Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafe
- ShortId
-
93.3543
- Id
-
19933543
- Updated
-
28.07.2023 11:24
- Language
-
de
- Title
-
Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafe
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art. 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und - insbesondere - wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzufolge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Auch ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgesehen ist. Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate.</p><p>Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Die kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden, ob einem Straftäter Hafturlaub gewährt werden soll. Sie beurteilen im Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, ob sich ein Verurteilter in der Freiheit bewähren wird, und entscheiden, ob er aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen werden kann. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor inhaftierten gefährlichen Straftätern liegt somit heute weitgehend bei den kantonalen Strafvollzugsbehörden. Diese sind zurzeit bekanntlich intensiv darum bemüht, ihre Praxis bei der Gewährung von Hafturlauben und bedingten Entlassungen zu überprüfen und zu verbessern.</p><p>Die mit der Motion geforderte Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass die Verantwortung für den Entscheid über den lebenslänglichen Freiheitsentzug vollumfänglich dem Richter zugeschoben würde. Er müsste schon im Urteilsstadium endgültig beurteilen, ob ein Straftäter so gefährlich ist und bleibt, dass er sein Leben lang inhaftiert werden muss. Indessen ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich der Betreffende im Verlaufe von 15 und mehr Jahren entwickeln wird. Trotzdem würden künftig dem Verurteilten von Beginn weg die Fähigkeit und der Wille zur Veränderung generell abgesprochen und ihm damit jede konstruktive Lebensperspektive entzogen. Eine Gesetzesänderung im Sinne der Motion könnte deshalb leicht dazu führen, dass die Richter nur noch äusserst zurückhaltend auf Mord entscheiden oder vermehrt Strafmilderungsgründe annehmen würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe auszufällen ist. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich.</p><p>Die Motion verlangt die Einführung des effektiv lebenslänglichen Freiheitsentzugs nur für bestimmte Kategorien von Mördern wie für "Triebtäter" oder "Kindsmörder". Diese Qualifizierungen sind einerseits unbestimmt (Triebtäter) und würden andererseits nur einen willkürlich ausgewählten Personenkreis (Kinder, Polizei- und Strafvollzugsbeamte) besonders schützen. Das hätte die für das schweizerische Strafrecht ungewöhnliche Folge, dass das Leben bestimmter Personen höher bewertet würde als dasjenige der übrigen Bevölkerung. Im übrigen ist nach Artikel 112 des Strafgesetzbuches der Mord eine besonders skrupellose vorsätzliche Tötung und damit selber schon ein qualifizierter Tatbestand, der im Einzelfall heikle Anwendungsprobleme stellen kann. Der Tatbestand sollte schon deshalb nicht noch weiter qualifiziert werden.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Der Vorentwurf trägt den Anliegen der Motion Rechnung, indem er neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht: Täter, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen wollten, sollen - nachdem sie schuldangemessen bestraft worden sind - so lange verwahrt werden, als keine Gewähr besteht, dass sie in Freiheit nicht wieder delinquieren. Die Expertenkommission hat damit eine differenzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt.</p><p>Im Sinne dieser Erwägungen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches soll einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und sollen andererseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahin gehend zu ändern, dass für bestimmte Mordfälle (z. B. Triebtäter, Kindsmörder, Polizisten- resp. Strafvollzugsbeamten-Mörder, Wiederholungsmörder) eine effektiv lebenslängliche Verwahrung oder Gefängnisstrafe (ohne die Möglichkeit von Gefangenenurlaub) eingeführt werden kann.</p>
- Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafe
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art. 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und - insbesondere - wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzufolge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Auch ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgesehen ist. Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate.</p><p>Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Die kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden, ob einem Straftäter Hafturlaub gewährt werden soll. Sie beurteilen im Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, ob sich ein Verurteilter in der Freiheit bewähren wird, und entscheiden, ob er aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen werden kann. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor inhaftierten gefährlichen Straftätern liegt somit heute weitgehend bei den kantonalen Strafvollzugsbehörden. Diese sind zurzeit bekanntlich intensiv darum bemüht, ihre Praxis bei der Gewährung von Hafturlauben und bedingten Entlassungen zu überprüfen und zu verbessern.</p><p>Die mit der Motion geforderte Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass die Verantwortung für den Entscheid über den lebenslänglichen Freiheitsentzug vollumfänglich dem Richter zugeschoben würde. Er müsste schon im Urteilsstadium endgültig beurteilen, ob ein Straftäter so gefährlich ist und bleibt, dass er sein Leben lang inhaftiert werden muss. Indessen ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich der Betreffende im Verlaufe von 15 und mehr Jahren entwickeln wird. Trotzdem würden künftig dem Verurteilten von Beginn weg die Fähigkeit und der Wille zur Veränderung generell abgesprochen und ihm damit jede konstruktive Lebensperspektive entzogen. Eine Gesetzesänderung im Sinne der Motion könnte deshalb leicht dazu führen, dass die Richter nur noch äusserst zurückhaltend auf Mord entscheiden oder vermehrt Strafmilderungsgründe annehmen würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe auszufällen ist. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich.</p><p>Die Motion verlangt die Einführung des effektiv lebenslänglichen Freiheitsentzugs nur für bestimmte Kategorien von Mördern wie für "Triebtäter" oder "Kindsmörder". Diese Qualifizierungen sind einerseits unbestimmt (Triebtäter) und würden andererseits nur einen willkürlich ausgewählten Personenkreis (Kinder, Polizei- und Strafvollzugsbeamte) besonders schützen. Das hätte die für das schweizerische Strafrecht ungewöhnliche Folge, dass das Leben bestimmter Personen höher bewertet würde als dasjenige der übrigen Bevölkerung. Im übrigen ist nach Artikel 112 des Strafgesetzbuches der Mord eine besonders skrupellose vorsätzliche Tötung und damit selber schon ein qualifizierter Tatbestand, der im Einzelfall heikle Anwendungsprobleme stellen kann. Der Tatbestand sollte schon deshalb nicht noch weiter qualifiziert werden.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Der Vorentwurf trägt den Anliegen der Motion Rechnung, indem er neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht: Täter, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen wollten, sollen - nachdem sie schuldangemessen bestraft worden sind - so lange verwahrt werden, als keine Gewähr besteht, dass sie in Freiheit nicht wieder delinquieren. Die Expertenkommission hat damit eine differenzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt.</p><p>Im Sinne dieser Erwägungen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches soll einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und sollen andererseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahin gehend zu ändern, dass für bestimmte Mordfälle (z. B. Triebtäter, Kindsmörder, Polizisten- resp. Strafvollzugsbeamten-Mörder, Wiederholungsmörder) eine effektiv lebenslängliche Verwahrung oder Gefängnisstrafe (ohne die Möglichkeit von Gefangenenurlaub) eingeführt werden kann.</p>
- Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafe
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