Lockerung der "Lex Friedrich"
- ShortId
-
93.3297
- Id
-
19933297
- Updated
-
10.04.2024 08:36
- Language
-
de
- Title
-
Lockerung der "Lex Friedrich"
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die sogenannte Lex Friedrich hat heute im industrialisierten Mittelland wirtschaftlich äusserst negative Auswirkungen. Ausländischen Investoren ist es verwehrt, in Immobilien zu investieren, auf die der Produktionsstandort Schweiz dringend angewiesen wäre. Die Bewilligungs- und Verweigerungsgründe sind vor allem für Industrie- und Gewerbebauten sehr restriktiv; Ausnahmen gibt es keine.</p><p>So ist es beispielsweise nicht möglich, dass ausländische Investoren Immobilien in der Schweiz realisieren, welche sie nicht selber als Produktionsstätte verwenden, aber einer schweizerischen Unternehmung zu diesem Zweck zur Verfügung stellen. Dieses Problem ergibt sich vor allem dann, wenn eine schweizerische Unternehmung ihre Eigenmittel vollumfänglich für betriebliche Belange investieren muss und sich deshalb im Immobiliensektor nicht mehr engagieren kann, hierfür aber ein ausländischer Investor zur Verfügung stehen würde. Für solche Fälle müssen sachgerechte Lösungen ermöglicht werden, welche dazu beitragen können, den Werkplatz Schweiz zu stärken und Arbeitsplätze zu erhalten oder gar neu zu schaffen.</p><p>In diesem Sinn drängt sich angesichts der heutigen schwierigen Wirtschaftslage eine sofortige Lockerung der Lex Friedrich auf, noch bevor dieses Gesetz vollständig abgeschafft wird.</p>
- <p>Der Bundesrat stellt sich nicht grundsätzlich gegen eine Lockerung der Lex Friedrich für ausländische Investitionen in Industrie- und Gewerbebauten. Hingegen ist er der Auffassung, die vom Motionär beantragte Änderung in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses sei aus folgenden Gründen nicht opportun. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, verschiedene andere Motionen betreffend Revision der Lex Friedrich entgegenzunehmen. Wie er in seinem Bericht vom 25. August 1993 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates betreffend die Standesinitiative Genf über die Abschaffung der Lex Friedrich festgehalten hat, soll das EJPD umgehend einen Entwurf für eine Teilrevision der Lex Friedrich ausarbeiten, welche hinsichtlich der Erleichterungen, die sie für den Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer mit sich bringt, den im Nationalrat hängigen Vorstössen entspricht. Der Entwurf soll bis Ende dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Revision mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses durchzuführen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die vorliegende Motion in die Form eines Postulates umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in der Form eines dringlichen Bundesbeschlusses eine Vorlage zur Lockerung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in dem Sinn vorzulegen, als Ausnahmen bewilligt werden können, sofern diese der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweiz dienen.</p>
- Lockerung der "Lex Friedrich"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die sogenannte Lex Friedrich hat heute im industrialisierten Mittelland wirtschaftlich äusserst negative Auswirkungen. Ausländischen Investoren ist es verwehrt, in Immobilien zu investieren, auf die der Produktionsstandort Schweiz dringend angewiesen wäre. Die Bewilligungs- und Verweigerungsgründe sind vor allem für Industrie- und Gewerbebauten sehr restriktiv; Ausnahmen gibt es keine.</p><p>So ist es beispielsweise nicht möglich, dass ausländische Investoren Immobilien in der Schweiz realisieren, welche sie nicht selber als Produktionsstätte verwenden, aber einer schweizerischen Unternehmung zu diesem Zweck zur Verfügung stellen. Dieses Problem ergibt sich vor allem dann, wenn eine schweizerische Unternehmung ihre Eigenmittel vollumfänglich für betriebliche Belange investieren muss und sich deshalb im Immobiliensektor nicht mehr engagieren kann, hierfür aber ein ausländischer Investor zur Verfügung stehen würde. Für solche Fälle müssen sachgerechte Lösungen ermöglicht werden, welche dazu beitragen können, den Werkplatz Schweiz zu stärken und Arbeitsplätze zu erhalten oder gar neu zu schaffen.</p><p>In diesem Sinn drängt sich angesichts der heutigen schwierigen Wirtschaftslage eine sofortige Lockerung der Lex Friedrich auf, noch bevor dieses Gesetz vollständig abgeschafft wird.</p>
- <p>Der Bundesrat stellt sich nicht grundsätzlich gegen eine Lockerung der Lex Friedrich für ausländische Investitionen in Industrie- und Gewerbebauten. Hingegen ist er der Auffassung, die vom Motionär beantragte Änderung in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses sei aus folgenden Gründen nicht opportun. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, verschiedene andere Motionen betreffend Revision der Lex Friedrich entgegenzunehmen. Wie er in seinem Bericht vom 25. August 1993 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates betreffend die Standesinitiative Genf über die Abschaffung der Lex Friedrich festgehalten hat, soll das EJPD umgehend einen Entwurf für eine Teilrevision der Lex Friedrich ausarbeiten, welche hinsichtlich der Erleichterungen, die sie für den Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer mit sich bringt, den im Nationalrat hängigen Vorstössen entspricht. Der Entwurf soll bis Ende dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Revision mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses durchzuführen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die vorliegende Motion in die Form eines Postulates umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in der Form eines dringlichen Bundesbeschlusses eine Vorlage zur Lockerung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in dem Sinn vorzulegen, als Ausnahmen bewilligt werden können, sofern diese der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweiz dienen.</p>
- Lockerung der "Lex Friedrich"
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