Mehrwertsteuer. Sondersatz für touristische Leistungen
- ShortId
-
93.3544
- Id
-
19933544
- Updated
-
10.04.2024 09:17
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer. Sondersatz für touristische Leistungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Hotellerie und Tourismus sind die Exportwirtschaft der Bergregionen. Eine Alternative besteht nicht. Im Gegensatz zu anderen Branchen steht die Hotellerie im internationalen Preiskampf. Nicht weniger als 56 Prozent der im Jahr 1991 erbrachten Hoteldienstleistungen hatten Exportcharakter. Bei der Berghotellerie zeichnen sich bezüglich der Preise für das gesamte Leistungsbündel bereits heute Grenzwerte ab, bei deren Überschreitung es zu Abwanderungen ins Ausland kommt.</p><p>Die Einführung der Mehrwertsteuer ohne reduzierten Satz müsste bei gleichem Betriebsergebnis einen Teuerungsschub von rund 4 Prozent ohne jede für den Gast erkennbare Mehrleistung auslösen. Dies führt zu einem Nachfragerückgang, da das Preis-Leistungs-Verhältnis im Vergleich zur direkten Konkurrenz im Ausland noch stärker belastet wird. Müssten die Mehrkosten vom Hotel getragen werden, so würden zahlreiche Betriebe, vor allem in den Bergregionen, in ihrer Existenz gefährdet.</p><p>Aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit ist die Hotellerie deshalb auf einen kostenneutralen, reduzierten Satz zumindest auf dem Hauptexportanteil der Dienstleistung (d. h. dem Logement) angewiesen. Alle wichtigen Konkurrenzländer, innerhalb des EWR (Portugal, Spanien, Österreich, Italien, Frankreich), kennen zudem reduzierte Sätze für die Hotellerie, welche aufgrund der grösseren Differenz zwischen dem reduzierten und dem Normalsatz sogar zu einer tieferen Nettoabgabe führen, als dies in der Schweiz der Fall wäre.</p>
- <p>Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung gemäss Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über die Finanzordnung gibt dem Bund die Kompetenz, auf dem Wege der Gesetzgebung für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festzulegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.</p><p>Im Unterschied zur Mehrwertsteuervorlage, die in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 verworfen wurde und die einen reduzierten Steuersatz von 4 Prozent für die gastgewerblichen Leistungen während der ersten fünf Jahre vorsah, hat das Parlament diesmal bewusst darauf verzichtet, für bestimmte Branchen, z. B. für das Gastgewerbe oder die Bauwirtschaft, Sondersätze anzuordnen. Was die Leistungen des Gastgewerbes oder, allgemeiner, die Tourismusleistungen anbelangt, waren die Räte der Meinung, bei den beschlossenen tiefen Steuersätzen (2 Prozent als ermässigter Satz und 6,5 Prozent als Normalsatz) sei eine Besteuerung der Tourismusleistungen zum Normalsatz vertretbar; mithin sei eine allfällige Sonderbehandlung dieser Umsätze erst ins Auge zu fassen, wenn eine Erhöhung der erwähnten Steuersätze zur Diskussion stehe. Aus dieser Willenskundgebung des Parlaments kann deshalb geschlossen werden, dass es dem Bundesrat in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung die Kompetenz hätte geben müssen und auch gegeben hätte, wenn es einen reduzierten Steuersatz für bestimmte Tourismusleistungen, beispielsweise für Übernachtungen und Frühstück, sofort hätte einführen wollen.</p><p>Es trifft zu, dass einige Länder des EWR für bestimmte gastgewerbliche Leistungen einen reduzierten Steuersatz kennen. Dazu muss jedoch bemerkt werden, dass diese Sätze im wesentlichen dem Normalsatz entsprechen, wie er in der schweizerischen Mehrwertsteuer zur Anwendung kommen soll, oder nur geringfügig darunter liegen. Im weiteren ist festzuhalten, dass die Höhe des Vorsteuerabzuges nicht nur vom Niveau des Normalsatzes, sondern noch viel mehr vom Ausmass der getätigten Investitionen und Betriebsmittelkäufe abhängig ist.</p><p>Der Bundesrat hat für das Anliegen der Hotellerie zwar sehr grosses Verständnis. Es gilt aber zu bedenken, dass ein reduzierter Steuersatz von z. B. 2 Prozent für Übernachtungen und Frühstück mit Einnahmenausfällen von mindestens 250 Millionen Franken verbunden wäre. Angesichts der heutigen schwierigen Finanzlage des Bundes sind Mindereinnahmen grundsätzlich nicht verkraftbar. Jedenfalls ist die sofortige Einführung eines reduzierten Satzes für touristische Leistungen nicht möglich. Aufgrund der Formulierung von Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind zusätzliche Abklärungen notwendig. So ist zu untersuchen, welche touristischen Leistungen als Exportleistungen anerkannt werden können. Ferner muss geprüft werden, ob die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus gefährdet ist, bevor endgültig über die Einführung eines Sondersatzes für diesen Wirtschaftszweig entschieden werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten, gestützt auf Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, einen Erlass vorzulegen, der gleichzeitig mit dem Wechsel zur Mehrwertsteuer die Anwendung eines reduzierten Satzes für touristische Leistungen vorsieht.</p>
- Mehrwertsteuer. Sondersatz für touristische Leistungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Hotellerie und Tourismus sind die Exportwirtschaft der Bergregionen. Eine Alternative besteht nicht. Im Gegensatz zu anderen Branchen steht die Hotellerie im internationalen Preiskampf. Nicht weniger als 56 Prozent der im Jahr 1991 erbrachten Hoteldienstleistungen hatten Exportcharakter. Bei der Berghotellerie zeichnen sich bezüglich der Preise für das gesamte Leistungsbündel bereits heute Grenzwerte ab, bei deren Überschreitung es zu Abwanderungen ins Ausland kommt.</p><p>Die Einführung der Mehrwertsteuer ohne reduzierten Satz müsste bei gleichem Betriebsergebnis einen Teuerungsschub von rund 4 Prozent ohne jede für den Gast erkennbare Mehrleistung auslösen. Dies führt zu einem Nachfragerückgang, da das Preis-Leistungs-Verhältnis im Vergleich zur direkten Konkurrenz im Ausland noch stärker belastet wird. Müssten die Mehrkosten vom Hotel getragen werden, so würden zahlreiche Betriebe, vor allem in den Bergregionen, in ihrer Existenz gefährdet.</p><p>Aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit ist die Hotellerie deshalb auf einen kostenneutralen, reduzierten Satz zumindest auf dem Hauptexportanteil der Dienstleistung (d. h. dem Logement) angewiesen. Alle wichtigen Konkurrenzländer, innerhalb des EWR (Portugal, Spanien, Österreich, Italien, Frankreich), kennen zudem reduzierte Sätze für die Hotellerie, welche aufgrund der grösseren Differenz zwischen dem reduzierten und dem Normalsatz sogar zu einer tieferen Nettoabgabe führen, als dies in der Schweiz der Fall wäre.</p>
- <p>Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung gemäss Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über die Finanzordnung gibt dem Bund die Kompetenz, auf dem Wege der Gesetzgebung für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festzulegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.</p><p>Im Unterschied zur Mehrwertsteuervorlage, die in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 verworfen wurde und die einen reduzierten Steuersatz von 4 Prozent für die gastgewerblichen Leistungen während der ersten fünf Jahre vorsah, hat das Parlament diesmal bewusst darauf verzichtet, für bestimmte Branchen, z. B. für das Gastgewerbe oder die Bauwirtschaft, Sondersätze anzuordnen. Was die Leistungen des Gastgewerbes oder, allgemeiner, die Tourismusleistungen anbelangt, waren die Räte der Meinung, bei den beschlossenen tiefen Steuersätzen (2 Prozent als ermässigter Satz und 6,5 Prozent als Normalsatz) sei eine Besteuerung der Tourismusleistungen zum Normalsatz vertretbar; mithin sei eine allfällige Sonderbehandlung dieser Umsätze erst ins Auge zu fassen, wenn eine Erhöhung der erwähnten Steuersätze zur Diskussion stehe. Aus dieser Willenskundgebung des Parlaments kann deshalb geschlossen werden, dass es dem Bundesrat in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung die Kompetenz hätte geben müssen und auch gegeben hätte, wenn es einen reduzierten Steuersatz für bestimmte Tourismusleistungen, beispielsweise für Übernachtungen und Frühstück, sofort hätte einführen wollen.</p><p>Es trifft zu, dass einige Länder des EWR für bestimmte gastgewerbliche Leistungen einen reduzierten Steuersatz kennen. Dazu muss jedoch bemerkt werden, dass diese Sätze im wesentlichen dem Normalsatz entsprechen, wie er in der schweizerischen Mehrwertsteuer zur Anwendung kommen soll, oder nur geringfügig darunter liegen. Im weiteren ist festzuhalten, dass die Höhe des Vorsteuerabzuges nicht nur vom Niveau des Normalsatzes, sondern noch viel mehr vom Ausmass der getätigten Investitionen und Betriebsmittelkäufe abhängig ist.</p><p>Der Bundesrat hat für das Anliegen der Hotellerie zwar sehr grosses Verständnis. Es gilt aber zu bedenken, dass ein reduzierter Steuersatz von z. B. 2 Prozent für Übernachtungen und Frühstück mit Einnahmenausfällen von mindestens 250 Millionen Franken verbunden wäre. Angesichts der heutigen schwierigen Finanzlage des Bundes sind Mindereinnahmen grundsätzlich nicht verkraftbar. Jedenfalls ist die sofortige Einführung eines reduzierten Satzes für touristische Leistungen nicht möglich. Aufgrund der Formulierung von Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind zusätzliche Abklärungen notwendig. So ist zu untersuchen, welche touristischen Leistungen als Exportleistungen anerkannt werden können. Ferner muss geprüft werden, ob die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus gefährdet ist, bevor endgültig über die Einführung eines Sondersatzes für diesen Wirtschaftszweig entschieden werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten, gestützt auf Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, einen Erlass vorzulegen, der gleichzeitig mit dem Wechsel zur Mehrwertsteuer die Anwendung eines reduzierten Satzes für touristische Leistungen vorsieht.</p>
- Mehrwertsteuer. Sondersatz für touristische Leistungen
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