Aenderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
- ShortId
-
93.3476
- Id
-
19933476
- Updated
-
28.07.2023 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Aenderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes, Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu zahlen hat. Die Entschädigungszahlungen können rasch mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen.</p><p>In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befindliche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz handelt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Polizeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligten in der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei vielfach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationalen Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im ausländischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch gestellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Auslieferung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien Fuss gesetzt. Hierauf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an die Eidgenossenschaft. Dieses ist in der Regel gutzuheissen, wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädigung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veranlassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Vergleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die beiden Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat. Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbegehrt hat. Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Artikel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert werden, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird.</p>
- <p>Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revision bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren.</p><p>Die vom Bundesrat eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lösung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldenshaftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Dieser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs.</p><p>Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bundesgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschädigungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss.</p><p>Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehrheitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Artikel 15 IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist.</p>
- Aenderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes, Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu zahlen hat. Die Entschädigungszahlungen können rasch mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen.</p><p>In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befindliche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz handelt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Polizeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligten in der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei vielfach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationalen Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im ausländischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch gestellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Auslieferung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien Fuss gesetzt. Hierauf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an die Eidgenossenschaft. Dieses ist in der Regel gutzuheissen, wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädigung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veranlassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Vergleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die beiden Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat. Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbegehrt hat. Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Artikel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert werden, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird.</p>
- <p>Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revision bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren.</p><p>Die vom Bundesrat eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lösung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldenshaftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Dieser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs.</p><p>Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bundesgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschädigungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss.</p><p>Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehrheitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Artikel 15 IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist.</p>
- Aenderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
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