Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse

ShortId
93.3572
Id
19933572
Updated
10.04.2024 18:12
Language
de
Title
Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respektiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behindern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte Information der Öffentlichkeit. In solchen Fällen können sie, weit davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstellen und die Öffentlichkeit verunsichern.</p><p>Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zufrieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In einer Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Behörden das Informationsmonopol und die Macht verloren, darüber zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen.</p><p>Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Verantwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten folgendermassen umreisst: "Die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Information nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persönlichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidigung) tangiert sind."</p><p>Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der gewünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sache der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu bemühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und koordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulichkeitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informationen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukommen lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpedieren.</p><p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Mit einer aktiven, offenen und rechtzeitigen Information will der Bundesrat die Erwartungen und Informationsansprüche der Öffentlichkeit noch besser befriedigen. Diese offenere Informationspolitik soll auch in der Phase der Entscheidungsfindung angewandt werden, damit es zu weniger Indiskretionen kommt. Gleichzeitig wird der Bundesrat vermehrt darauf achten, dass Leute, die über entsprechende Informationen und Dokumente verfügen, die Vertraulichkeit auch beachten. Er wird nicht zögern, gegen fehlbare Personen die nötigen Schritte einzuleiten.</p><p>3. Der Bundesrat kennt keinen einzigen Fall von Bestechungsversuchen oder gar Schmiergeldzahlungen von Medienschaffenden mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erhalten. Ein solches Verhalten wäre sowohl in bezug auf die Journalisten als auch in bezug auf die anderen in Frage kommenden Personen äusserst schwerwiegend und würde strafrechtlich verfolgt. Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, dass Indiskretionen schwerwiegende Verfehlungen sind. Er ist deshalb bereit, das Mittel eines Entzugs der Akkreditierung gemäss den Verfahrensregeln in Artikel 11 in Erwägung zu ziehen; aber nur dann, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber ausdrücklich als nicht zur Publikation bzw. Weiterverbreitung bestimmte Information veröffentlicht.</p><p>4. Ein Verbot des Zutritts zur Wandelhalle und zum Bundeshauscafé müsste von den zuständigen Instanzen des Parlaments beschlossen werden. Was die offiziellen Informationsräume betrifft, stehen diese gemäss Artikel 3 der Akkreditierungs-Verordnung allen Medienschaffenden offen, welche für in der Schweiz produzierte Medien berichten, unabhängig davon, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis verfügen.</p><p>5. In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass Ermittlungen betreffend Indiskretionen aus der Bundesverwaltung gegenüber den Medien oft von vornherein praktisch aussichtslos waren, weil der Kreis der in Betracht fallenden Bundesbediensteten regelmässig zu gross war. Das bestätigte sich letztmals 1993, als die Bundesanwaltschaft, welche auf Anzeige des Eidgenössischen Finanzdepartementes tätig wurde, trotz intensiver und aufwendiger Untersuchungsmassnahmen die Urheberschaft von Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber zwei Presseorganen nicht ermitteln konnte. Neben der Durchführung von Strafverfahren in Fällen, in denen der Kreis der Geheimnisträger eng begrenzt ist, werden verwaltungsinterne Massnahmen zur Eindämmung von Indiskretionen geprüft.</p>
  • <p>Am 22. Oktober 1993 veröffentlichte die Zeitung "Cash" zwei Berichte über die schweizerische Europapolitik. Der Artikel "Der Europa-Graben durch den Bundesrat" setzte sich mit dem durch Indiskretion an die Zeitung gelangten Entwurf des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Europapolitik auseinander. Der zweite Bericht, "Der teure Umweg nach Europa", kommentierte das vertrauliche Strategiepapier der EG-Kommission über die Beziehungen Schweiz/EG.</p><p>Die beiden brisanten Dokumente wurden durch diese unautorisierte Wiedergabe in allen Massenmedien aufgenommen und ausgeweitet diskutiert (zum Beispiel in der DRS-Sendung "10 vor 10" vom 26. Oktober 1993). Durch diese Aktion ist eine unbefangene Auseinandersetzung weder beim Bundesrat noch bei den zuständigen Aussenpolitischen Kommissionen (APK) des Ständerates und des Nationalrates möglich. Die angesprochenen Berichte bewirkten meiner Meinung nach eine klare Beeinflussung der öffentlichen Meinung. Es liegt aber auch nahe, dass die Diskussionen in den zuständigen parlamentarischen Kommissionen gleichfalls durch die veröffentlichte Meinung gewisser Journalisten geprägt werden. Besonders ärgerlich ist in diesem Fall, dass die Mitglieder der APK des Nationalrates aus den Zeitungen vom Inhalt dieser vertraulichen Papiere Kenntnis nehmen mussten.</p><p>Nachdem ich mit einem entsprechenden Antrag zur Abklärung dieses Vorfalles in der APK keine Mehrheit gefunden habe, gelange ich mit folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, um die seit geraumer Zeit immer öfter vorgekommenen Indiskretionen aus Bundesratsverhandlungen zu unterbinden?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft sicherzustellen, dass vertrauliche Berichte der Departemente nicht via Medien an die Öffentlichkeit gelangen?</p><p>3. In Kenntnis der Tatsache, dass gewisse Journalisten von ihren Redaktionen beträchtliche Geldmittel zur Beschaffung vertraulicher Informationen und Berichte einsetzen können, müssten Sanktionen gegen die fehlbaren Medienschaffenden ergriffen werden. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass bei nachweislichen Verstössen der Geheimhaltepflicht oder bei Publikation eines vertraulichen Berichtes den fehlbaren Medienschaffenden die Akkreditierung als Bundeshausjournalisten entzogen wird?</p><p>4. Kann der Bundesrat für Medienschaffende ohne Akkreditierung bei groben Verstössen ein Zutrittsverbot zur Wandelhalle, zum Bundeshauscafé und den offiziellen Informationsräumen veranlassen?</p><p>5. Warum beauftragt der Bundesrat nicht die Bundesanwaltschaft mit der Abklärung der immer häufiger auftretenden Verstösse gegen den Missbrauch vertraulicher Informationen aus Bundesratssitzungen und parlamentarischen Kommissionen?</p>
  • Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respektiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behindern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte Information der Öffentlichkeit. In solchen Fällen können sie, weit davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstellen und die Öffentlichkeit verunsichern.</p><p>Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zufrieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In einer Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Behörden das Informationsmonopol und die Macht verloren, darüber zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen.</p><p>Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Verantwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten folgendermassen umreisst: "Die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Information nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persönlichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidigung) tangiert sind."</p><p>Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der gewünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sache der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu bemühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und koordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulichkeitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informationen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukommen lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpedieren.</p><p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Mit einer aktiven, offenen und rechtzeitigen Information will der Bundesrat die Erwartungen und Informationsansprüche der Öffentlichkeit noch besser befriedigen. Diese offenere Informationspolitik soll auch in der Phase der Entscheidungsfindung angewandt werden, damit es zu weniger Indiskretionen kommt. Gleichzeitig wird der Bundesrat vermehrt darauf achten, dass Leute, die über entsprechende Informationen und Dokumente verfügen, die Vertraulichkeit auch beachten. Er wird nicht zögern, gegen fehlbare Personen die nötigen Schritte einzuleiten.</p><p>3. Der Bundesrat kennt keinen einzigen Fall von Bestechungsversuchen oder gar Schmiergeldzahlungen von Medienschaffenden mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erhalten. Ein solches Verhalten wäre sowohl in bezug auf die Journalisten als auch in bezug auf die anderen in Frage kommenden Personen äusserst schwerwiegend und würde strafrechtlich verfolgt. Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, dass Indiskretionen schwerwiegende Verfehlungen sind. Er ist deshalb bereit, das Mittel eines Entzugs der Akkreditierung gemäss den Verfahrensregeln in Artikel 11 in Erwägung zu ziehen; aber nur dann, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber ausdrücklich als nicht zur Publikation bzw. Weiterverbreitung bestimmte Information veröffentlicht.</p><p>4. Ein Verbot des Zutritts zur Wandelhalle und zum Bundeshauscafé müsste von den zuständigen Instanzen des Parlaments beschlossen werden. Was die offiziellen Informationsräume betrifft, stehen diese gemäss Artikel 3 der Akkreditierungs-Verordnung allen Medienschaffenden offen, welche für in der Schweiz produzierte Medien berichten, unabhängig davon, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis verfügen.</p><p>5. In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass Ermittlungen betreffend Indiskretionen aus der Bundesverwaltung gegenüber den Medien oft von vornherein praktisch aussichtslos waren, weil der Kreis der in Betracht fallenden Bundesbediensteten regelmässig zu gross war. Das bestätigte sich letztmals 1993, als die Bundesanwaltschaft, welche auf Anzeige des Eidgenössischen Finanzdepartementes tätig wurde, trotz intensiver und aufwendiger Untersuchungsmassnahmen die Urheberschaft von Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber zwei Presseorganen nicht ermitteln konnte. Neben der Durchführung von Strafverfahren in Fällen, in denen der Kreis der Geheimnisträger eng begrenzt ist, werden verwaltungsinterne Massnahmen zur Eindämmung von Indiskretionen geprüft.</p>
    • <p>Am 22. Oktober 1993 veröffentlichte die Zeitung "Cash" zwei Berichte über die schweizerische Europapolitik. Der Artikel "Der Europa-Graben durch den Bundesrat" setzte sich mit dem durch Indiskretion an die Zeitung gelangten Entwurf des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Europapolitik auseinander. Der zweite Bericht, "Der teure Umweg nach Europa", kommentierte das vertrauliche Strategiepapier der EG-Kommission über die Beziehungen Schweiz/EG.</p><p>Die beiden brisanten Dokumente wurden durch diese unautorisierte Wiedergabe in allen Massenmedien aufgenommen und ausgeweitet diskutiert (zum Beispiel in der DRS-Sendung "10 vor 10" vom 26. Oktober 1993). Durch diese Aktion ist eine unbefangene Auseinandersetzung weder beim Bundesrat noch bei den zuständigen Aussenpolitischen Kommissionen (APK) des Ständerates und des Nationalrates möglich. Die angesprochenen Berichte bewirkten meiner Meinung nach eine klare Beeinflussung der öffentlichen Meinung. Es liegt aber auch nahe, dass die Diskussionen in den zuständigen parlamentarischen Kommissionen gleichfalls durch die veröffentlichte Meinung gewisser Journalisten geprägt werden. Besonders ärgerlich ist in diesem Fall, dass die Mitglieder der APK des Nationalrates aus den Zeitungen vom Inhalt dieser vertraulichen Papiere Kenntnis nehmen mussten.</p><p>Nachdem ich mit einem entsprechenden Antrag zur Abklärung dieses Vorfalles in der APK keine Mehrheit gefunden habe, gelange ich mit folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, um die seit geraumer Zeit immer öfter vorgekommenen Indiskretionen aus Bundesratsverhandlungen zu unterbinden?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft sicherzustellen, dass vertrauliche Berichte der Departemente nicht via Medien an die Öffentlichkeit gelangen?</p><p>3. In Kenntnis der Tatsache, dass gewisse Journalisten von ihren Redaktionen beträchtliche Geldmittel zur Beschaffung vertraulicher Informationen und Berichte einsetzen können, müssten Sanktionen gegen die fehlbaren Medienschaffenden ergriffen werden. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass bei nachweislichen Verstössen der Geheimhaltepflicht oder bei Publikation eines vertraulichen Berichtes den fehlbaren Medienschaffenden die Akkreditierung als Bundeshausjournalisten entzogen wird?</p><p>4. Kann der Bundesrat für Medienschaffende ohne Akkreditierung bei groben Verstössen ein Zutrittsverbot zur Wandelhalle, zum Bundeshauscafé und den offiziellen Informationsräumen veranlassen?</p><p>5. Warum beauftragt der Bundesrat nicht die Bundesanwaltschaft mit der Abklärung der immer häufiger auftretenden Verstösse gegen den Missbrauch vertraulicher Informationen aus Bundesratssitzungen und parlamentarischen Kommissionen?</p>
    • Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse

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