Revision Verrechnungssteuergesetz

ShortId
93.3489
Id
19933489
Updated
10.04.2024 07:48
Language
de
Title
Revision Verrechnungssteuergesetz
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Verrechnungssteuergesetz (VStG) fehlen die Definitionen des "nahestehenden Dritten" respektiv der "geldwerten Leistung", die nur in der Vollziehungsverordnung erscheinen. Der Gesetzgeber hat sich folglich bisher nie mit der Problematik befassen und klare Rechtsgrundlagen schaffen können, sondern überliess deren Umschreibung der Gerichts- und vor allem der Steuerpraxis. Namentlich die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Anwendung immer weiter ausgedehnt, ohne dass Systematik und Logik einsichtig wären, insbesondere durch Entscheide von 1983 und 1990, die zu eigentlichen "Praxissprüngen" führten - immer zugunsten des Fiskus. Das Bundesgericht hat zwar einen gewissen Rahmen vorgegeben, die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesen aber immer weiter ausgedehnt. Der ursprüngliche Artikel 4 des VStG, der als Basis für Artikel 20 Vollziehungsverordnung dient, ist somit seines Sinnes und Zweckes weitgehend entblösst worden, denn der Gesetzgeber dachte offensichtlich nur an verdeckte Dividenden und ähnliche Zahlungen an Personen, die eine Aktiengesellschaft so beherrschen, dass ihnen Aktionärseigenschaft zukommt. Die Rechtsunsicherheit ist bei den Unternehmungen wie Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gross und auch eines Rechtsstaates nicht würdig, zumal die Konsequenzen in vielen Fällen zu einer ausserordentlich hohen Belastung des umstrittenen Steuersubstrates von über 50 Prozent führen (30 Prozent Verrrechnungssteuer plus aufgerechnete Einkommens- resp. Reingewinnsteuern).</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer ist mit einer Legaldefinition des "nahestehenden Dritten" respektiv der "geldwerten Leistung" zu ergänzen.</p>
  • Revision Verrechnungssteuergesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Verrechnungssteuergesetz (VStG) fehlen die Definitionen des "nahestehenden Dritten" respektiv der "geldwerten Leistung", die nur in der Vollziehungsverordnung erscheinen. Der Gesetzgeber hat sich folglich bisher nie mit der Problematik befassen und klare Rechtsgrundlagen schaffen können, sondern überliess deren Umschreibung der Gerichts- und vor allem der Steuerpraxis. Namentlich die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Anwendung immer weiter ausgedehnt, ohne dass Systematik und Logik einsichtig wären, insbesondere durch Entscheide von 1983 und 1990, die zu eigentlichen "Praxissprüngen" führten - immer zugunsten des Fiskus. Das Bundesgericht hat zwar einen gewissen Rahmen vorgegeben, die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesen aber immer weiter ausgedehnt. Der ursprüngliche Artikel 4 des VStG, der als Basis für Artikel 20 Vollziehungsverordnung dient, ist somit seines Sinnes und Zweckes weitgehend entblösst worden, denn der Gesetzgeber dachte offensichtlich nur an verdeckte Dividenden und ähnliche Zahlungen an Personen, die eine Aktiengesellschaft so beherrschen, dass ihnen Aktionärseigenschaft zukommt. Die Rechtsunsicherheit ist bei den Unternehmungen wie Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gross und auch eines Rechtsstaates nicht würdig, zumal die Konsequenzen in vielen Fällen zu einer ausserordentlich hohen Belastung des umstrittenen Steuersubstrates von über 50 Prozent führen (30 Prozent Verrrechnungssteuer plus aufgerechnete Einkommens- resp. Reingewinnsteuern).</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer ist mit einer Legaldefinition des "nahestehenden Dritten" respektiv der "geldwerten Leistung" zu ergänzen.</p>
    • Revision Verrechnungssteuergesetz

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