Sozialpädagogische Familienbegleitung. Unterstützung

ShortId
93.3582
Id
19933582
Updated
10.04.2024 09:22
Language
de
Title
Sozialpädagogische Familienbegleitung. Unterstützung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Beratung und Begleitung von Familien befinden sich als Bestandteil des Sozialwesens im Zuständigkeitsbereich von Kantonen und Gemeinden und werden oftmals von privaten Organisationen und Hilfswerken wahrgenommen. Es liegt demnach in erster Linie an den Kantonen, neue Massnahmen und Initiativen im Rahmen ihrer Sozialpolitik zu fördern und zu unterstützen.</p><p>2. Grundsätzlich liegt auch die Ausbildung der Beraterinnen und Berater im Sozialbereich in der Kompetenz der Kantone, sei es an den Schulen für Sozialarbeit, sei es durch Aus- und Weiterbildung in den entsprechenden Institutionen. Aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich leistet der Bund seit Anfang 1993 auch Beiträge an die Schulen mit sozialpädagogischen Lehrgängen. Er unterstützt damit zumindest indirekt die Ausbildung der Familienbegleiterinnen und Familienbegleiter bereits heute.</p><p>Gegenwärtig erarbeitet die zuständige eidgenössische Fachkommission zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern Vorschläge für neue Minimalanforderungen an die Ausbildungen an den Höheren Fachschulen im Sozialbereich. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, inwieweit hier die Anliegen der Interpellantin einfliessen können.</p><p>3. Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist zweifellos eine der geeigneten vorbeugenden Massnahmen gegen Kindesmisshandlungen. Sie hilft betroffenen oder gefährdeten Familien, ihre Konflikte gewaltlos angehen und lösen zu können.</p><p>4. Die Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 307 ZGB lassen den zuständigen Behörden einen genügend grossen Spielraum für die zu treffenden Vorkehren. So könnte bereits heute auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung als Massnahme in Betracht gezogen und durchgeführt werden, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen als geeignet und erfolgversprechend anbietet.</p><p>Ebenfalls liegt es im Ermessen der urteilenden Behörde, die Erziehungshilfe nach Artikel 84 und Artikel 91 Ziffer 1 StGB in Form der sozialpädagogischen Familienbegleitung anzuordnen.</p><p>Es drängt sich keine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf.</p><p>5. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogische Familienhilfe besteht aus einem vorläufig noch losen Zusammenschluss von in der Familienbegleitung tätigen Vereinigungen und Gruppen. Die Bildung von solchen Strukturen ist sinnvoll und wird ausdrücklich begrüsst. Im Rahmen des Familienschutzartikels (Art. 34quinquies) der Bundesverfassung ist eine gewisse Unterstützung der entsprechenden Organisationen möglich. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass sich die Subventionierung durch den Bund auf gesamtschweizerisch tätige Dachverbände im Bereich der Familienpolitik beschränken sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist eine zeitlich begrenzte, umfassende Unterstützungsform, die sogenannte Problemfamilien zu Hause im Alltag stärkt und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe erhöht. Dies geschieht durch die Vernetzung der ökonomischen und sozialen Aspekte schwieriger Lebenssituationen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung will in allen existentiellen Bereichen eine Verbesserung der Lebensqualität der Familie und der einzelnen Mitglieder erreichen, Eltern längerfristig in ihrer Erziehungsarbeit stärken, dauerhaften Krisen und festgefahrenen Konflikten vorbeugen, Lernprozesse initiieren und beeinflussen, die das Wachstum und die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern, vorhandene Fähigkeiten stärken und Möglichkeiten der Familie aufdecken und ausschöpfen helfen, so dass sie (wieder) selbständiger werden kann. Sie will auch gegebenenfalls Fremd- oder Heimplazierungen sorgfältig vorbereiten oder Rückführungen in die Familie begleiten.</p><p>Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde in den letzten Jahren als Unterstützung der Familien in Krisensituationen und zur Verminderung der Kindernot entwickelt. Sie wird vorwiegend durch private Organisationen getragen.</p><p>Die sozialpädagogische Familienbegleitung beinhaltet unter anderem einen präventiven Aspekt (Gewalt, Sucht). Nach manchen Vorkommnissen der letzten Zeit (Aussetzen eines Mädchens in Zürich, Tod eines Säuglings in Spreitenbach zum Beispiel) scheint es angebracht, neue und trotzdem erprobte Formen der Familienhilfe zu fördern. (In der BRD ist die sozialpädagogische Familienbegleitung seit 1991 im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankert.)</p><p>Sozialpädagogische Familienbegleitung ist teuer. Die Kosten betragen jedoch nur einen Viertel der Kosten einer möglicherweise verhinderten Heimplazierung.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die sozialpädagogische Familienbegleitung tatkräftig zu fördern und finanziell zu unterstützen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eventuell im Rahmen der Bildungsoffensive, die Ausbildung der Familienbegleiter und Familienbegleiterinnen zu fördern?</p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass der Bericht über die Kindesmisshandlungen in der Schweiz geradezu nach solchen Massnahmen des Kindesschutzes ruft?</p><p>Sind die gesetzlichen Kindesschutzmassnahmen um die Möglichkeit der Familienbegleitung zu erweitern? Kann der Katalog der Massnahmen im Massnahmenvollzug um diese Massnahme ergänzt werden?</p><p>Welchen Beitrag kann der Bund zu den vorhandenen Koordinationsbemühungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogische Familienbegleitung leisten?</p>
  • Sozialpädagogische Familienbegleitung. Unterstützung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Beratung und Begleitung von Familien befinden sich als Bestandteil des Sozialwesens im Zuständigkeitsbereich von Kantonen und Gemeinden und werden oftmals von privaten Organisationen und Hilfswerken wahrgenommen. Es liegt demnach in erster Linie an den Kantonen, neue Massnahmen und Initiativen im Rahmen ihrer Sozialpolitik zu fördern und zu unterstützen.</p><p>2. Grundsätzlich liegt auch die Ausbildung der Beraterinnen und Berater im Sozialbereich in der Kompetenz der Kantone, sei es an den Schulen für Sozialarbeit, sei es durch Aus- und Weiterbildung in den entsprechenden Institutionen. Aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich leistet der Bund seit Anfang 1993 auch Beiträge an die Schulen mit sozialpädagogischen Lehrgängen. Er unterstützt damit zumindest indirekt die Ausbildung der Familienbegleiterinnen und Familienbegleiter bereits heute.</p><p>Gegenwärtig erarbeitet die zuständige eidgenössische Fachkommission zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern Vorschläge für neue Minimalanforderungen an die Ausbildungen an den Höheren Fachschulen im Sozialbereich. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, inwieweit hier die Anliegen der Interpellantin einfliessen können.</p><p>3. Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist zweifellos eine der geeigneten vorbeugenden Massnahmen gegen Kindesmisshandlungen. Sie hilft betroffenen oder gefährdeten Familien, ihre Konflikte gewaltlos angehen und lösen zu können.</p><p>4. Die Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 307 ZGB lassen den zuständigen Behörden einen genügend grossen Spielraum für die zu treffenden Vorkehren. So könnte bereits heute auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung als Massnahme in Betracht gezogen und durchgeführt werden, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen als geeignet und erfolgversprechend anbietet.</p><p>Ebenfalls liegt es im Ermessen der urteilenden Behörde, die Erziehungshilfe nach Artikel 84 und Artikel 91 Ziffer 1 StGB in Form der sozialpädagogischen Familienbegleitung anzuordnen.</p><p>Es drängt sich keine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf.</p><p>5. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogische Familienhilfe besteht aus einem vorläufig noch losen Zusammenschluss von in der Familienbegleitung tätigen Vereinigungen und Gruppen. Die Bildung von solchen Strukturen ist sinnvoll und wird ausdrücklich begrüsst. Im Rahmen des Familienschutzartikels (Art. 34quinquies) der Bundesverfassung ist eine gewisse Unterstützung der entsprechenden Organisationen möglich. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass sich die Subventionierung durch den Bund auf gesamtschweizerisch tätige Dachverbände im Bereich der Familienpolitik beschränken sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist eine zeitlich begrenzte, umfassende Unterstützungsform, die sogenannte Problemfamilien zu Hause im Alltag stärkt und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe erhöht. Dies geschieht durch die Vernetzung der ökonomischen und sozialen Aspekte schwieriger Lebenssituationen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung will in allen existentiellen Bereichen eine Verbesserung der Lebensqualität der Familie und der einzelnen Mitglieder erreichen, Eltern längerfristig in ihrer Erziehungsarbeit stärken, dauerhaften Krisen und festgefahrenen Konflikten vorbeugen, Lernprozesse initiieren und beeinflussen, die das Wachstum und die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern, vorhandene Fähigkeiten stärken und Möglichkeiten der Familie aufdecken und ausschöpfen helfen, so dass sie (wieder) selbständiger werden kann. Sie will auch gegebenenfalls Fremd- oder Heimplazierungen sorgfältig vorbereiten oder Rückführungen in die Familie begleiten.</p><p>Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde in den letzten Jahren als Unterstützung der Familien in Krisensituationen und zur Verminderung der Kindernot entwickelt. Sie wird vorwiegend durch private Organisationen getragen.</p><p>Die sozialpädagogische Familienbegleitung beinhaltet unter anderem einen präventiven Aspekt (Gewalt, Sucht). Nach manchen Vorkommnissen der letzten Zeit (Aussetzen eines Mädchens in Zürich, Tod eines Säuglings in Spreitenbach zum Beispiel) scheint es angebracht, neue und trotzdem erprobte Formen der Familienhilfe zu fördern. (In der BRD ist die sozialpädagogische Familienbegleitung seit 1991 im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankert.)</p><p>Sozialpädagogische Familienbegleitung ist teuer. Die Kosten betragen jedoch nur einen Viertel der Kosten einer möglicherweise verhinderten Heimplazierung.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die sozialpädagogische Familienbegleitung tatkräftig zu fördern und finanziell zu unterstützen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eventuell im Rahmen der Bildungsoffensive, die Ausbildung der Familienbegleiter und Familienbegleiterinnen zu fördern?</p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass der Bericht über die Kindesmisshandlungen in der Schweiz geradezu nach solchen Massnahmen des Kindesschutzes ruft?</p><p>Sind die gesetzlichen Kindesschutzmassnahmen um die Möglichkeit der Familienbegleitung zu erweitern? Kann der Katalog der Massnahmen im Massnahmenvollzug um diese Massnahme ergänzt werden?</p><p>Welchen Beitrag kann der Bund zu den vorhandenen Koordinationsbemühungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogische Familienbegleitung leisten?</p>
    • Sozialpädagogische Familienbegleitung. Unterstützung

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