Aufenthaltsbewilligung für Asylbewerber

ShortId
93.3338
Id
19933338
Updated
10.04.2024 10:30
Language
de
Title
Aufenthaltsbewilligung für Asylbewerber
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits 1991 hat der Bundesrat durch eine vergleichbare Aktion über 24 000 Asylgesuchsteller, welche zum Teil hartnäckig länger als vier Jahre alle rechtsstaatlichen Mittel ausgeschöpft haben, mit einer B-Aufenthaltsbewilligung "belohnt". Diese Umwandlungen werden uns mit Sicherheit noch weitere 40 000 Familiennachzügler bescheren.</p><p>Wenn also die Praxis der periodischen Umwandlungen weitergeführt wird, dann können wir sicher sein, dass weiterhin viele Asylbewerber mit ausserordentlichen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen eine definitive Entscheidung auf über vier Jahre hinaus verschleppen werden. Ein weiteres Problem stellt sich bei Asylgesuchstellern aus dem Kosovo oder anderen Gebieten Rest-Jugoslawiens. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist bei der Fällung von Asylentscheiden bezüglich Personen aus diesen Gebieten eher zurückhaltend. Anstelle von Wegweisungen verfügt das BFF in grosser Zahl vorläufige oder gruppenweise vorläufige Aufnahmen, selbst wenn die Flüchtlingseigenschaften verneint werden (bewilligungsfreie Ausländer aus Ex-Jugoslawien mit und ohne Visum: 72 000, und Ausländer aus der Aktion Bosnien: 10 799). Diese vorläufig aufgenommenen Personen werden wohl in der überwiegenden Mehrheit für immer in der Schweiz bleiben und dannzumal auch die Familienangehörigen nachziehen.</p><p>Angesichts der verschärften Asylpolitik in den umliegenden europäischen Ländern müssen wir zudem mit einer Umlenkung der Asylströme durch die Schlepperorganisationen in die Schweiz rechnen. Leider ist in der schweizerischen Asylpolitik der politische Willen für eine härtere Gangart nicht in Sicht. Die Praxis des EJPD bezüglich erneut angestrebter Umwandlung in B-Aufenthaltsbewilligungen ist in aller Form zu verurteilen.</p>
  • <p>In seiner Antwort zur Interpellation Moser vom 28. November 1991 hat der Bundesrat die seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement verfolgte restriktive Praxis bezüglich der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an abgewiesene Asylbewerber erläutert. Das erwähnte Departement hat seither seine Haltung in diesem Bereich nicht geändert. Es hält sich an die geltende Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts und hat nicht die Absicht, für Asylbewerber, deren Gesuche in den Jahren 1987, 1988 und 1989 gestellt worden sind, eine Aufenthaltsregelung im Sinne einer Globallösung vorzunehmen. Es hat indessen den Willen des Gesetzgebers zu beachten, der den Kantonen ausdrücklich die Möglichkeit geben wollte, für einen Asylbewerber, der sein Begehren vor mehr als vier Jahren einreichte, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.</p><p>Ausgehend von diesen einleitenden Bemerkungen können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Asylgesetzes kann der Kanton einem Asylbewerber eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern sein Asylbegehren vor mehr als vier Jahren gestellt wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kanton indessen zu einer massvollen Interpretation dieser Bestimmung verpflichtet. Will er aber von dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, hat er davon der Bundesbehörde ausdrücklich Kenntnis zu geben. Wie viele Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Asylbewerber die Kantone dem Bundesamt für Ausländerfragen unterbreiten werden, lässt sich demzufolge nicht zum voraus bestimmen. Dies gilt ebenso für die Anzahl jener Gesuchsteller, die zugelassen werden können, weil von einem persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen ist.</p><p>2. Wie in den einleitenden Ausführungen erwähnt, beabsichtigt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nicht, die pendenten Fälle im Rahmen einer Globallösung abzubauen. Es wird vielmehr jeder positive kantonale Antrag durch das Bundesamt für Ausländerfragen einzeln geprüft. Eine Bewilligung nach Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller und seine Familienmitglieder äusserst schwerwiegende Folgen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte.</p><p>3. In seiner Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) hat der Bundesrat festgestellt, dass das Asylrecht nicht weiter den Charakter eines Rechts auf Einwanderung ausserhalb der für Ausländer generell anwendbaren Gesetzgebung haben dürfe. Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seinem Schreiben vom 16. März 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden dargelegt hat, soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass die Fälle von Asylbewerbern, die ihr Gesuch in den Jahren 1987, 1988 und 1989 eingereicht haben, prioritär behandelt werden. Damit sollen optimale Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in den nächsten Jahren keine solchen Asylbewerber mehr wegen Vorliegens eines persönlichen Härtefalles aufgenommen werden müssen.</p><p>4. Aus den statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Ausländerfragen geht nur die Gesamtzahl jener Ausländer hervor, die im Rahmen des Familiennachzuges eine Bewilligung erhalten haben. Vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1992 erhielten 26 545 abgewiesene Asylbewerber eine Aufenthaltsbewilligung. In den meisten Fällen waren die Familienmitglieder bereits in der Schweiz anwesend. Deshalb ist in der genannten Zahl auch ein Teil der Angehörigen enthalten. Das Bundesamt für Ausländerfragen wird jedoch prüfen, ob in diesem Bereich inskünftig eingehendere statistische Angaben zweckmässig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Erneut hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) mit Schreiben vom 16. März 1993 die Polizeidirektionen der Kantone aufgefordert, im Rahmen einer humanitären Aktion für Asylbewerber, deren Asylverfahren seit mehr als vier Jahren hängig sind, beim Bundesamt für Ausländerfragen Anträge auf Erteilung einer B-Aufenthaltsbewilligung zu stellen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Umwandlungen erwartet der Bundesrat bei dieser neuerlichen B-Aufenthaltsbewilligungsaktion?</p><p>2. Wie begründet der Bundesrat, dass er bereits nach zwei Jahren schon wieder eine Globallösung anstrebt, anstatt sich strikte an Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu halten? Dieser Artikel besagt klar, dass eine Umwandlung in eine B-Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller äusserst schwerwiegende Folgen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte.</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass jetzt endlich Schluss gemacht werden muss mit der sogenannten humanitären Regelung von Asylgesuchen, welche älter als vier Jahre sind? Sollten diese nicht vielmehr durch Entscheide und Wegweisungen erledigt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Familiennachzüge der ehemaligen Asylgesuchsteller mit B-Aufenthaltsbewilligung statistisch zu erfassen? Eine klare Transparenz zur Beurteilung der Entwicklung solcher humanitärer Aktionen ist dringend notwendig.</p>
  • Aufenthaltsbewilligung für Asylbewerber
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits 1991 hat der Bundesrat durch eine vergleichbare Aktion über 24 000 Asylgesuchsteller, welche zum Teil hartnäckig länger als vier Jahre alle rechtsstaatlichen Mittel ausgeschöpft haben, mit einer B-Aufenthaltsbewilligung "belohnt". Diese Umwandlungen werden uns mit Sicherheit noch weitere 40 000 Familiennachzügler bescheren.</p><p>Wenn also die Praxis der periodischen Umwandlungen weitergeführt wird, dann können wir sicher sein, dass weiterhin viele Asylbewerber mit ausserordentlichen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen eine definitive Entscheidung auf über vier Jahre hinaus verschleppen werden. Ein weiteres Problem stellt sich bei Asylgesuchstellern aus dem Kosovo oder anderen Gebieten Rest-Jugoslawiens. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist bei der Fällung von Asylentscheiden bezüglich Personen aus diesen Gebieten eher zurückhaltend. Anstelle von Wegweisungen verfügt das BFF in grosser Zahl vorläufige oder gruppenweise vorläufige Aufnahmen, selbst wenn die Flüchtlingseigenschaften verneint werden (bewilligungsfreie Ausländer aus Ex-Jugoslawien mit und ohne Visum: 72 000, und Ausländer aus der Aktion Bosnien: 10 799). Diese vorläufig aufgenommenen Personen werden wohl in der überwiegenden Mehrheit für immer in der Schweiz bleiben und dannzumal auch die Familienangehörigen nachziehen.</p><p>Angesichts der verschärften Asylpolitik in den umliegenden europäischen Ländern müssen wir zudem mit einer Umlenkung der Asylströme durch die Schlepperorganisationen in die Schweiz rechnen. Leider ist in der schweizerischen Asylpolitik der politische Willen für eine härtere Gangart nicht in Sicht. Die Praxis des EJPD bezüglich erneut angestrebter Umwandlung in B-Aufenthaltsbewilligungen ist in aller Form zu verurteilen.</p>
    • <p>In seiner Antwort zur Interpellation Moser vom 28. November 1991 hat der Bundesrat die seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement verfolgte restriktive Praxis bezüglich der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an abgewiesene Asylbewerber erläutert. Das erwähnte Departement hat seither seine Haltung in diesem Bereich nicht geändert. Es hält sich an die geltende Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts und hat nicht die Absicht, für Asylbewerber, deren Gesuche in den Jahren 1987, 1988 und 1989 gestellt worden sind, eine Aufenthaltsregelung im Sinne einer Globallösung vorzunehmen. Es hat indessen den Willen des Gesetzgebers zu beachten, der den Kantonen ausdrücklich die Möglichkeit geben wollte, für einen Asylbewerber, der sein Begehren vor mehr als vier Jahren einreichte, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.</p><p>Ausgehend von diesen einleitenden Bemerkungen können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Asylgesetzes kann der Kanton einem Asylbewerber eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern sein Asylbegehren vor mehr als vier Jahren gestellt wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kanton indessen zu einer massvollen Interpretation dieser Bestimmung verpflichtet. Will er aber von dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, hat er davon der Bundesbehörde ausdrücklich Kenntnis zu geben. Wie viele Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Asylbewerber die Kantone dem Bundesamt für Ausländerfragen unterbreiten werden, lässt sich demzufolge nicht zum voraus bestimmen. Dies gilt ebenso für die Anzahl jener Gesuchsteller, die zugelassen werden können, weil von einem persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen ist.</p><p>2. Wie in den einleitenden Ausführungen erwähnt, beabsichtigt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nicht, die pendenten Fälle im Rahmen einer Globallösung abzubauen. Es wird vielmehr jeder positive kantonale Antrag durch das Bundesamt für Ausländerfragen einzeln geprüft. Eine Bewilligung nach Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller und seine Familienmitglieder äusserst schwerwiegende Folgen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte.</p><p>3. In seiner Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) hat der Bundesrat festgestellt, dass das Asylrecht nicht weiter den Charakter eines Rechts auf Einwanderung ausserhalb der für Ausländer generell anwendbaren Gesetzgebung haben dürfe. Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seinem Schreiben vom 16. März 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden dargelegt hat, soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass die Fälle von Asylbewerbern, die ihr Gesuch in den Jahren 1987, 1988 und 1989 eingereicht haben, prioritär behandelt werden. Damit sollen optimale Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in den nächsten Jahren keine solchen Asylbewerber mehr wegen Vorliegens eines persönlichen Härtefalles aufgenommen werden müssen.</p><p>4. Aus den statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Ausländerfragen geht nur die Gesamtzahl jener Ausländer hervor, die im Rahmen des Familiennachzuges eine Bewilligung erhalten haben. Vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1992 erhielten 26 545 abgewiesene Asylbewerber eine Aufenthaltsbewilligung. In den meisten Fällen waren die Familienmitglieder bereits in der Schweiz anwesend. Deshalb ist in der genannten Zahl auch ein Teil der Angehörigen enthalten. Das Bundesamt für Ausländerfragen wird jedoch prüfen, ob in diesem Bereich inskünftig eingehendere statistische Angaben zweckmässig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Erneut hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) mit Schreiben vom 16. März 1993 die Polizeidirektionen der Kantone aufgefordert, im Rahmen einer humanitären Aktion für Asylbewerber, deren Asylverfahren seit mehr als vier Jahren hängig sind, beim Bundesamt für Ausländerfragen Anträge auf Erteilung einer B-Aufenthaltsbewilligung zu stellen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Umwandlungen erwartet der Bundesrat bei dieser neuerlichen B-Aufenthaltsbewilligungsaktion?</p><p>2. Wie begründet der Bundesrat, dass er bereits nach zwei Jahren schon wieder eine Globallösung anstrebt, anstatt sich strikte an Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu halten? Dieser Artikel besagt klar, dass eine Umwandlung in eine B-Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller äusserst schwerwiegende Folgen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte.</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass jetzt endlich Schluss gemacht werden muss mit der sogenannten humanitären Regelung von Asylgesuchen, welche älter als vier Jahre sind? Sollten diese nicht vielmehr durch Entscheide und Wegweisungen erledigt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Familiennachzüge der ehemaligen Asylgesuchsteller mit B-Aufenthaltsbewilligung statistisch zu erfassen? Eine klare Transparenz zur Beurteilung der Entwicklung solcher humanitärer Aktionen ist dringend notwendig.</p>
    • Aufenthaltsbewilligung für Asylbewerber

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