Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber der Fremdenpolizei

ShortId
93.3412
Id
19933412
Updated
10.04.2024 12:53
Language
de
Title
Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber der Fremdenpolizei
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz arbeitet eine beträchtliche Zahl von Personen ohne Aufenthalts- oder ohne Arbeitsbewilligung. Ein sehr grosser Teil dieser Personen rechnet aber dennoch Sozialversicherungsbeiträge ab, um in den Genuss des gut ausgebauten Sozialversicherungsschutzes der Schweiz zu kommen. Sie sind also nur von der fehlenden Arbeitsbewilligung, nicht aber von der AHV-Abrechnungspflicht her gesehen Schwarzarbeiter.</p><p>Diese Personen und ihre fehlbaren Arbeitgeber können dies heute tun, ohne Gefahr zu laufen, dass die Tatsache des Schwarzaufenthaltes oder der Schwarzarbeit aufgedeckt wird. Die AHV-Ausgleichskassen haben nämlich weder das Recht noch die Pflicht, gegenüber irgendwelchen andern Behörden Auskunft zu geben.</p><p>Der Motionär findet es stossend, dass eine Behörde, die ein eidgenössisches Gesetz durchführt, gegenüber einem Rechtsmissbrauch die Augen schliesst . Durch die geltende Regelung verzichtet der Staat auf eine naheliegende und wirksame Möglichkeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Schwarzaufenthalt, womit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unterlaufen wird.</p><p>Das Motiv für den Verzicht auf eine Auskunftspflicht lag in sozialen Ueberlegungen, wonach auch ein Schwarzaufenthalter einen Versicherungsschutz geniessen soll. Der Motionär erachtet das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gegenüber dieser sozialen Ueberlegung als höher stehend. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Person, welche sich illegal in der Schweiz aufhält oder illegal hier einer Arbeit nachgeht (also gegen unsere Rechtsordnung verstösst), noch in den Genuss unserer gut ausgebauten Sozialversicherung kommen soll.Mit der Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Auskunftspflicht würden Schwarzarbeit und Schwarzaufenthalt massiv eingeschränkt, da die betreffenden Personen entweder (falls sie AHV abrechnen) bei den stichprobenmässigen periodischen Arbeitgeberkontrollen entweder des AHV-Revisors oder des Steuerrevisors zum Vorschein kommen. Da in der AHV-Verwaltung die verschiedenen Staatsangehörigen durch verschiedene Ländercodes unterschieden werden, wäre es auch technisch möglich, z.B. sämtliche Ausländer, die einen Lohn abrechnen, zu melden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die AHV-Ausgleichskassen sind zwecks Bekämpfung von Schwarzaufenthaltern und Schwarzarbeitern der Auskunftspflicht gegenüber der Fremdenpolizei zu unterstellen.</p>
  • Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber der Fremdenpolizei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz arbeitet eine beträchtliche Zahl von Personen ohne Aufenthalts- oder ohne Arbeitsbewilligung. Ein sehr grosser Teil dieser Personen rechnet aber dennoch Sozialversicherungsbeiträge ab, um in den Genuss des gut ausgebauten Sozialversicherungsschutzes der Schweiz zu kommen. Sie sind also nur von der fehlenden Arbeitsbewilligung, nicht aber von der AHV-Abrechnungspflicht her gesehen Schwarzarbeiter.</p><p>Diese Personen und ihre fehlbaren Arbeitgeber können dies heute tun, ohne Gefahr zu laufen, dass die Tatsache des Schwarzaufenthaltes oder der Schwarzarbeit aufgedeckt wird. Die AHV-Ausgleichskassen haben nämlich weder das Recht noch die Pflicht, gegenüber irgendwelchen andern Behörden Auskunft zu geben.</p><p>Der Motionär findet es stossend, dass eine Behörde, die ein eidgenössisches Gesetz durchführt, gegenüber einem Rechtsmissbrauch die Augen schliesst . Durch die geltende Regelung verzichtet der Staat auf eine naheliegende und wirksame Möglichkeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Schwarzaufenthalt, womit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unterlaufen wird.</p><p>Das Motiv für den Verzicht auf eine Auskunftspflicht lag in sozialen Ueberlegungen, wonach auch ein Schwarzaufenthalter einen Versicherungsschutz geniessen soll. Der Motionär erachtet das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gegenüber dieser sozialen Ueberlegung als höher stehend. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Person, welche sich illegal in der Schweiz aufhält oder illegal hier einer Arbeit nachgeht (also gegen unsere Rechtsordnung verstösst), noch in den Genuss unserer gut ausgebauten Sozialversicherung kommen soll.Mit der Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Auskunftspflicht würden Schwarzarbeit und Schwarzaufenthalt massiv eingeschränkt, da die betreffenden Personen entweder (falls sie AHV abrechnen) bei den stichprobenmässigen periodischen Arbeitgeberkontrollen entweder des AHV-Revisors oder des Steuerrevisors zum Vorschein kommen. Da in der AHV-Verwaltung die verschiedenen Staatsangehörigen durch verschiedene Ländercodes unterschieden werden, wäre es auch technisch möglich, z.B. sämtliche Ausländer, die einen Lohn abrechnen, zu melden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die AHV-Ausgleichskassen sind zwecks Bekämpfung von Schwarzaufenthaltern und Schwarzarbeitern der Auskunftspflicht gegenüber der Fremdenpolizei zu unterstellen.</p>
    • Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber der Fremdenpolizei

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