Raumplanungsgesetz. Aenderung

ShortId
93.3363
Id
19933363
Updated
10.04.2024 14:59
Language
de
Title
Raumplanungsgesetz. Aenderung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den anerkannten Zielsetzungen des Raumplanungsrechtes gehört u.a. auch der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung. Unter diesem Aspekt mag es zweckmässig oder gar notwendig erscheinen, dass Gebiete innerhalb der Bauzonen durch Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden werden können. Dadurch sind die in unserem Lande ohnehin hohen Infrastrukturkosten und damit letzten Endes auch die Baukosten eher in den Griff zu bekommen. Ebenso können so Mehrimmissionen, Behinderungen in der Realisierung von siedlungsplanerischen Konzepten, unschöne eigentumsrechtliche Eingriffe sowie - was erheblich ins Gewicht fällt - Bauverzögerungen und Bauverhinderungen vermieden werden.</p><p>Art. 22 RPG und die darauf basierende strenge Praxis verhindern nun aber die mit diesem Vorstoss angestrebte Möglichkeit zur Erschliessung mittels Anlagen ausserhalb des Baugebietes. Es ist daher unerlässlich, in Art. 24 den Kantonen die Möglichkeit einzuräumen, Ausnahmebewilligungen für solche Erschliessungsanlagen ausserhalb des Baugebietes vorzusehen, die allerdings nicht zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung in Widerspruch stehen dürfen. Auf diese Weise kann dem heute allenthalben feststellbaren Erschliessungsnotstand wirksam begegnet werden, ohne insbesondere den zentralen Raumplanungsgrundsatz der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet aus den Angeln zu heben. Die verlangte Oeffnung des RPG bildet eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des angestrebten Ausbaus des privaten Erschliessungsrechtes, welches für sich allein gesehen kaum eine wesentliche Verbesserung der brennenden Erschliessungsproblematik bringen kann.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 24 Raumplanungsgesetz (RPG) im folgenden Sinne zu ergänzen:</p><p>Das kantonale Recht kann Anlagen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch stehen.</p>
  • Raumplanungsgesetz. Aenderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den anerkannten Zielsetzungen des Raumplanungsrechtes gehört u.a. auch der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung. Unter diesem Aspekt mag es zweckmässig oder gar notwendig erscheinen, dass Gebiete innerhalb der Bauzonen durch Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden werden können. Dadurch sind die in unserem Lande ohnehin hohen Infrastrukturkosten und damit letzten Endes auch die Baukosten eher in den Griff zu bekommen. Ebenso können so Mehrimmissionen, Behinderungen in der Realisierung von siedlungsplanerischen Konzepten, unschöne eigentumsrechtliche Eingriffe sowie - was erheblich ins Gewicht fällt - Bauverzögerungen und Bauverhinderungen vermieden werden.</p><p>Art. 22 RPG und die darauf basierende strenge Praxis verhindern nun aber die mit diesem Vorstoss angestrebte Möglichkeit zur Erschliessung mittels Anlagen ausserhalb des Baugebietes. Es ist daher unerlässlich, in Art. 24 den Kantonen die Möglichkeit einzuräumen, Ausnahmebewilligungen für solche Erschliessungsanlagen ausserhalb des Baugebietes vorzusehen, die allerdings nicht zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung in Widerspruch stehen dürfen. Auf diese Weise kann dem heute allenthalben feststellbaren Erschliessungsnotstand wirksam begegnet werden, ohne insbesondere den zentralen Raumplanungsgrundsatz der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet aus den Angeln zu heben. Die verlangte Oeffnung des RPG bildet eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des angestrebten Ausbaus des privaten Erschliessungsrechtes, welches für sich allein gesehen kaum eine wesentliche Verbesserung der brennenden Erschliessungsproblematik bringen kann.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 24 Raumplanungsgesetz (RPG) im folgenden Sinne zu ergänzen:</p><p>Das kantonale Recht kann Anlagen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch stehen.</p>
    • Raumplanungsgesetz. Aenderung

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