Förderung des Wohneigentums

ShortId
93.3330
Id
19933330
Updated
10.04.2024 08:49
Language
de
Title
Förderung des Wohneigentums
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es trifft zu, dass die steuerliche Förderung eines Bausparmodells, wie es das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft in Form der Abzugsfähigkeit gebundener Bausparrücklagen (Paragraph 29bis) seit 1991 kennt, im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) keine Grundlage findet. Die im Interesse der Harmonisierung der kantonalen Steuerordnungen abschliessende Aufzählung der zulässigen Abzüge in Artikel 9 StHG enthält keinen solchen Abzug. "Andere Abzüge" sind, unter Vorbehalt der Sozialabzüge, ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 4).</p><p>Wohl sind nach dem StHG "Zinsen von Sparkapitalien" bis zu einem vom kantonalen Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag abziehbar (Art. 9 Abs. 2 Bst. g). Das basellandschaftliche Bausparmodell geht jedoch eindeutig über das hinaus, was das schweizerische Steuerrecht unter dem herkömmlichen Sparzinsenabzug üblicherweise versteht. Im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft besteht denn auch eine klare Trennung zwischen diesen beiden Abzügen (Paragraph 29 Abs. 2 Bst. k und Paragraph 29bis).</p><p>Aus diesen Gründen wäre der Abzug von Bausparrücklagen im genannten Sinn nach Ablauf der achtjährigen Anpassungsfrist (Art. 72 StHG) von Bundesrechts wegen nicht mehr zulässig.</p><p>2. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Harmonisierungsgesetzgebung, wozu neben dem StHG auch das neue, auf den 1. Januar 1995 in Kraft tretende Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört, steuerlich das Wohneigentum auf andere Weise fördert. Nach der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), die für die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt, kann seit dem 1. Januar 1990 die auf diesem Weg geäufnete Altersleistung vorzeitig bezogen werden, wenn ein Wohneigentum erworben oder eine darauf bestehende Hypothek amortisiert werden soll. Die Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge sind bekanntlich recht grosszügig ausgestaltet. Sie betragen zurzeit 5414 Franken für jeden Steuerpflichtigen, der einer Einrichtung der zweiten Säule angehört, und 27 072 Franken, wenn er keiner solchen Einrichtung angehört. Verheirateten Steuerpflichtigen, die beide erwerbstätig sind, stehen dabei diese Abzüge unabhängig davon zu, ob sie der Partner ebenfalls beansprucht oder nicht.</p><p>3. Hinzu kommt, dass es mit dem neuen, im Differenzbereinigungsverfahren stehenden Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bald möglich sein wird, auch die Vorsorgegelder der zweiten Säule für Wohneigentum einzusetzen. Die in Aussicht genommene Regelung besteht darin, dass der Vorsorgenehmer seine sogenannte Freizügigkeitsleistung bis zur Hälfte bzw. bis zu der im Alter 50 vorhandenen Höhe für den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum verwenden kann. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Beiträge von Arbeitnehmer- wie von Arbeitgeberseite, womit die Vorsorgeleistungen finanziert werden, steuerlich ebenfalls vollumfänglich zum Abzug zugelassen sind.</p><p>4. Angesichts dieser bestehenden bzw. in nächster Zeit noch zur Einführung gelangenden Möglichkeiten zur steuerlich anerkannten Wohneigentumsförderung besteht für den Bundesrat kein Anlass, noch weitere steuerlich begünstigte Bausparmodelle in Erwägung zu ziehen.</p>
  • <p>Zur Förderung des Wohneigentums hat der Kanton Basel-Landschaft Sparanlagen zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen, während zehn Jahren bis zu 10 000 Franken im Jahr und für Ehepaare bis zu 20 000 Franken. Die Sparrücklagen müssen für die erstmalige und dauernde Beschaffung von Wohneigentum gebunden sein. Dieses Bausparmodell findet Anklang und fördert in erwünschter Weise das Wohneigentum.</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht keinen solchen Abzug vor. Vor allem aber ist im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden kein Abzug dieser Art erwähnt (Art. 9). Er wäre nach rein wörtlicher Auslegung möglicherweise nicht mehr zulässig, so dass der Kanton Basel-Landschaft binnen der achtjährigen Anpassungsfrist diese nützliche Vorkehr abschaffen müsste. Dies würde sich mit dem auch von der Bundesverfassung anvisierten Ziel der Eigentumsförderung schlecht vertragen.</p><p>Ich frage den Bundesrat an,</p><p>1. ob tatsächlich das Harmonisierungsgesetz den Sinn haben soll, jene Vorkehr der Eigentumsförderung zu verbieten;</p><p>2. ob der Bundesrat gegebenenfalls eine Korrektur des Harmonisierungsgesetzes ins Auge fasst.</p>
  • Förderung des Wohneigentums
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es trifft zu, dass die steuerliche Förderung eines Bausparmodells, wie es das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft in Form der Abzugsfähigkeit gebundener Bausparrücklagen (Paragraph 29bis) seit 1991 kennt, im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) keine Grundlage findet. Die im Interesse der Harmonisierung der kantonalen Steuerordnungen abschliessende Aufzählung der zulässigen Abzüge in Artikel 9 StHG enthält keinen solchen Abzug. "Andere Abzüge" sind, unter Vorbehalt der Sozialabzüge, ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 4).</p><p>Wohl sind nach dem StHG "Zinsen von Sparkapitalien" bis zu einem vom kantonalen Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag abziehbar (Art. 9 Abs. 2 Bst. g). Das basellandschaftliche Bausparmodell geht jedoch eindeutig über das hinaus, was das schweizerische Steuerrecht unter dem herkömmlichen Sparzinsenabzug üblicherweise versteht. Im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft besteht denn auch eine klare Trennung zwischen diesen beiden Abzügen (Paragraph 29 Abs. 2 Bst. k und Paragraph 29bis).</p><p>Aus diesen Gründen wäre der Abzug von Bausparrücklagen im genannten Sinn nach Ablauf der achtjährigen Anpassungsfrist (Art. 72 StHG) von Bundesrechts wegen nicht mehr zulässig.</p><p>2. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Harmonisierungsgesetzgebung, wozu neben dem StHG auch das neue, auf den 1. Januar 1995 in Kraft tretende Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört, steuerlich das Wohneigentum auf andere Weise fördert. Nach der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), die für die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt, kann seit dem 1. Januar 1990 die auf diesem Weg geäufnete Altersleistung vorzeitig bezogen werden, wenn ein Wohneigentum erworben oder eine darauf bestehende Hypothek amortisiert werden soll. Die Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge sind bekanntlich recht grosszügig ausgestaltet. Sie betragen zurzeit 5414 Franken für jeden Steuerpflichtigen, der einer Einrichtung der zweiten Säule angehört, und 27 072 Franken, wenn er keiner solchen Einrichtung angehört. Verheirateten Steuerpflichtigen, die beide erwerbstätig sind, stehen dabei diese Abzüge unabhängig davon zu, ob sie der Partner ebenfalls beansprucht oder nicht.</p><p>3. Hinzu kommt, dass es mit dem neuen, im Differenzbereinigungsverfahren stehenden Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bald möglich sein wird, auch die Vorsorgegelder der zweiten Säule für Wohneigentum einzusetzen. Die in Aussicht genommene Regelung besteht darin, dass der Vorsorgenehmer seine sogenannte Freizügigkeitsleistung bis zur Hälfte bzw. bis zu der im Alter 50 vorhandenen Höhe für den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum verwenden kann. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Beiträge von Arbeitnehmer- wie von Arbeitgeberseite, womit die Vorsorgeleistungen finanziert werden, steuerlich ebenfalls vollumfänglich zum Abzug zugelassen sind.</p><p>4. Angesichts dieser bestehenden bzw. in nächster Zeit noch zur Einführung gelangenden Möglichkeiten zur steuerlich anerkannten Wohneigentumsförderung besteht für den Bundesrat kein Anlass, noch weitere steuerlich begünstigte Bausparmodelle in Erwägung zu ziehen.</p>
    • <p>Zur Förderung des Wohneigentums hat der Kanton Basel-Landschaft Sparanlagen zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen, während zehn Jahren bis zu 10 000 Franken im Jahr und für Ehepaare bis zu 20 000 Franken. Die Sparrücklagen müssen für die erstmalige und dauernde Beschaffung von Wohneigentum gebunden sein. Dieses Bausparmodell findet Anklang und fördert in erwünschter Weise das Wohneigentum.</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht keinen solchen Abzug vor. Vor allem aber ist im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden kein Abzug dieser Art erwähnt (Art. 9). Er wäre nach rein wörtlicher Auslegung möglicherweise nicht mehr zulässig, so dass der Kanton Basel-Landschaft binnen der achtjährigen Anpassungsfrist diese nützliche Vorkehr abschaffen müsste. Dies würde sich mit dem auch von der Bundesverfassung anvisierten Ziel der Eigentumsförderung schlecht vertragen.</p><p>Ich frage den Bundesrat an,</p><p>1. ob tatsächlich das Harmonisierungsgesetz den Sinn haben soll, jene Vorkehr der Eigentumsförderung zu verbieten;</p><p>2. ob der Bundesrat gegebenenfalls eine Korrektur des Harmonisierungsgesetzes ins Auge fasst.</p>
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