Verwahrung von Triebtätern
- ShortId
-
93.3605
- Id
-
19933605
- Updated
-
27.07.2023 21:35
- Language
-
de
- Title
-
Verwahrung von Triebtätern
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbrechen, vor allem an Frauen, verübt. In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.</p><p>In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt. Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Urteil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist.</p><p>Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wonach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung lebenslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönlichen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers.</p><p>Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht verhindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen treffen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden.</p>
- <p>Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslänglichen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvollzugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stützen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht.</p><p>Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheitsstrafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesänderung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Strafvollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung entscheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und aufgrund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein Delinquent ein "Triebtäter" ist und daher bis zu seinem Tode inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht beseitigt, sondern noch verstärkt:</p><p>- In der Motion werden "Triebtäter" als Menschen bezeichnet, die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äusserst schwierig bis unmöglich bezeichnet.</p><p>- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes weiteres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug entwickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausgefällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich.</p><p>Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durchaus wirksame Sanktionen vor:</p><p>- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art. 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzufolge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvollzugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen worden. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Strafvollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren bedingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen keine wegen einer Straftat neu verurteilt.</p><p>- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvisierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 42 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Verwahrung.</p><p>- Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgesehen ist. Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, sondern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbuches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Voraussetzungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Verwahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tätern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu entlassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen breiteren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen wollten (es fallen nicht nur "Triebtäter" darunter). Diese Verwahrung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - unmittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wieder delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine differenzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt.</p><p>Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesversammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft beziehungsweise Verwahrung zu verurteilen sind.</p><p>"Lebenslänglich" heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub.</p>
- Verwahrung von Triebtätern
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbrechen, vor allem an Frauen, verübt. In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.</p><p>In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt. Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Urteil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist.</p><p>Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wonach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung lebenslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönlichen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers.</p><p>Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht verhindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen treffen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden.</p>
- <p>Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslänglichen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvollzugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stützen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, gestützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht.</p><p>Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheitsstrafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesänderung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Strafvollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung entscheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und aufgrund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein Delinquent ein "Triebtäter" ist und daher bis zu seinem Tode inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht beseitigt, sondern noch verstärkt:</p><p>- In der Motion werden "Triebtäter" als Menschen bezeichnet, die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äusserst schwierig bis unmöglich bezeichnet.</p><p>- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes weiteres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug entwickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausgefällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich.</p><p>Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durchaus wirksame Sanktionen vor:</p><p>- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art. 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzufolge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvollzugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen worden. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Strafvollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren bedingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen keine wegen einer Straftat neu verurteilt.</p><p>- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wiederholungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvisierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 42 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Verwahrung.</p><p>- Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgesehen ist. Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone gewähren die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-Konkordate.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, sondern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbuches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Voraussetzungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Verwahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tätern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu entlassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen breiteren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen wollten (es fallen nicht nur "Triebtäter" darunter). Diese Verwahrung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - unmittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wieder delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine differenzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt.</p><p>Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sanktionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesversammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft beziehungsweise Verwahrung zu verurteilen sind.</p><p>"Lebenslänglich" heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub.</p>
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