten sich daher namentlich Koordinationsprobleme bei laufenden Asyl- und Strafverfahren lösen lassen. Dies unabhängig davon, ob die Straffälligkeit in Zusammenhang mit dem Drogenhandel oder einem anderen Delikt steht.</p><p>5. Ein wesentlicher Grund für die Gefährlichkeit des organisierten Verbrechens liegt in seiner Fähigkeit, grenzüberschreitend zu operieren und Lücken der nationalen Gesetzgebungen und Rechtshilfesysteme geschickt auszunützen. Der Bundesrat misst deshalb einer Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach wie vor grösste Bedeutung zu. Von daher versteht sich, dass die Schweiz in den einschlägigen internationalen Gremien - so beispielsweise in denjenigen des Europarates oder im Rahmen der OECD in der Financial Action Task Force on Money Laundering - eine sehr aktive Rolle spielt. In die gleiche Richtung zielt die laufende Revision des Rechtshilfegesetzes. Besondere Erwähnung verdient schliesslich die Tatsache, dass die Schweiz am 11. Mai 1993 als dritter Staat nach Grossbritannien und den Niederlanden das Geldwäschereiübereinkommen des Europarates ratifiziert hat. Damit hat unser Land die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass dieses Übereinkommen, welches die Mitgliedstaaten zur Bestrafung der Geldwäscherei verpflichtet und wesentliche Fortschritte bei der rechtshilfeweisen Beschlagnahme und Einziehung von Deliktsgut bringt, am 1. September 1993 in Kraft treten konnte.</p><p>Erforderlich ist sodann auch eine Verstärkung der interkantonalen Rechtshilfe. Wesentliche Verbesserungen wird hier das vom Bundesrat genehmigte Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen bringen. Das Ziel einer Verstärkung der interkantonalen Rechtshilfe verfolgen zudem die laufenden Revisionsarbeiten im Rahmen des Dritten Buches des StGB.</p><p>Mit der im Rahmen des sogenannten 2. Massnahmenpaketes gegen das organisierte Verbrechen geplanten Einführung bzw. mit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen für die Entsendung von schweizerischen Polizeiverbindungsbeamten an Destinationen, die bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des illegalen Drogenhandels Brennpunkte bilden, und mit der noch 1993 als Sofortmassnahme geplanten Erhöhung des Personalbestandes der Zentralstelle Rauschgift (im Bundesamt für Polizeiwesen) gibt der Bundesrat seinem deutlichen Willen Ausdruck, das organisierte Verbrechen zu bekämpfen.</p><p>Insofern es gelingt, die Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz zu lösen, soll noch dieses Jahr mit dem Start des Pilotprojektes "Dosis" (Datenbank des Bundesamtes für Polizeiwesen mit Anschluss von vorerst acht Versuchskantonen zur effizienteren Bekämpfung des Drogenhandels) die Koordinationsaufgabe des Bundes durch die Zentralstelle Rauschgift besser wahrgenommen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Drängen sich aufgrund der bedrohlichen und beängstigenden Ausmasse des Drogenhandels in der Schweiz nicht völlig neue, rasche und wirksame Massnahmen im Kampf gegen die Drogenmafia auf?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, rasch Sofortmassnahmen dem Parlament zu unterbreiten? Dies in den folgenden Bereichen:</p><p>- erweiterte und verschärfende Strafbestimmungen über die Geldwäscherei, wie Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Revision des Einziehungsrechts (die Beweiserleichterung für die Beschlagnahme ist dringlich, ebenso die Einziehung krimineller Werte) und die Einführung des Melderechts des Financiers;</p><p>- Korrekturen im Finanzaufsichtsrecht, vorab im Nichtbankensektor der Finanzbranche (das immer noch vorherrschende Image unseres Landes als Geldwäschereizentrum in der Weltöffentlichkeit ist endlich zu korrigieren).</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass sich bereits im heutigen Vollzug bestehenden Rechts Korrekturen und Massnahmen aufdrängen? Das Strafrecht darf nicht zur Wirkungslosigkeit verkommen. Kürzlich hat sich ein Bezirksanwalt in Zürich über die Unverhältnismässigkeit des praktizierten Strafverfahrens beklagt und Fälle dargestellt, wo das Strafrecht praktisch keine Wirkung mehr hat ("Tages-Anzeiger", 26. Mai 1993 - Bezirksanwalt Max Spörri, 21 Jahre in diesem Beruf tätig!). Was gedenkt der Bundesrat bezüglich Instruktion und Neuorientierung der Justizbehörden in Bund und Kantonen in Anbetracht der völlig veränderten Verhältnisse zu tun?</p><p>4. Erachtet der Bundesrat nicht auch gleichzeitig eine gezielte Teilrevision des Asylrechtes als dringlich? Sind nicht Sondermassnahmen gegenüber Asylbewerbern angezeigt, welche im Gastland Schweiz kriminelle Handlungen begehen und im Drogenhandel eine wichtige Rolle als Dealer spielen?</p><p>5. Sieht der Bundesrat nicht auch eine enge kooperative Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wie auch international im Kampf gegen die Drogenmafia als bedeutsam an? Diese Organisation gehört zu den rücksichtslosesten Verkaufsorganisationen, welche die Geschichte je gekannt hat, und erzielt in der Schweiz Umsätze, die mit denjenigen der Erdölwirtschaft vergleichbar sind.</p><p>Ist hier in der Abwehr nicht auch unkonventionelles Vorgehen am Platz? Drängen sich nicht völlig neue Formen der Zusammenarbeit national, kantonal und international auf?</p>
- Drogenmafia. Dringliche Massnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat die Notwendigkeit wirksamer Massnahmen zur Bekämpfung von Drogenhandel und organisiertem Verbrechen rechtzeitig erkannt. Am Anfang des gesetzgeberischen Konzepts im Bereich Geldwäscherei/organisierte Kriminalität steht die am 1. August 1990 in Kraft getretene Strafgesetzgebung gegen die Geldwäscherei, welche neben dem Geldwäscher auch den Financier unter Strafe stellt, der die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten unterlässt.</p><p>Am 1. Mai 1992 hat sodann die Eidgenössische Bankenkommission ihre Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei in Kraft gesetzt. Darin werden die Sorgfaltsmassstäbe für die Banken im Verkehr mit ihren Kunden detailliert umschrieben.</p><p>In diesem Kontext ist auch auf die privatrechtliche Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizer Bankiervereinigung hinzuweisen, die in revidierter Fassung seit dem 1. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft steht. Die Vereinbarung präzisiert die Regeln der Kundenidentifikation.</p><p>Zudem liegt ein Vorentwurf zu einem verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetz vor, den eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ausgearbeitet hat. Der Bundesrat wird in den nächsten Monaten entscheiden, ob zu diesem Gesetz ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden soll. Das Gesetz soll über den Bankensektor hinaus für den gesamten Finanzsektor Verbesserungen bei der Geldwäschereibekämpfung bringen. Es enthält Bestimmungen und Verhaltensregeln, denen vor allem auch präventive Wirkung zukommen wird. Es sieht namentlich auch die Einführung einer Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei vor.</p><p>Einen weiteren wichtigen Schritt bildet die am 30. Juni 1993 durch den Bundesrat erfolgte Verabschiedung des sogenannten 2. Massnahmenpaketes gegen das organisierte Verbrechen. Die Vorlage umfasst einen neuen Straftatbestand der kriminellen Organisation, ein verbessertes Einziehungsrecht sowie die Einführung eines Melderechts des Financiers.</p><p>Damit insbesondere weiträumig operierende Verbrechensorganisationen effizienter ermittelt werden können, wird der Bundesrat in naher Zukunft die Einrichtung der Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) vorschlagen. Dieser Zentralstelle wird vorrangig die Aufgabe zukommen, als Informationsdrehscheibe interkantonale und internationale Ermittlungen gegen Verbrechensorganisationen zu koordinieren und schweizerische Polizeiverbindungsbeamte an die Brennpunkte des illegalen Drogenhandels und der organisierten Kriminalität zu entsenden.</p><p>Weiter wird die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches bearbeitet.</p><p>Handlungsbedarf besteht schliesslich auch im Bereich des Strafprozessrechts. So sind gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von V-Leuten (d. h. von verdeckt operierenden Polizeibeamten) zu schaffen.</p><p>2. Der Forderung des Interpellanten nach Unterbreitung von verschärften Strafbestimmungen gegen das organisierte Verbrechen ist der Bundesrat mit der am 30. Juni 1993 erfolgten Verabschiedung des sogenannten 2. Massnahmenpaketes bereits nachgekommen.</p><p>Verbesserungen im Finanzaufsichtsrecht werden durch den bereits erwähnten Vorentwurf eines verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetzes vorgeschlagen, welches über den Bankensektor hinaus für die gesamte Finanzbranche aufsichtsrechtliche Bestimmungen und Verhaltensregeln enthält, denen vor allem präventive Wirkung zukommt. Gedacht ist hier namentlich an die Einführung einer Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei.</p><p>3. Es wäre falsch, das derzeitige materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht als generell wirkungslos darzustellen. Es ist Ausfluss des in der Schweiz geltenden Schuldstrafrechtes und der entsprechenden Grundrechtspraxis, wonach die Strafuntersuchungsbehörden dem Tatverdächtigen deliktisches Handeln nachweisen müssen und nicht dieser sich zu exkulpieren hat. Oftmals sind es Fragen der Beweisführung und -würdigung und damit des kantonalen Strafprozessrechtes, welche hohe Anforderungen an den erwiesenen Sachverhalt und damit an das urteilende Gericht stellen.</p><p>Mit der im Rahmen des 2. Massnahmenpaketes vorgesehenen Einführung der Strafbarkeit der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und der teilweisen Beweislastumkehr bei der Einziehung von Geldern, die Gewinn einer kriminellen Organisation darstellen, werden die notwendigen und griffigen Instrumente für eine gesteigerte Effizienz in der Verfolgung schwerer Kriminalität geschaffen. In diesem Zusammenhang muss jetzt sorgfältig geprüft werden, ob mittelfristig an der traditionellen Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und den Bundesbehörden weiter festzuhalten ist oder ob sich bei der Strafverfolgung nicht, analog dem bewährten Muster der Zentralstelle Rauschgift im Bundesamt für Polizeiwesen, neue Lösungen aufdrängen.</p><p>Mit Blick auf die klare Kompetenzzuweisung nach Artikel 64bis der Bundesverfassung, wonach Gerichtsorganisation, Strafverfolgung und Rechtsprechung zur Hauptsache eine kantonale Angelegenheit sind, wie auch unter Verweis auf das Prinzip der Gewaltentrennung muss die vom Interpellanten geforderte Instruktion und Neuorientierung der eidgenössischen und kantonalen Justizbehörden unterbleiben.</p><p>4. Der Bundesrat wird dem Parlament im nächsten Jahr zwei Vorlagen zur Revision des Asyl- und Ausländerrechtes unterbreiten. Während das 2. Revisionspaket im wesentlichen die Überführung des Dringlichkeitsrechtes aus dem Jahre 1990 ins ordentliche Recht per 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat, wird sich die erste Vorlage auf die Einführung neuer Zwangsmassnahmen im Bereiche des Vollzuges von Wegweisungen konzentrieren.</p><p>Bei beschleunigter Behandlung im Parlament sollte es möglich sein, dass die neuen Bestimmungen per 1. Juli 1994 in Kraft treten. In absehbarer Zukunft sollten sich daher namentlich Koordinationsprobleme bei laufenden Asyl- und Strafverfahren lösen lassen. Dies unabhängig davon, ob die Straffälligkeit in Zusammenhang mit dem Drogenhandel oder einem anderen Delikt steht.</p><p>5. Ein wesentlicher Grund für die Gefährlichkeit des organisierten Verbrechens liegt in seiner Fähigkeit, grenzüberschreitend zu operieren und Lücken der nationalen Gesetzgebungen und Rechtshilfesysteme geschickt auszunützen. Der Bundesrat misst deshalb einer Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach wie vor grösste Bedeutung zu. Von daher versteht sich, dass die Schweiz in den einschlägigen internationalen Gremien - so beispielsweise in denjenigen des Europarates oder im Rahmen der OECD in der Financial Action Task Force on Money Laundering - eine sehr aktive Rolle spielt. In die gleiche Richtung zielt die laufende Revision des Rechtshilfegesetzes. Besondere Erwähnung verdient schliesslich die Tatsache, dass die Schweiz am 11. Mai 1993 als dritter Staat nach Grossbritannien und den Niederlanden das Geldwäschereiübereinkommen des Europarates ratifiziert hat. Damit hat unser Land die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass dieses Übereinkommen, welches die Mitgliedstaaten zur Bestrafung der Geldwäscherei verpflichtet und wesentliche Fortschritte bei der rechtshilfeweisen Beschlagnahme und Einziehung von Deliktsgut bringt, am 1. September 1993 in Kraft treten konnte.</p><p>Erforderlich ist sodann auch eine Verstärkung der interkantonalen Rechtshilfe. Wesentliche Verbesserungen wird hier das vom Bundesrat genehmigte Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen bringen. Das Ziel einer Verstärkung der interkantonalen Rechtshilfe verfolgen zudem die laufenden Revisionsarbeiten im Rahmen des Dritten Buches des StGB.</p><p>Mit der im Rahmen des sogenannten 2. Massnahmenpaketes gegen das organisierte Verbrechen geplanten Einführung bzw. mit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen für die Entsendung von schweizerischen Polizeiverbindungsbeamten an Destinationen, die bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des illegalen Drogenhandels Brennpunkte bilden, und mit der noch 1993 als Sofortmassnahme geplanten Erhöhung des Personalbestandes der Zentralstelle Rauschgift (im Bundesamt für Polizeiwesen) gibt der Bundesrat seinem deutlichen Willen Ausdruck, das organisierte Verbrechen zu bekämpfen.</p><p>Insofern es gelingt, die Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz zu lösen, soll noch dieses Jahr mit dem Start des Pilotprojektes "Dosis" (Datenbank des Bundesamtes für Polizeiwesen mit Anschluss von vorerst acht Versuchskantonen zur effizienteren Bekämpfung des Drogenhandels) die Koordinationsaufgabe des Bundes durch die Zentralstelle Rauschgift besser wahrgenommen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Drängen sich aufgrund der bedrohlichen und beängstigenden Ausmasse des Drogenhandels in der Schweiz nicht völlig neue, rasche und wirksame Massnahmen im Kampf gegen die Drogenmafia auf?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, rasch Sofortmassnahmen dem Parlament zu unterbreiten? Dies in den folgenden Bereichen:</p><p>- erweiterte und verschärfende Strafbestimmungen über die Geldwäscherei, wie Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Revision des Einziehungsrechts (die Beweiserleichterung für die Beschlagnahme ist dringlich, ebenso die Einziehung krimineller Werte) und die Einführung des Melderechts des Financiers;</p><p>- Korrekturen im Finanzaufsichtsrecht, vorab im Nichtbankensektor der Finanzbranche (das immer noch vorherrschende Image unseres Landes als Geldwäschereizentrum in der Weltöffentlichkeit ist endlich zu korrigieren).</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass sich bereits im heutigen Vollzug bestehenden Rechts Korrekturen und Massnahmen aufdrängen? Das Strafrecht darf nicht zur Wirkungslosigkeit verkommen. Kürzlich hat sich ein Bezirksanwalt in Zürich über die Unverhältnismässigkeit des praktizierten Strafverfahrens beklagt und Fälle dargestellt, wo das Strafrecht praktisch keine Wirkung mehr hat ("Tages-Anzeiger", 26. Mai 1993 - Bezirksanwalt Max Spörri, 21 Jahre in diesem Beruf tätig!). Was gedenkt der Bundesrat bezüglich Instruktion und Neuorientierung der Justizbehörden in Bund und Kantonen in Anbetracht der völlig veränderten Verhältnisse zu tun?</p><p>4. Erachtet der Bundesrat nicht auch gleichzeitig eine gezielte Teilrevision des Asylrechtes als dringlich? Sind nicht Sondermassnahmen gegenüber Asylbewerbern angezeigt, welche im Gastland Schweiz kriminelle Handlungen begehen und im Drogenhandel eine wichtige Rolle als Dealer spielen?</p><p>5. Sieht der Bundesrat nicht auch eine enge kooperative Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wie auch international im Kampf gegen die Drogenmafia als bedeutsam an? Diese Organisation gehört zu den rücksichtslosesten Verkaufsorganisationen, welche die Geschichte je gekannt hat, und erzielt in der Schweiz Umsätze, die mit denjenigen der Erdölwirtschaft vergleichbar sind.</p><p>Ist hier in der Abwehr nicht auch unkonventionelles Vorgehen am Platz? Drängen sich nicht völlig neue Formen der Zusammenarbeit national, kantonal und international auf?</p>
- Drogenmafia. Dringliche Massnahmen
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