Ausmerzung von Wettbewerbsverzerrungen in der Biersteuer

ShortId
93.3616
Id
19933616
Updated
27.07.2023 19:43
Language
de
Title
Ausmerzung von Wettbewerbsverzerrungen in der Biersteuer
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bierbesteuerung in der Schweiz verursacht Wettbewerbsverzerrungen. Stossend ist vor allem die steuerliche Benachteiligung inländischer Biere gegenüber ausländischen Bieren. Die geltende Steuerordnung benachteiligt die inländischen Biere im Umfang von bis zu 15 Prozent gegenüber den ausländischen Bieren. Die EU hat auf Anfang 1993 eine Biersteuerregelung eingeführt, welche diese Wettbewerbsverzerrung weitgehend eliminiert.</p><p>Stossend ist die steuerliche Regelung auch deswegen, weil kleine, unabhängige Brauereien im Vergleich zu den grossen Getränkekonzernen der Schweiz, die u. a. auch noch Bier brauen, unverhältnismässig hohe Steuerlasten zu tragen haben.</p><p>Die bevorstehende Umstellung auf die Mehrwertsteuer bietet die Gelegenheit, die wettbewerbsverzerrende Ordnung der schweizerischen Bierbesteuerung zu korrigieren. Das europäisch erprobte Modell, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel, bietet hier einen gangbaren Weg an: Die EU-Regelung sieht vor, dass ein flexibler Mindeststeuersatz von 0,748 Ecu/hl/Grad Plato gilt und die Mitgliedstaaten die Ermächtigung erhalten, für kleine, unabhängige Brauereien bis zu einer Jahresproduktion von 200 000 Hektoliter nach Betriebsgrössen gestaffelte, ermässigte Steuersätze (0 bis 50 Prozent) anzuwenden. Eine Lösung in diesem Sinne wäre nach dieser Motion anzustreben.</p><p>Mit diesem Modell würde sowohl die Wettbewerbsverzerrung zwischen inländischen und ausländischen Bieren einerseits wie auch die Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmungen gegenüber den grossen Braukonzernen andererseits beseitigt werden können. Auch in technischer Hinsicht bietet sich die neue Regelung an, da schweizerisches Exportbier in Zukunft ohnehin in Grad Plato gemessen und etikettiert werden muss.</p><p>Der Systemwechsel von der heutigen Biersteuer zur künftigen gestaffelten Biersteuer soll kostenneutral erfolgen, da keine Reduktion des Steuerertrages, sondern lediglich eine gerechtere Verteilung der fiskalischen Belastungen und somit ein Ausgleich der Wettbewerbsnachteile im Biermarkt verwirklicht werden soll.</p>
  • <p>Die Besteuerung des Bieres beruht heute auf Artikel 41ter Absatz 4 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Gesamtbelastung durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970 zu bleiben hat.</p><p>Die Biersteuer wird nach der Menge, d. h. spezifisch, bemessen. Alle Biere aus der Inlandfabrikation sowie aus dem Import unterliegen - unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt - der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen.</p><p>Auch in der Europäischen Union ist die Biersteuer spezifisch ausgestaltet. Der Steuersatz wird indessen je Grad Plato oder Grad Alkohol ohne Beziehung zum Preis festgesetzt. Zum Schutze und zur Erhaltung der klein- und mittelständigen Brauereistruktur können die Mitgliedstaaten die Steuersätze nach der hergestellten Menge bis auf 50 Prozent ermässigen.</p><p>Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber. Eine entsprechende Revision unter Berücksichtigung des Anliegens des Motionärs wird zurzeit geprüft. Dabei gilt es vorab abzuklären, welche Auswirkungen eine Staffelung der Steuerbelastung zur Folge hat und ob verfassungsmässige oder vertragsrechtliche internationale Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ferner soll der Brauindustrie und anderen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Vorhaben zu äussern. Da somit diese Fragen noch offen sind, ist es kaum zweckmässig, den Vorstoss in der bindenden Form einer Motion zu überweisen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der Anpassung der Steuergesetzgebung im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer auch die Biersteuer auf ein europäisch bewährtes System, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel, umzustellen.</p>
  • Ausmerzung von Wettbewerbsverzerrungen in der Biersteuer
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bierbesteuerung in der Schweiz verursacht Wettbewerbsverzerrungen. Stossend ist vor allem die steuerliche Benachteiligung inländischer Biere gegenüber ausländischen Bieren. Die geltende Steuerordnung benachteiligt die inländischen Biere im Umfang von bis zu 15 Prozent gegenüber den ausländischen Bieren. Die EU hat auf Anfang 1993 eine Biersteuerregelung eingeführt, welche diese Wettbewerbsverzerrung weitgehend eliminiert.</p><p>Stossend ist die steuerliche Regelung auch deswegen, weil kleine, unabhängige Brauereien im Vergleich zu den grossen Getränkekonzernen der Schweiz, die u. a. auch noch Bier brauen, unverhältnismässig hohe Steuerlasten zu tragen haben.</p><p>Die bevorstehende Umstellung auf die Mehrwertsteuer bietet die Gelegenheit, die wettbewerbsverzerrende Ordnung der schweizerischen Bierbesteuerung zu korrigieren. Das europäisch erprobte Modell, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel, bietet hier einen gangbaren Weg an: Die EU-Regelung sieht vor, dass ein flexibler Mindeststeuersatz von 0,748 Ecu/hl/Grad Plato gilt und die Mitgliedstaaten die Ermächtigung erhalten, für kleine, unabhängige Brauereien bis zu einer Jahresproduktion von 200 000 Hektoliter nach Betriebsgrössen gestaffelte, ermässigte Steuersätze (0 bis 50 Prozent) anzuwenden. Eine Lösung in diesem Sinne wäre nach dieser Motion anzustreben.</p><p>Mit diesem Modell würde sowohl die Wettbewerbsverzerrung zwischen inländischen und ausländischen Bieren einerseits wie auch die Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmungen gegenüber den grossen Braukonzernen andererseits beseitigt werden können. Auch in technischer Hinsicht bietet sich die neue Regelung an, da schweizerisches Exportbier in Zukunft ohnehin in Grad Plato gemessen und etikettiert werden muss.</p><p>Der Systemwechsel von der heutigen Biersteuer zur künftigen gestaffelten Biersteuer soll kostenneutral erfolgen, da keine Reduktion des Steuerertrages, sondern lediglich eine gerechtere Verteilung der fiskalischen Belastungen und somit ein Ausgleich der Wettbewerbsnachteile im Biermarkt verwirklicht werden soll.</p>
    • <p>Die Besteuerung des Bieres beruht heute auf Artikel 41ter Absatz 4 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Gesamtbelastung durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970 zu bleiben hat.</p><p>Die Biersteuer wird nach der Menge, d. h. spezifisch, bemessen. Alle Biere aus der Inlandfabrikation sowie aus dem Import unterliegen - unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt - der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen.</p><p>Auch in der Europäischen Union ist die Biersteuer spezifisch ausgestaltet. Der Steuersatz wird indessen je Grad Plato oder Grad Alkohol ohne Beziehung zum Preis festgesetzt. Zum Schutze und zur Erhaltung der klein- und mittelständigen Brauereistruktur können die Mitgliedstaaten die Steuersätze nach der hergestellten Menge bis auf 50 Prozent ermässigen.</p><p>Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber. Eine entsprechende Revision unter Berücksichtigung des Anliegens des Motionärs wird zurzeit geprüft. Dabei gilt es vorab abzuklären, welche Auswirkungen eine Staffelung der Steuerbelastung zur Folge hat und ob verfassungsmässige oder vertragsrechtliche internationale Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ferner soll der Brauindustrie und anderen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Vorhaben zu äussern. Da somit diese Fragen noch offen sind, ist es kaum zweckmässig, den Vorstoss in der bindenden Form einer Motion zu überweisen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der Anpassung der Steuergesetzgebung im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer auch die Biersteuer auf ein europäisch bewährtes System, die sogenannte EU-Biersteuerstaffel, umzustellen.</p>
    • Ausmerzung von Wettbewerbsverzerrungen in der Biersteuer

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