Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener Unternehmen

ShortId
93.3329
Id
19933329
Updated
10.04.2024 14:25
Language
de
Title
Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener Unternehmen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten ist es konzernverbundenen Unternehmen - d. h. solchen, welche durch eine Obergesellschaft wirtschaftlich beherrscht werden -, gestattet, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen. Die fehlende Möglichkeit im schweizerischen Steuerrecht stellt einen bedeutenden Standortnachteil dar und erschwert insbesondere die Finanzierung der in einer Unternehmensgruppe anfallenden Restrukturierungsaufgaben. Die jetzige Regelung ist mit der immer wieder erklärten wirtschaftspolitischen Zielsetzung, den Strukturprozess in der Wirtschaft zu begünstigen statt zu behindern, nicht mehr vereinbar. Sie führt darüber hinaus in der Steuerpraxis zu allgemeinen, verunsichernden Abgrenzungsfragen.</p>
  • <p>Das vom Motionär formulierte Ziel ist mit demjenigen identisch, das in Ziffer 8 der Motion von Herrn Ständerat Rüesch vom 9. Juni 1992 (92.3208) sowie mit der gleichlautenden Motion von Herrn Nationalrat Cavadini Adriano vom 10. Juni 1992 (92.3212) angestrebt wurde.</p><p>Obschon die neun Punkte umfassenden Motionen Rüesch und Cavadini Adriano überwiesen worden sind, muss auf die ablehnende Haltung des Bundesrates zu Punkt 8 ("Möglichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung bei holdingverbundenen Gesellschaften") hingewiesen werden. Die seinerzeitigen bundesrätlichen Ausführungen sind denn auch bezüglich der vorliegenden Motion weiterhin gültig:</p><p>"Dieser Punkt der Motion ist offensichtlich von einem Entwurf zu einer EG-Richtlinie beeinflusst worden, wonach der Heimatstaat eines international tätigen Unternehmens Verluste, die in ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen (Betriebsstätten) erlitten wurden, steuerlich berücksichtigen müsste. Damit sollen insbesondere Überbesteuerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verhindert werden. Der als Vorbild herangezogene Entwurf zu einer EG-Richtlinie ist unseres Erachtens noch ungenügend diskutiert worden. Ernüchternd ist ebenfalls die Feststellung, dass der fragliche EG-Entwurf eine der wichtigsten Ursachen internationaler Überbesteuerungen übersieht. Es handelt sich um das Recht eines jeden Tochter- oder Betriebsstättestaates, stets den auf seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinn zu besteuern, und zwar ungeachtet des von der betreffenden Unternehmensgruppe effektiv erzielten Gewinnes. Nur ein umfassendes, von allen beteiligten Staaten akzeptiertes Konzernsteuerrecht (konsolidierte Bilanz- und Erfolgsrechnung) würde es in Wirklichkeit ermöglichen, jegliche Art von Überbesteuerung zu vermeiden. Es wäre zweifellos kontraproduktiv, wenn die Schweiz diesbezüglich eine Pionierleistung erbringen wollte.</p><p>Die geforderte Massnahme muss aber auch im Lichte des herrschenden Steuersystems abgelehnt werden. Da in der Schweiz bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Werteinbussen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträgen im Vergleich zu den meisten OECD-Staaten eine grosszügige Praxis existiert, wäre es völlig verfehlt, wenn man darüberhinaus auch Verluste der Tochtergesellschaften berücksichtigte, die bloss in der Tochtergesellschaft erwirtschaftete, nicht ausgeschüttete Gewinne schmälern und somit keinen Abschreibungsbedarf der betreffenden Beteiligungen auslösen. Das herrschende Steuersystem lässt es jedoch zu, dass in bezug auf ausländische Betriebsstätten Verluste provisorisch oder unter Umständen definitiv vom Sitzstaat steuerlich berücksichtigt werden, was denn auch in den Artikeln 6 und 52 DBG ausdrücklich geregelt wurde.</p><p>Die von den Motionären geforderte Verlustverrechnung im Konzern ist rechtlich nicht zu verwirklichen, solange kein umfassendes internationales Konzernsteuerrecht besteht. Es ist ferner zu bedenken, dass die Beteiligungserträge gemäss den Artikeln 69 und 70 DBG bereits freigestellt werden und dass zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unseres Landes als Holdingstandort zunehmend die Freistellung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen gefordert wird, was unweigerlich dazu führen würde, dass alle Erträge, Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen steuerlich irrelevant würden. Das Ziel der Motionäre erweist sich daher auch aus diesem Grunde als unhaltbar."</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Motionärs, wonach es in beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten den konzerngebundenen Unternehmen gestattet sei, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen, auf Länder nicht zutrifft, die, wie die Schweiz, Beteiligungserträge freistellen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträge zugunsten von Tochtergesellschaften zulassen.</p><p>Der Unternehmensstandort Schweiz kann - wie dies aus der bereits erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme zu den Motionen Rüesch und Cavadini Adriano hervorgeht - mit anderen Massnahmen effizienter gefördert werden. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anliegen im Rahmen der bereits zugesicherten Überprüfung der Unternehmensbesteuerung weiterzuverfolgen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>In seiner Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat angekündigt, in einem zweiten Massnahmenpaket gezielte Entlastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorzuschlagen. Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Anschlussprogramms durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) für die in einer Gruppe (Holding) zusammengefassten Unternehmen die Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzuführen.</p>
  • Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten ist es konzernverbundenen Unternehmen - d. h. solchen, welche durch eine Obergesellschaft wirtschaftlich beherrscht werden -, gestattet, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen. Die fehlende Möglichkeit im schweizerischen Steuerrecht stellt einen bedeutenden Standortnachteil dar und erschwert insbesondere die Finanzierung der in einer Unternehmensgruppe anfallenden Restrukturierungsaufgaben. Die jetzige Regelung ist mit der immer wieder erklärten wirtschaftspolitischen Zielsetzung, den Strukturprozess in der Wirtschaft zu begünstigen statt zu behindern, nicht mehr vereinbar. Sie führt darüber hinaus in der Steuerpraxis zu allgemeinen, verunsichernden Abgrenzungsfragen.</p>
    • <p>Das vom Motionär formulierte Ziel ist mit demjenigen identisch, das in Ziffer 8 der Motion von Herrn Ständerat Rüesch vom 9. Juni 1992 (92.3208) sowie mit der gleichlautenden Motion von Herrn Nationalrat Cavadini Adriano vom 10. Juni 1992 (92.3212) angestrebt wurde.</p><p>Obschon die neun Punkte umfassenden Motionen Rüesch und Cavadini Adriano überwiesen worden sind, muss auf die ablehnende Haltung des Bundesrates zu Punkt 8 ("Möglichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung bei holdingverbundenen Gesellschaften") hingewiesen werden. Die seinerzeitigen bundesrätlichen Ausführungen sind denn auch bezüglich der vorliegenden Motion weiterhin gültig:</p><p>"Dieser Punkt der Motion ist offensichtlich von einem Entwurf zu einer EG-Richtlinie beeinflusst worden, wonach der Heimatstaat eines international tätigen Unternehmens Verluste, die in ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen (Betriebsstätten) erlitten wurden, steuerlich berücksichtigen müsste. Damit sollen insbesondere Überbesteuerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verhindert werden. Der als Vorbild herangezogene Entwurf zu einer EG-Richtlinie ist unseres Erachtens noch ungenügend diskutiert worden. Ernüchternd ist ebenfalls die Feststellung, dass der fragliche EG-Entwurf eine der wichtigsten Ursachen internationaler Überbesteuerungen übersieht. Es handelt sich um das Recht eines jeden Tochter- oder Betriebsstättestaates, stets den auf seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinn zu besteuern, und zwar ungeachtet des von der betreffenden Unternehmensgruppe effektiv erzielten Gewinnes. Nur ein umfassendes, von allen beteiligten Staaten akzeptiertes Konzernsteuerrecht (konsolidierte Bilanz- und Erfolgsrechnung) würde es in Wirklichkeit ermöglichen, jegliche Art von Überbesteuerung zu vermeiden. Es wäre zweifellos kontraproduktiv, wenn die Schweiz diesbezüglich eine Pionierleistung erbringen wollte.</p><p>Die geforderte Massnahme muss aber auch im Lichte des herrschenden Steuersystems abgelehnt werden. Da in der Schweiz bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Werteinbussen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträgen im Vergleich zu den meisten OECD-Staaten eine grosszügige Praxis existiert, wäre es völlig verfehlt, wenn man darüberhinaus auch Verluste der Tochtergesellschaften berücksichtigte, die bloss in der Tochtergesellschaft erwirtschaftete, nicht ausgeschüttete Gewinne schmälern und somit keinen Abschreibungsbedarf der betreffenden Beteiligungen auslösen. Das herrschende Steuersystem lässt es jedoch zu, dass in bezug auf ausländische Betriebsstätten Verluste provisorisch oder unter Umständen definitiv vom Sitzstaat steuerlich berücksichtigt werden, was denn auch in den Artikeln 6 und 52 DBG ausdrücklich geregelt wurde.</p><p>Die von den Motionären geforderte Verlustverrechnung im Konzern ist rechtlich nicht zu verwirklichen, solange kein umfassendes internationales Konzernsteuerrecht besteht. Es ist ferner zu bedenken, dass die Beteiligungserträge gemäss den Artikeln 69 und 70 DBG bereits freigestellt werden und dass zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unseres Landes als Holdingstandort zunehmend die Freistellung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen gefordert wird, was unweigerlich dazu führen würde, dass alle Erträge, Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen steuerlich irrelevant würden. Das Ziel der Motionäre erweist sich daher auch aus diesem Grunde als unhaltbar."</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Motionärs, wonach es in beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten den konzerngebundenen Unternehmen gestattet sei, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen, auf Länder nicht zutrifft, die, wie die Schweiz, Beteiligungserträge freistellen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträge zugunsten von Tochtergesellschaften zulassen.</p><p>Der Unternehmensstandort Schweiz kann - wie dies aus der bereits erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme zu den Motionen Rüesch und Cavadini Adriano hervorgeht - mit anderen Massnahmen effizienter gefördert werden. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anliegen im Rahmen der bereits zugesicherten Überprüfung der Unternehmensbesteuerung weiterzuverfolgen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>In seiner Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat angekündigt, in einem zweiten Massnahmenpaket gezielte Entlastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorzuschlagen. Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Anschlussprogramms durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) für die in einer Gruppe (Holding) zusammengefassten Unternehmen die Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzuführen.</p>
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