Zahlungsfristen der öffentlichen Hand
- ShortId
-
93.3343
- Id
-
19933343
- Updated
-
10.04.2024 13:04
- Language
-
de
- Title
-
Zahlungsfristen der öffentlichen Hand
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unabhängig von der konjunkturellen Lage ist der Bund nach den gängigen Rechtsgrundlagen verpflichtet, mit seinen finanziellen Mitteln haushälterisch umzugehen und die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - also auch die Zahlungsbedingungen - fristgerecht einzuhalten. So schreibt Artikel 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 611.0) vor, dass unter anderem die Verwaltung den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen hat. Insbesondere verlangt Artikel 5 der Einkaufsverordnung des Bundes (SR 172.056.13) von den Einkaufsstellen, sorgfältig, wirtschaftlich und sparsam zu handeln.</p><p>Es trifft nicht zu, dass der Bund aus wirtschaftlichen Überlegungen die branchenüblichen Zahlungsfristen für Güter und Dienstleistungen verlängert bzw. nicht einhält. Die Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des geschlossenen Vertrags und werden von den Dienststellen der zentralen Bundesverwaltung und der Regiebetriebe in der Regel eingehalten. Leider kommt es vereinzelt immer wieder zu Unregelmässigkeiten, wobei auch Skonti in Abzug gebracht werden, wenn die vereinbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten werden konnten. Sobald die Eidgenössische Finanzkontrolle im Rahmen ihrer Stichprobenprüfungen Unregelmässigkeiten feststellt, ist sie um eine Behebung des fehlerhaften Verhaltens bemüht.</p><p>Bei den Leistungen der Invalidenversicherung für Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen (887 Millionen Franken im Jahre 1992) müssen schwerwiegende Verzögerungen in der Verarbeitung der Rechnungen anerkannt werden. So können vom Zeitpunkt des Eingangs einer Rechnung bei der kantonalen IV-Stelle bis zu deren Begleichung durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mehrere Monate verstreichen. Die Rückstände sind hier auf die mangelnde personelle Kapazität sowohl bei den IV-Stellen wie bei der ZAS zurückzuführen. Die eidgenössischen Räte haben es indessen in der Sommersession 1993 abgelehnt, der ZAS die beantragte Personalaufstockung zu bewilligen.</p><p>Von der Norm abweichende Zahlungsbedingungen werden zwischen den Parteien ausgehandelt und vertraglich vereinbart. Dies kann beispielsweise bei Grossbeschaffungen, bei Stückelung von Aufträgen oder bei Beschaffungen von Investitionsgütern notwendig werden. Dabei ist es Aufgabe der Einkaufsstelle, zwischen dem sachlichen Nutzen und der damit verbundenen Kostenfolge abzuwägen.</p><p>Der Bund mit seinen Regiebetrieben ist sich seiner Verantwortung gegenüber der Privatwirtschaft bewusst. Er legt grossen Wert darauf, Waren und Dienstleistungen zu möglichst vorteilhaften Bedingungen einzukaufen, indem er auf dem Markt die Zahlungsbedingungen als Kriterium der Preisgestaltung mit berücksichtigt und eingegangene Verträge termingerecht erfüllt.</p><p>Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass die Kantone und Gemeinden neuerdings längere Zahlungsfristen beanspruchen.</p>
- <p>Ich frage den Bundesrat an, ob es zutrifft, dass die öffentliche Hand in letzter Zeit wesentlich längere Zahlungsfristen für die von ihr beanspruchten Güter und Dienstleistungen der Privatwirtschaft beansprucht und oft das normale Zahlungsziel nicht mehr einhält.</p><p>Falls zutreffend, ist dies in allen Departementen der Fall, und wie verhält es sich in den Regiebetrieben?</p><p>Ist dem Bundesrat auch eine analoge Situation in Kantonen und Gemeinden bekannt?</p>
- Zahlungsfristen der öffentlichen Hand
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unabhängig von der konjunkturellen Lage ist der Bund nach den gängigen Rechtsgrundlagen verpflichtet, mit seinen finanziellen Mitteln haushälterisch umzugehen und die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - also auch die Zahlungsbedingungen - fristgerecht einzuhalten. So schreibt Artikel 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 611.0) vor, dass unter anderem die Verwaltung den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen hat. Insbesondere verlangt Artikel 5 der Einkaufsverordnung des Bundes (SR 172.056.13) von den Einkaufsstellen, sorgfältig, wirtschaftlich und sparsam zu handeln.</p><p>Es trifft nicht zu, dass der Bund aus wirtschaftlichen Überlegungen die branchenüblichen Zahlungsfristen für Güter und Dienstleistungen verlängert bzw. nicht einhält. Die Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des geschlossenen Vertrags und werden von den Dienststellen der zentralen Bundesverwaltung und der Regiebetriebe in der Regel eingehalten. Leider kommt es vereinzelt immer wieder zu Unregelmässigkeiten, wobei auch Skonti in Abzug gebracht werden, wenn die vereinbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten werden konnten. Sobald die Eidgenössische Finanzkontrolle im Rahmen ihrer Stichprobenprüfungen Unregelmässigkeiten feststellt, ist sie um eine Behebung des fehlerhaften Verhaltens bemüht.</p><p>Bei den Leistungen der Invalidenversicherung für Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen (887 Millionen Franken im Jahre 1992) müssen schwerwiegende Verzögerungen in der Verarbeitung der Rechnungen anerkannt werden. So können vom Zeitpunkt des Eingangs einer Rechnung bei der kantonalen IV-Stelle bis zu deren Begleichung durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mehrere Monate verstreichen. Die Rückstände sind hier auf die mangelnde personelle Kapazität sowohl bei den IV-Stellen wie bei der ZAS zurückzuführen. Die eidgenössischen Räte haben es indessen in der Sommersession 1993 abgelehnt, der ZAS die beantragte Personalaufstockung zu bewilligen.</p><p>Von der Norm abweichende Zahlungsbedingungen werden zwischen den Parteien ausgehandelt und vertraglich vereinbart. Dies kann beispielsweise bei Grossbeschaffungen, bei Stückelung von Aufträgen oder bei Beschaffungen von Investitionsgütern notwendig werden. Dabei ist es Aufgabe der Einkaufsstelle, zwischen dem sachlichen Nutzen und der damit verbundenen Kostenfolge abzuwägen.</p><p>Der Bund mit seinen Regiebetrieben ist sich seiner Verantwortung gegenüber der Privatwirtschaft bewusst. Er legt grossen Wert darauf, Waren und Dienstleistungen zu möglichst vorteilhaften Bedingungen einzukaufen, indem er auf dem Markt die Zahlungsbedingungen als Kriterium der Preisgestaltung mit berücksichtigt und eingegangene Verträge termingerecht erfüllt.</p><p>Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass die Kantone und Gemeinden neuerdings längere Zahlungsfristen beanspruchen.</p>
- <p>Ich frage den Bundesrat an, ob es zutrifft, dass die öffentliche Hand in letzter Zeit wesentlich längere Zahlungsfristen für die von ihr beanspruchten Güter und Dienstleistungen der Privatwirtschaft beansprucht und oft das normale Zahlungsziel nicht mehr einhält.</p><p>Falls zutreffend, ist dies in allen Departementen der Fall, und wie verhält es sich in den Regiebetrieben?</p><p>Ist dem Bundesrat auch eine analoge Situation in Kantonen und Gemeinden bekannt?</p>
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