Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)

ShortId
93.3311
Id
19933311
Updated
10.04.2024 12:25
Language
de
Title
Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes nennt als Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen. Diese Bestimmung verhindert in der Praxis, dass Gebiete innerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden werden können.</p><p>Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesentlichen Grundsätzen der Raumplanung, vor allem dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung.</p><p>Es ist grundsätzlich richtig, dass Gebiete ausserhalb der Bauzone nicht mit bauzonenorientierten Infrastrukturanlagen belastet werden, trotzdem müssen auch hier Ausnahmen möglich sein. Dies ist vor allem dort zu verantworten, wo sonst unsinnige Lösungen erforderlich würden. Nachteile der geltenden Regelung sind:</p><p>- Defizite an baureifem Land;</p><p>- Baulandverschleiss;</p><p>- höhere Infrastruktur- und damit Baukosten;</p><p>- Mehrimmissionen durch längere Wege;</p><p>- Behinderungen in der Realisation von siedlungsplanerischen Konzepten;</p><p>- unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe;</p><p>- Bauverzögerungen und Bauverhinderungen.</p><p>Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswirkung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden.</p><p>Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, Artikel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>"Ferner kann das kantonale Recht Anlagen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch stehen."</p>
  • Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19940054
  • 19943481
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes nennt als Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen. Diese Bestimmung verhindert in der Praxis, dass Gebiete innerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden werden können.</p><p>Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesentlichen Grundsätzen der Raumplanung, vor allem dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung.</p><p>Es ist grundsätzlich richtig, dass Gebiete ausserhalb der Bauzone nicht mit bauzonenorientierten Infrastrukturanlagen belastet werden, trotzdem müssen auch hier Ausnahmen möglich sein. Dies ist vor allem dort zu verantworten, wo sonst unsinnige Lösungen erforderlich würden. Nachteile der geltenden Regelung sind:</p><p>- Defizite an baureifem Land;</p><p>- Baulandverschleiss;</p><p>- höhere Infrastruktur- und damit Baukosten;</p><p>- Mehrimmissionen durch längere Wege;</p><p>- Behinderungen in der Realisation von siedlungsplanerischen Konzepten;</p><p>- unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe;</p><p>- Bauverzögerungen und Bauverhinderungen.</p><p>Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswirkung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden.</p><p>Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, Artikel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>"Ferner kann das kantonale Recht Anlagen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch stehen."</p>
    • Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)

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