Sondermüll

ShortId
93.3445
Id
19933445
Updated
10.04.2024 13:56
Language
de
Title
Sondermüll
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat 1987 die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) erlassen. Die Schweiz gehörte damit zu den ersten Staaten, die sowohl den landesinternen als auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit diesen Abfällen regelten. Der Bundesrat verfolgt seit 1985 eine konsequente Politik, um von Abfallexporten weitgehend unabhängig zu werden. Im Bereich der Siedlungsabfälle ist dieses Ziel bereits erreicht.</p><p>Bei den Sonderabfällen konnte durch den Einsatz sauberer Produktionsverfahren und durch eine gesteigerte Verwertung die Menge der Abfälle reduziert werden. Gemäss dem schon 1988 vorgelegten Konzept sind die nicht verwertbaren, brennbaren Sonderabfälle zu verbrennen. Nicht verwertbare anorganische Abfälle sind vor der Ablagerung in eine stabile, unlösliche Form zu bringen. Damit wird ihre Ablagerung unproblematisch. Dank zwei neuen Anlagen zur Sonderabfallverbrennung, welche in Basel und in Dottikon in Bau stehen, und dank der Projektierung weiterer Anlagen dürften in naher Zukunft für das Verbrennen von Sonderabfällen keine Exporte mehr nötig sein. Der angelaufene Bau von Behandlungsanlagen und Reststoffdeponien wird den Export auf ausländische Deponien mittelfristig unnötig machen.</p><p>Dagegen ist die Schweiz zur Verwertung gewisser metallhaltiger Schlämme und Stäube auch längerfristig auf ausländische Anlagen angewiesen, weil im Inland die dazu notwendige metallurgische Basisindustrie fehlt.</p><p>1. In der Schweiz dürfen gemäss VVS Firmen Sonderabfälle nur dann annehmen, wenn sie über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen. Jeder einzelne Transport muss mit Begleitscheinen erfolgen. Die Empfängerfirmen müssen jede angenommene Charge den kantonalen Behörden und dem Buwal melden. Gemäss diesen Meldungen sind in den letzten Jahren jeweils innerhalb der Schweiz rund 200 000 Transaktionen mit insgesamt über 700 000 Tonnen Sonderabfällen erfolgt. Das Buwal veröffentlicht regelmässig Informationen über Art, Menge und Entsorgung dieser Sonderabfälle.</p><p>Der Export und der Import von Sonderabfällen unterliegen ebenfalls den Vorschriften der VVS sowie der im Mai 1992 in Kraft getretenen Basler Konvention. Exporte werden grundsätzlich nur in OECD-Staaten gestattet. Sämtliche Exporte von Abfällen in Staaten der Dritten Welt werden verboten. Exporte zur Verbrennung oder Deponierung sind nur möglich, wenn das Bestimmungsland nicht nur der OECD angehört, sondern gleichzeitig der Basler Konvention beigetreten ist oder wenn mit diesem Staat eine spezielle Vereinbarung besteht.</p><p>Exporte müssen dem Buwal sowie den Behörden der Transitstaaten und des Bestimmungslandes vorgängig angemeldet werden. Bei Exporten zur Verbrennung oder Deponierung verlangt das Buwal eine schriftliche Zustimmung des Bestimmungslandes. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit ausländischer Anlagen, so hat das Buwal in den letzten Jahren zudem vermehrt neutrale Expertisen über diese Anlagen durchführen lassen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass in den letzten Jahren - dank dem optimierten Vollzug der VVS und dank der griffigeren Kontrolle des Exportes nach dem Inkrafttreten der Basler Konvention - die Entsorgung des weitaus überwiegenden Anteils der Sonderabfälle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgte. Angesichts der über 50 000 registrierten Abgeber, der mehr als 500 Empfängerbetriebe und angesichts der rund 200 000 einzelnen Transaktionen sind aber einzelne Fehler beim Umgang mit schweizerischen Sonderabfällen nicht auszuschliessen.</p><p>2. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, bei dem die öffentliche Hand Beiträge in der genannten Höhe für die Entsorgung von Sonderabfällen oder Siedlungsabfällen bezahlt hat, obwohl die Ware nie am Zielort angelangt ist. In bezug auf die Streuminen 49, welche zwar am Entsorgungsort (Firma SMT in Österreich) angelangt sind, jedoch aufgrund des zwischenzeitlichen Konkurses der Unternehmung noch nicht entsorgt wurden, sind juristische Abklärungen im Gange.</p><p>3. Gewisse Lücken bestehen heute noch im Bereich des Handels mit ausländischen Sonderabfällen durch Firmen mit Sitz in der Schweiz, d. h. sogenannten "Briefkastenfirmen". Tatsächlich treten immer wieder Firmen in Erscheinung, die von der Schweiz aus die Entsorgung ausländischer Abfälle organisieren wollen. Dabei wurde verschiedentlich versucht, ausländische Abfälle in Staaten der Dritten Welt zu verschieben. Solche unerwünschten Vermittlungsgeschäfte schädigen den Ruf der Schweiz. Der Bundesrat beantragt deshalb dem Parlament mit der Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes, diese Lücke zu schliessen. In Zukunft sollen Firmen mit Sitz in der Schweiz, welche mit ausländischen Abfällen handeln, einer Kontrolle unterstellt werden.</p>
  • <p>Obskure Abfallentsorger praktizieren ihre kriminellen Geschäfte im grossen Stil. Der Aufbau von Schein- oder Briefkastenfirmen für die weitere Verschiebung der Waren, aber auch für die Steuerung der Gelder oder die Nennung von dubiosen Recyclingunternehmen im Ausland, die zur angeblichen Weiterverarbeitung des Problemmülls angegeben werden, sind keine Seltenheit.</p><p>Zum Alltagsgeschäft der Umweltkriminalität gehören nicht nur Bestechung und Korruption, sondern auch Betrug, Urkundenfälschung und Nötigung. Einzelne Firmen in der Schweiz beteiligen sich ebenfalls an solchen Geschäften. In letzter Zeit konnte manchen das Handwerk gelegt werden.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Kann der Bundesrat glaubhaft machen, dass von unseren jährlich 300 000 Tonnen Industriemüll alles legal und auf sauberen Wegen entsorgt wird?</p><p>2. Was meint der Bundesrat zu der Äusserung, dass die Abfallhändler für die Entsorgung von Sondermüll von staatlichen Institutionen bis zu 1000 Franken pro Tonne erhalten, obwohl die Ware teilweise nie an den Zielort gelangt?</p><p>3. Wird der Bundesrat in nächster Zeit die entsprechenden Mittel und Möglichkeiten zur erfolgreichen und effizienten Kriminalitätsbekämpfung für unsere Polizei und die Justizbehörden zur Verfügung stellen?</p>
  • Sondermüll
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat 1987 die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) erlassen. Die Schweiz gehörte damit zu den ersten Staaten, die sowohl den landesinternen als auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit diesen Abfällen regelten. Der Bundesrat verfolgt seit 1985 eine konsequente Politik, um von Abfallexporten weitgehend unabhängig zu werden. Im Bereich der Siedlungsabfälle ist dieses Ziel bereits erreicht.</p><p>Bei den Sonderabfällen konnte durch den Einsatz sauberer Produktionsverfahren und durch eine gesteigerte Verwertung die Menge der Abfälle reduziert werden. Gemäss dem schon 1988 vorgelegten Konzept sind die nicht verwertbaren, brennbaren Sonderabfälle zu verbrennen. Nicht verwertbare anorganische Abfälle sind vor der Ablagerung in eine stabile, unlösliche Form zu bringen. Damit wird ihre Ablagerung unproblematisch. Dank zwei neuen Anlagen zur Sonderabfallverbrennung, welche in Basel und in Dottikon in Bau stehen, und dank der Projektierung weiterer Anlagen dürften in naher Zukunft für das Verbrennen von Sonderabfällen keine Exporte mehr nötig sein. Der angelaufene Bau von Behandlungsanlagen und Reststoffdeponien wird den Export auf ausländische Deponien mittelfristig unnötig machen.</p><p>Dagegen ist die Schweiz zur Verwertung gewisser metallhaltiger Schlämme und Stäube auch längerfristig auf ausländische Anlagen angewiesen, weil im Inland die dazu notwendige metallurgische Basisindustrie fehlt.</p><p>1. In der Schweiz dürfen gemäss VVS Firmen Sonderabfälle nur dann annehmen, wenn sie über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen. Jeder einzelne Transport muss mit Begleitscheinen erfolgen. Die Empfängerfirmen müssen jede angenommene Charge den kantonalen Behörden und dem Buwal melden. Gemäss diesen Meldungen sind in den letzten Jahren jeweils innerhalb der Schweiz rund 200 000 Transaktionen mit insgesamt über 700 000 Tonnen Sonderabfällen erfolgt. Das Buwal veröffentlicht regelmässig Informationen über Art, Menge und Entsorgung dieser Sonderabfälle.</p><p>Der Export und der Import von Sonderabfällen unterliegen ebenfalls den Vorschriften der VVS sowie der im Mai 1992 in Kraft getretenen Basler Konvention. Exporte werden grundsätzlich nur in OECD-Staaten gestattet. Sämtliche Exporte von Abfällen in Staaten der Dritten Welt werden verboten. Exporte zur Verbrennung oder Deponierung sind nur möglich, wenn das Bestimmungsland nicht nur der OECD angehört, sondern gleichzeitig der Basler Konvention beigetreten ist oder wenn mit diesem Staat eine spezielle Vereinbarung besteht.</p><p>Exporte müssen dem Buwal sowie den Behörden der Transitstaaten und des Bestimmungslandes vorgängig angemeldet werden. Bei Exporten zur Verbrennung oder Deponierung verlangt das Buwal eine schriftliche Zustimmung des Bestimmungslandes. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit ausländischer Anlagen, so hat das Buwal in den letzten Jahren zudem vermehrt neutrale Expertisen über diese Anlagen durchführen lassen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass in den letzten Jahren - dank dem optimierten Vollzug der VVS und dank der griffigeren Kontrolle des Exportes nach dem Inkrafttreten der Basler Konvention - die Entsorgung des weitaus überwiegenden Anteils der Sonderabfälle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgte. Angesichts der über 50 000 registrierten Abgeber, der mehr als 500 Empfängerbetriebe und angesichts der rund 200 000 einzelnen Transaktionen sind aber einzelne Fehler beim Umgang mit schweizerischen Sonderabfällen nicht auszuschliessen.</p><p>2. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, bei dem die öffentliche Hand Beiträge in der genannten Höhe für die Entsorgung von Sonderabfällen oder Siedlungsabfällen bezahlt hat, obwohl die Ware nie am Zielort angelangt ist. In bezug auf die Streuminen 49, welche zwar am Entsorgungsort (Firma SMT in Österreich) angelangt sind, jedoch aufgrund des zwischenzeitlichen Konkurses der Unternehmung noch nicht entsorgt wurden, sind juristische Abklärungen im Gange.</p><p>3. Gewisse Lücken bestehen heute noch im Bereich des Handels mit ausländischen Sonderabfällen durch Firmen mit Sitz in der Schweiz, d. h. sogenannten "Briefkastenfirmen". Tatsächlich treten immer wieder Firmen in Erscheinung, die von der Schweiz aus die Entsorgung ausländischer Abfälle organisieren wollen. Dabei wurde verschiedentlich versucht, ausländische Abfälle in Staaten der Dritten Welt zu verschieben. Solche unerwünschten Vermittlungsgeschäfte schädigen den Ruf der Schweiz. Der Bundesrat beantragt deshalb dem Parlament mit der Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes, diese Lücke zu schliessen. In Zukunft sollen Firmen mit Sitz in der Schweiz, welche mit ausländischen Abfällen handeln, einer Kontrolle unterstellt werden.</p>
    • <p>Obskure Abfallentsorger praktizieren ihre kriminellen Geschäfte im grossen Stil. Der Aufbau von Schein- oder Briefkastenfirmen für die weitere Verschiebung der Waren, aber auch für die Steuerung der Gelder oder die Nennung von dubiosen Recyclingunternehmen im Ausland, die zur angeblichen Weiterverarbeitung des Problemmülls angegeben werden, sind keine Seltenheit.</p><p>Zum Alltagsgeschäft der Umweltkriminalität gehören nicht nur Bestechung und Korruption, sondern auch Betrug, Urkundenfälschung und Nötigung. Einzelne Firmen in der Schweiz beteiligen sich ebenfalls an solchen Geschäften. In letzter Zeit konnte manchen das Handwerk gelegt werden.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Kann der Bundesrat glaubhaft machen, dass von unseren jährlich 300 000 Tonnen Industriemüll alles legal und auf sauberen Wegen entsorgt wird?</p><p>2. Was meint der Bundesrat zu der Äusserung, dass die Abfallhändler für die Entsorgung von Sondermüll von staatlichen Institutionen bis zu 1000 Franken pro Tonne erhalten, obwohl die Ware teilweise nie an den Zielort gelangt?</p><p>3. Wird der Bundesrat in nächster Zeit die entsprechenden Mittel und Möglichkeiten zur erfolgreichen und effizienten Kriminalitätsbekämpfung für unsere Polizei und die Justizbehörden zur Verfügung stellen?</p>
    • Sondermüll

Back to List