Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter

ShortId
93.3430
Id
19933430
Updated
10.04.2024 08:18
Language
de
Title
Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Beginn der Rezession häufen sich die Fälle, in denen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, nachdem sie sich für die Anliegen der Belegschaft eingesetzt haben, sei es als Mitglied der Betriebskommission, einer gesamtarbeitsvertraglichen Verhandlungsdelegation oder als Stiftungsrat einer paritätisch geführten Pensionskasse. Gelegentlich führt schon der Umstand, dass Stiftungsräte oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter auf der Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen (bei deren Nichteinhaltung sie allenfalls - als Stiftungsräte einer Pensionskasse beispielsweise - haftbar würden), zur Rachekündigung.</p><p>Der heute bestehende Kündigungsschutz ist völlig ungenügend. Er führt, auch wenn der Sachverhalt einwandfrei nachgewiesen ist, höchstens zu einer bescheidenen Entschädigung, welche keinen Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen gewährleistet. Ein wirksamer Schutz vor derartigen Rachekündigungen könnte beispielsweise dadurch gefunden werden, dass analog Artikel 336c OR (Militärdienst, Schwangerschaft, usw.) für die Dauer der Mandatsausübung eine Sperrfrist mit der Folge der Nichtigkeit der Rachekündigung eingeführt wird.</p>
  • <p>Der geltende Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruht auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass eine ausgesprochene Kündigung unabhängig von ihrem Grund wirksam ist. So bleibt sie auch dann gültig und wirksam, wenn sie aus einem verpönten Grund erfolgt und daher als missbräuchlich zu betrachten ist (vergleiche Art. 336 OR). Die Sanktion besteht in diesen Fällen in einer Geldentschädigung, die vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird und deren Maximum sechs Monatslöhne nicht übersteigen darf (Art. 336a OR).</p><p>Unser Recht kennt eine einzige Ausnahme vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit. So sind die Kündigungen nichtig, die in Perioden ausgesprochen werden, in denen es für die Arbeitnehmerinnen oder die Arbeitnehmer besonders schwierig oder gar unmöglich wäre, eine neue Stelle zu finden oder anzutreten, und dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall oder bei Schwangerschaft (Art. 336c OR).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates besteht kein Anlass, vom geltenden System des Kündigungsschutzes abzuweichen. So ist insbesondere auch das Anliegen der Motion abzulehnen, die den Schutz der Belegschaftsvertreterinnen und -vertreter vor Rachekündigungen in bezug auf die Sanktion verstärken möchte. Eine solche Verstärkung könnte nur darin bestehen - wie der Motionär zu Recht anregt -, dass diese Rachekündigungen nichtig erklärt würden. Dies stünde aber im Widerspruch zu dem erwähnten Grundsatz, wonach der (verpönte) Grund der Kündigung nicht zu deren Nichtigkeit führen soll. Dieser Grundsatz ist übrigens auch materiell gerechtfertigt; denn die Nichtigkeit soll nur in liquiden Fällen eintreten und auch ohne richterliche Überprüfung feststellbar sein. Bei der Lösung der Motion müsste hingegen der Richter entscheiden, ob eine Rachekündigung - oder ein begründeter Anlass - vorliegt, und die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung hinge von diesem Entscheid ab. Es kommt hinzu, dass der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern erheblich weiter geht als derjenige der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Den ersteren kann nämlich nur aus begründetem Anlass gekündigt werden, sonst ist die Kündigung missbräuchlich.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Sozialpartner die Möglichkeit haben, in Gesamtarbeitsverträgen den gesetzlichen Kündigungsschutz auszudehnen und insbesondere weitergehende Sanktionen vorzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung des OR in dem Sinne vorzuschlagen, dass der Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in Pensionskassen, Betriebskommissionen und Verhandlungsdelegationen wirksam verstärkt wird.</p>
  • Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Beginn der Rezession häufen sich die Fälle, in denen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, nachdem sie sich für die Anliegen der Belegschaft eingesetzt haben, sei es als Mitglied der Betriebskommission, einer gesamtarbeitsvertraglichen Verhandlungsdelegation oder als Stiftungsrat einer paritätisch geführten Pensionskasse. Gelegentlich führt schon der Umstand, dass Stiftungsräte oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter auf der Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen (bei deren Nichteinhaltung sie allenfalls - als Stiftungsräte einer Pensionskasse beispielsweise - haftbar würden), zur Rachekündigung.</p><p>Der heute bestehende Kündigungsschutz ist völlig ungenügend. Er führt, auch wenn der Sachverhalt einwandfrei nachgewiesen ist, höchstens zu einer bescheidenen Entschädigung, welche keinen Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen gewährleistet. Ein wirksamer Schutz vor derartigen Rachekündigungen könnte beispielsweise dadurch gefunden werden, dass analog Artikel 336c OR (Militärdienst, Schwangerschaft, usw.) für die Dauer der Mandatsausübung eine Sperrfrist mit der Folge der Nichtigkeit der Rachekündigung eingeführt wird.</p>
    • <p>Der geltende Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruht auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass eine ausgesprochene Kündigung unabhängig von ihrem Grund wirksam ist. So bleibt sie auch dann gültig und wirksam, wenn sie aus einem verpönten Grund erfolgt und daher als missbräuchlich zu betrachten ist (vergleiche Art. 336 OR). Die Sanktion besteht in diesen Fällen in einer Geldentschädigung, die vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird und deren Maximum sechs Monatslöhne nicht übersteigen darf (Art. 336a OR).</p><p>Unser Recht kennt eine einzige Ausnahme vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit. So sind die Kündigungen nichtig, die in Perioden ausgesprochen werden, in denen es für die Arbeitnehmerinnen oder die Arbeitnehmer besonders schwierig oder gar unmöglich wäre, eine neue Stelle zu finden oder anzutreten, und dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall oder bei Schwangerschaft (Art. 336c OR).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates besteht kein Anlass, vom geltenden System des Kündigungsschutzes abzuweichen. So ist insbesondere auch das Anliegen der Motion abzulehnen, die den Schutz der Belegschaftsvertreterinnen und -vertreter vor Rachekündigungen in bezug auf die Sanktion verstärken möchte. Eine solche Verstärkung könnte nur darin bestehen - wie der Motionär zu Recht anregt -, dass diese Rachekündigungen nichtig erklärt würden. Dies stünde aber im Widerspruch zu dem erwähnten Grundsatz, wonach der (verpönte) Grund der Kündigung nicht zu deren Nichtigkeit führen soll. Dieser Grundsatz ist übrigens auch materiell gerechtfertigt; denn die Nichtigkeit soll nur in liquiden Fällen eintreten und auch ohne richterliche Überprüfung feststellbar sein. Bei der Lösung der Motion müsste hingegen der Richter entscheiden, ob eine Rachekündigung - oder ein begründeter Anlass - vorliegt, und die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung hinge von diesem Entscheid ab. Es kommt hinzu, dass der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern erheblich weiter geht als derjenige der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Den ersteren kann nämlich nur aus begründetem Anlass gekündigt werden, sonst ist die Kündigung missbräuchlich.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Sozialpartner die Möglichkeit haben, in Gesamtarbeitsverträgen den gesetzlichen Kündigungsschutz auszudehnen und insbesondere weitergehende Sanktionen vorzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung des OR in dem Sinne vorzuschlagen, dass der Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in Pensionskassen, Betriebskommissionen und Verhandlungsdelegationen wirksam verstärkt wird.</p>
    • Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter

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