Kürzung von Investitionsbeiträgen gemäss Hochschulförderungsgesetz
- ShortId
-
93.3621
- Id
-
19933621
- Updated
-
10.04.2024 09:14
- Language
-
de
- Title
-
Kürzung von Investitionsbeiträgen gemäss Hochschulförderungsgesetz
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bund subventioniert Investitionen der kantonalen Universitäten gemäss HFG. Für die Beitragsperiode 1992--1995 ist der schon zu knapp bemessene Verpflichtungskredit des Bundes in der Höhe von 400 Millionen Franken vom Bundesrat um weitere 100 Millionen Franken gekürzt worden. Damit fehlt für diese Periode ein gemäss HFG den Kantonen zustehender Betrag von etwa 240 Millionen Franken.</p><p>In diesem Falle versucht der Bund, auf dem Buckel der Hochschulkantone zu sparen. Diese finanzieren jedoch so oder so eine nicht nur regional, sondern auch national prioritäre Aufgabe zur Hauptsache selbst. Die Hochschulkantone sind auf die solidarische Haltung des Bundes und der Nichthochschulkantone angewiesen. Bleiben die neuen Kürzungen bestehen, so sind viele dringend notwendige Erneuerungen in Frage gestellt. Die Zahl der Studierenden jedoch wird weiterhin zunehmen. Auch dies wird für die Hochschulkantone eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, welche sie zur Hauptsache selbst tragen müssen.</p><p>Von den Universitäten gehen wichtige Impulse für die Bevölkerung und die Wirtschaft aus (zum Beispiel Grundlagenforschungen, Investitionen, qualifizierte Arbeitskräfte, Ausbildung der Kader für Produktion und Wirtschaft). Beitragskürzungen in dieser Grössenordnung haben Auswirkungen auf die Qualität von Lehre und Forschung, was weder im Interesse des Bundes noch der Kantone liegen kann.</p><p>Schwer verständlich ist für die betroffenen Hochschulkantone, dass die Investitionsbeiträge bereits 1993 massiv gekürzt werden sollen, nachdem das neue, bewusst verbesserte Gesetz für die Hochschulförderung erst 1992 in Kraft gesetzt worden ist. Unverständlich ist auch, dass der Bund einerseits im prioritären Bereich der Bildung und Wissenschaft Investitionsbeiträge kürzt aber gleichzeitig bereit war, Investitionen zur Ankurbelung der Bauwirtschaft in den Kantonen zu fördern (sogenannter Investitionsbonus).</p><p>Die Hochschulkantone leiden nicht nur unter diesen Kürzungen, sondern beinahe noch mehr unter der Rechtsunsicherheit. So ist trotz Anfragen immer noch nicht klar, ob die fehlenden Beträge nur auf die nächste Periode verschoben sind oder für die Kantone verfallen. Dies gilt sowohl für im Vorverfahren bereits zugesagte Beiträge wie Beitragsgesuche, die in der bis 1995 laufenden Periode noch eingehen werden. Damit wird bei den durch das Gesetz vorgegebenen Beitragshöhen von 33,25 bis 57 Prozent eine seriöse Finanzplanung der betreffenden Kantone unmöglich.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat am 26. Februar 1992 im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1992 den von den eidgenössischen Räten am 10. Dezember 1991 bewilligten Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge von 400 Millionen Franken einer vorsorglichen Sperre in der Höhe von 100 Millionen Franken unterworfen. Gestützt auf die vom Interpellanten dargelegte Sachlage hat er sich am 23. März 1994 für eine Deblockierung im Umfang von 40 Millionen Franken ausgesprochen, so dass der für die Jahre 1992 bis 1995 verfügbare Verpflichtungskredit nunmehr 340 Millionen Franken beträgt. Eine volle Freigabe des Kredits konnte er nicht gutheissen, weil sich den parlamentarischen Kürzungsbeschlüssen (lineare Kürzung und reduzierte Finanzplanzahlen als Weiterzug der Voranschlagskürzung 1992) nur mit einem verbleibenden Sperrbetrag Rechnung tragen liess. Die zusätzlich freigesetzten 40 Millionen Franken werden nicht in Quoten aufgeteilt, sondern für einzeln bestimmte Bauten von besonderer hochschulpolitischer Bedeutung eingesetzt.</p><p>2. Mit der Prioritätenordnung vom 3. November 1993 hat das Departement des Innern die Regeln festgelegt, nach denen die Verwaltung die unerwartet vielen Beitragsgesuche der Hochschulkantone im Blick auf den ungenügenden Verpflichtungskredit entweder dem Entscheid zuführen oder sie aufschiebend behandeln muss. Kernstück des Lenkungsinstruments ist die zur Gleichbehandlung der Kantone eingeführte Bestimmung von Frankenquoten für jeden Beitragsberechtigten. Ihnen wird es überlassen, dem Bund diejenigen Investitionsgeschäfte vorzuschlagen, für die sie rasche Beitragszusprachen wünschen; massgebend bleiben allerdings die Rechtsvorschriften und die Bundeskompetenzen.</p><p>Nun wünscht der Interpellant, der Bund solle mindestens alle Investitionen, die ein Vorverfahren durchlaufen haben, vorrangig unterstützen; nach seiner Meinung hat der Bund bei diesen Projekten die Subventionswürdigkeit bereits anerkannt. Dies ist nicht richtig: Am Vorverfahren nach altem HFG, auf das hier Bezug genommen wird, sind nur die beiden Konsultativorgane des Bundes, nämlich Hochschulkonferenz und Wissenschaftsrat beteiligt; der Bund selber ist nicht einbezogen und nimmt seine Tätigkeit der Prüfung und Entscheidungsvorbereitung erst im Hauptverfahren auf (das neue HFG ermöglicht dem Bund erstmals, sich bereits zu Vorprojekten verbindlich zu äussern). Der Abschluss eines Vorverfahrens bindet daher nur die Konsultativorgane, nicht aber den Bund. Dieser ist verpflichtet, die ihm im Hauptverfahren zugeleiteten Geschäfte jeweils auf die Erfüllung der Rechtsvorschriften und der Grundsätze der gesamtschweizerischen Hochschulpolitik zu prüfen; dabei dienen ihm Gutachten und Empfehlungen der Konsultativorgane als Entscheidungsunterlagen. Ein Vorrang derjenigen Projekte, die Gegenstand eines Vorverfahrens bildeten, ist rechtlich nicht begründbar. Es ist dem einzelnen Kanton indessen unbenommen, für Projekte mit Vorverfahren im Rahmen seiner Quote Priorität zu beanspruchen, wenn ihm an einem Beitragsentscheid bis 1995 gelegen ist. Für die Unterstützung aus Verpflichtungsmitteln der nächsten Beitragsperiode besteht rechtlich ebenso wenig ein Vorrang, wohl aber bessere Aussicht auf Berücksichtigung, weil der Bundesrat gewillt ist, die neuen Kredite primär für die Hilfe an bereits begonnene Bauten zu verwenden.</p><p>3. Vorerst bedeutet "Sistieren" in der Prioritätenordnung des EDI lediglich, dass auf die vom Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) nahegelegte Verfahrensentscheidung der Ab- und Rückweisung der mangels Mitteln nicht mehr zu behandelnden Beitragsgesuche verzichtet wird. Für diese Lösung sprachen Erwägungen der Verwaltungsökonomie, wäre es doch unzweckmässig gewesen, wenn der Bund zahlreiche Eingaben an die Hochschulkantone zurückgesandt hätte, um sie dann nach kurzer Zeit wieder zu erhalten. Sistieren bedeutet somit lediglich Behandlungsaufschub auf die nächste Beitragsperiode; eine Aussage über die Rangfolge der Erledigung ist nicht eingeschlossen. Diese zu bestimmen bleibt der Prioritätenordnung für die Jahre 1996 bis 1999, zu der die Hochschulkonferenz angehört wird, überlassen.</p><p>4. Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen. Mit der Schaffung des Institutes der Verpflichtungskredite wurde im Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) dem zeitlichen Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft über einen längeren Zeitraum hinaus Rechnung getragen. Der Verpflichtungskredit enthält die Bewilligung, für die Durchführung bestimmter Vorhaben zu Lasten künftiger Jahre bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Damit werden die Nachteile behoben, welche dem "normalen" Zahlungskredit infolge der zeitlichen Begrenzung des Finanzvoranschlages auf ein bestimmtes Jahr anhaften (Art. 25 FHG).</p><p>Der Zahlungsbedarf aus den eingegangenen Verpflichtungen ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen. Es werden darin jährliche Zahlungskredite beantragt, welche einerseits den finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragen, andererseits jedoch auf längere Sicht dem zugrunde liegenden Verpflichtungskredit entsprechen sollten. Folgt nun ein Verpflichtungskredit auf den anderen, wie es in der Hochschulförderung bei den Investitionsbeiträgen der Fall ist, wird die Steuerung über die Zahlungskredite problematisch. Die Reduktion der jährlichen Zahlungskredite führt nämlich dazu, dass die Verpflichtungen und die möglichen Zahlungstermine immer weiter auseinanderfallen und somit Zahlungsüberhänge entstehen. Zur Vermeidung dieser Situation ist es letztlich unumgänglich, den Verpflichtungskredit ebenfalls zu reduzieren, sobald die Zahlungskredite gekürzt werden. Sind Verzögerungen einmal eingetreten, gibt es nur beschränkte Möglichkeiten, diese aufzuholen: Entweder werden alle Zahlungsüberhänge durch einen ausserordentlich hohen Zahlungskredit auf einmal abgebaut, oder aber die folgenden Verpflichtungskredite werden - ohne gleichzeitige Reduktion der Zahlungskredite - niedrig gehalten, um ein Aufholen auf der Zahlungsseite zu ermöglichen. Einen direkten Bezug der Auszahlung zum Verpflichtungskredit zu schaffen würde hingegen dem Sinn und Zweck dieses Instituts widersprechen.</p><p>5. Der durch die Bundesversammlung für eine mehrjährige Beitragsperiode bewilligte Verpflichtungskredit für die Investitionsbeiträge richtet sich nicht ausschliesslich nach dem Bedarf, sondern hat auch der allgemeinen Haushaltlage des Bundes Rechnung zu tragen. Das Finanzhaushaltgesetz verlangt, dass die Ausgaben und Einnahmen auf die Dauer im Gleichgewicht gehalten werden. Investitionsbeiträge können sodann nur im Rahmen der jeweils bewilligten Kredite ausgerichtet werden. Reichen diese nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, so ist gemäss Subventionsgesetz eine Prioritätenordnung zu erstellen. Indem der Bundesrat seinen mit dem Nachtrag I zum Voranschlag 1994 den Räten unterbreiteten Antrag auf Reduktion des Verpflichtungskredites für Investitionsbeiträge der achten Beitragsperiode von den beabsichtigten 100 auf 60 Millionen Franken herabgesetzt hat und gleichzeitig um Bewilligung eines Nachtragskredites von 35 Millionen Franken zum Zahlungskredit für 1994 ersucht, trägt er der schwierigen Situation im Bereiche der Hochschulinvestitionen der kantonalen Hochschulträger Rechnung. Die zusätzliche Beantragung eines Zusatzkredites zum Verpflichtungskredit der laufenden Periode ist auszuschliessen.</p><p>Dabei ist zu bedenken, dass die Bundeshilfe nach HFG seit 1969 zur Verwirklichung zahlreicher kantonaler Hochschulausbauvorhaben beigetragen hat. So liessen sich zwischen 1970 und 1990 die Hauptnutzflächen der kantonalen Universitätsbauten mit einem Wachstum von 240 000 Quadratmetern auf 743 000 Quatratmeter mehr als verdreifachen. Angesichts der schwierigen Lage der Bundesfinanzen ist es bis auf weiteres unvermeidlich, bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen Zurückhaltung zu üben und dabei eine restriktive Auswahl der förderungswürdigen Projekte zu treffen.</p><p>6. Es trifft keinesfalls zu, dass der Bund die kantonalen Hochschulträger inskünftig zu benachteiligen gedenkt. Auch die Frage nach einer allfälligen Bevorzugung der beiden ETH gegenüber den kantonalen Universitäten darf so nicht gestellt werden: Die kantonalen Hochschulen unterstehen der Souveränität der Kantone, dagegen trägt der Bund für seine beiden Hochschulen die alleinige Verantwortung. Werden die jährlichen Zuwachsraten der beiden Bereiche ab 1990 verglichen (vgl. Tabellen in der Folge), kann festgestellt werden, dass diejenigen der ETH sinkende Tendenz aufweisen, während diejenigen der Grund- und Investitionsbeiträge gemäss Hochschulförderungsgesetz ungefähr gleich bleiben. Nicht enthalten in den beiden Tabellen sind die Mittel aus den Sondermassnahmen des Bundes im Bereiche der Weiterbildung, der Nachwuchsförderung und der Mobilität, mit welchen der Bund gezielt mit beträchtlichen Mitteln entsprechende Massnahmen der kantonalen Hochschulen unterstützt. Zwar profitieren auch die ETH von diesen finanziellen Impulsen, jedoch nicht im gleichen Ausmasse wie die kantonalen Hochschulen. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind die Beiträge unter dem Titel "Schwerpunktprogramme".</p><p></p><p>ETH Zürich und EPF Lausanne, Betriebsausgaben und Bauinvestitionen</p><p></p><p>Tabelle</p><p></p><p>Kantonale Hochschulen, Grundbeiträge und Investitionsbeiträge</p><p></p><p>Tabelle</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den erfolgten massiven Kürzungen der Investitionsbeiträge gemäss HFG bitten wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Für die Beitragsperiode 1992--1995 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen mit den Kantonen einen Investitionsbedarf von 540 Millionen Franken errechnet. Der Bundesrat hat jedoch 400 Millionen Franken als genügend erachtet. Diese Summe wurde vom Parlament bewilligt. Der Bundesrat hat als Sparmassnahme weitere 100 Millionen Franken gesperrt, so dass heute 300 Millionen Franken einem Bedarf von etwa 540 Millionen Franken gegenüberstehen. Den Kantonen würde damit in den Jahren 1992--1995 ein Betrag von etwa 240 Millionen Franken nicht zugesprochen. Sieht der Bundesrat vor, wenigstens die gesperrten 100 Millionen Franken für Investitionen in der Periode 1992--1995 noch freizugeben?</p><p>2. Als Folge des zu kleinen Verpflichtungskredites 1992--1995 hat der Bundesrat am 3. November 1993 eine Prioritätenordnung erlassen und den Kantonen Restquoten zugeteilt. Diese Quoten reichen in vielen Fällen nicht einmal für diejenigen Projekte, für welche der Bund im Vorverfahren (= Bedarfsprüfung im Rahmen aller Hochschulen) die Subventionswürdigkeit bereits bejaht hat. Die Kantone führten aufgrund dieser Zusage die Planung weiter. Die Bundessubventionen wurden logischerweise in den kantonalen Vorlagen berücksichtigt. Im Glauben auf die Beiträge des Bundes von immerhin zwischen 33,25 und 57 Prozent sind teilweise bereits beträchtliche Investitionen getätigt worden. Als Beispiel führe ich das neue Phil.-II-Gebäude der Universität Basel an, für das bereits 3,5 Millionen Franken investiert worden sind. Damit stellt sich die Frage, ob mindestens die in einem Vorverfahren bewilligten Vorhaben in der laufenden Periode noch verfügt werden, auch wenn die Kantonsquote überschritten wird? Wenn nein, kann damit gerechnet werden, dass diese Projekte als erste in der nächsten Beitragsperiode verfügt respektive subventioniert werden?</p><p>3. Gemäss Prioritätenordnung (Art. 7) gelten Vorhaben, welche mangels verfügbarer Mittel in der laufenden Beitragsperiode nicht berücksichtigt werden, als sistiert. Bedeutet "sistierte Gesuche", dass diese in der nächsten Beitragsperiode in erster Priorität behandelt und verfügt werden? Damit wäre die Auszahlung nur verzögert und bezüglich der zu erwartenden Nettobelastung für die Kantone eine klare Situation geschaffen.</p><p>4. Der Bund bezieht sich heute bei der Überwachung des Verpflichtungskredites gemäss HFG auf den Termin der Zusagen des Bundes (Verfügungen) und nicht auf die auszuzahlenden Jahresraten (Bundesbudget). Damit wird nur angegeben, wie viele Verpflichtungen der Bund eingegangen ist. Daraus geht jedoch nicht hervor, wann und wie der Bund in seinem Jahresbudget durch kantonale Hochschulbauten belastet wird. Dies bedeutet, dass der Verpflichtungskredit meist schon Jahre vor den eigentlichen Auszahlungen ausgeschöpft ist. Sollte sich der Verpflichtungskredit nicht eher auf die Auszahlungen als auf die Verfügungen beziehen?</p><p>5. Wie unter Punkt 1 dargelegt, lagen die Berechnungen des Bundes für die Periode 1992--1994 zu tief. Der Bedarf nur für die dringendsten Vorhaben beträgt etwa die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz berechneten 540 Millionen Franken. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, für die Periode 1992--1995 einen Nachtragskredit zu beantragen?</p><p>6. Wenn man die Entwicklung der Kredite zuhanden der "Bundeshochschulen" (d. h. der ETH Zürich und Lausanne) mit der Entwicklung der Kredite zur Subventionierung der kantonalen Hochschulen vergleicht, so könnte der Verdacht entstehen, dass der Bund zugunsten der beiden ETH die kantonalen Hochschulen fallenlassen möchte. Ist der Bundesrat bereit, diese meines Erachtens stark überzogene These zu dementieren?</p>
- Kürzung von Investitionsbeiträgen gemäss Hochschulförderungsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bund subventioniert Investitionen der kantonalen Universitäten gemäss HFG. Für die Beitragsperiode 1992--1995 ist der schon zu knapp bemessene Verpflichtungskredit des Bundes in der Höhe von 400 Millionen Franken vom Bundesrat um weitere 100 Millionen Franken gekürzt worden. Damit fehlt für diese Periode ein gemäss HFG den Kantonen zustehender Betrag von etwa 240 Millionen Franken.</p><p>In diesem Falle versucht der Bund, auf dem Buckel der Hochschulkantone zu sparen. Diese finanzieren jedoch so oder so eine nicht nur regional, sondern auch national prioritäre Aufgabe zur Hauptsache selbst. Die Hochschulkantone sind auf die solidarische Haltung des Bundes und der Nichthochschulkantone angewiesen. Bleiben die neuen Kürzungen bestehen, so sind viele dringend notwendige Erneuerungen in Frage gestellt. Die Zahl der Studierenden jedoch wird weiterhin zunehmen. Auch dies wird für die Hochschulkantone eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, welche sie zur Hauptsache selbst tragen müssen.</p><p>Von den Universitäten gehen wichtige Impulse für die Bevölkerung und die Wirtschaft aus (zum Beispiel Grundlagenforschungen, Investitionen, qualifizierte Arbeitskräfte, Ausbildung der Kader für Produktion und Wirtschaft). Beitragskürzungen in dieser Grössenordnung haben Auswirkungen auf die Qualität von Lehre und Forschung, was weder im Interesse des Bundes noch der Kantone liegen kann.</p><p>Schwer verständlich ist für die betroffenen Hochschulkantone, dass die Investitionsbeiträge bereits 1993 massiv gekürzt werden sollen, nachdem das neue, bewusst verbesserte Gesetz für die Hochschulförderung erst 1992 in Kraft gesetzt worden ist. Unverständlich ist auch, dass der Bund einerseits im prioritären Bereich der Bildung und Wissenschaft Investitionsbeiträge kürzt aber gleichzeitig bereit war, Investitionen zur Ankurbelung der Bauwirtschaft in den Kantonen zu fördern (sogenannter Investitionsbonus).</p><p>Die Hochschulkantone leiden nicht nur unter diesen Kürzungen, sondern beinahe noch mehr unter der Rechtsunsicherheit. So ist trotz Anfragen immer noch nicht klar, ob die fehlenden Beträge nur auf die nächste Periode verschoben sind oder für die Kantone verfallen. Dies gilt sowohl für im Vorverfahren bereits zugesagte Beiträge wie Beitragsgesuche, die in der bis 1995 laufenden Periode noch eingehen werden. Damit wird bei den durch das Gesetz vorgegebenen Beitragshöhen von 33,25 bis 57 Prozent eine seriöse Finanzplanung der betreffenden Kantone unmöglich.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat am 26. Februar 1992 im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1992 den von den eidgenössischen Räten am 10. Dezember 1991 bewilligten Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge von 400 Millionen Franken einer vorsorglichen Sperre in der Höhe von 100 Millionen Franken unterworfen. Gestützt auf die vom Interpellanten dargelegte Sachlage hat er sich am 23. März 1994 für eine Deblockierung im Umfang von 40 Millionen Franken ausgesprochen, so dass der für die Jahre 1992 bis 1995 verfügbare Verpflichtungskredit nunmehr 340 Millionen Franken beträgt. Eine volle Freigabe des Kredits konnte er nicht gutheissen, weil sich den parlamentarischen Kürzungsbeschlüssen (lineare Kürzung und reduzierte Finanzplanzahlen als Weiterzug der Voranschlagskürzung 1992) nur mit einem verbleibenden Sperrbetrag Rechnung tragen liess. Die zusätzlich freigesetzten 40 Millionen Franken werden nicht in Quoten aufgeteilt, sondern für einzeln bestimmte Bauten von besonderer hochschulpolitischer Bedeutung eingesetzt.</p><p>2. Mit der Prioritätenordnung vom 3. November 1993 hat das Departement des Innern die Regeln festgelegt, nach denen die Verwaltung die unerwartet vielen Beitragsgesuche der Hochschulkantone im Blick auf den ungenügenden Verpflichtungskredit entweder dem Entscheid zuführen oder sie aufschiebend behandeln muss. Kernstück des Lenkungsinstruments ist die zur Gleichbehandlung der Kantone eingeführte Bestimmung von Frankenquoten für jeden Beitragsberechtigten. Ihnen wird es überlassen, dem Bund diejenigen Investitionsgeschäfte vorzuschlagen, für die sie rasche Beitragszusprachen wünschen; massgebend bleiben allerdings die Rechtsvorschriften und die Bundeskompetenzen.</p><p>Nun wünscht der Interpellant, der Bund solle mindestens alle Investitionen, die ein Vorverfahren durchlaufen haben, vorrangig unterstützen; nach seiner Meinung hat der Bund bei diesen Projekten die Subventionswürdigkeit bereits anerkannt. Dies ist nicht richtig: Am Vorverfahren nach altem HFG, auf das hier Bezug genommen wird, sind nur die beiden Konsultativorgane des Bundes, nämlich Hochschulkonferenz und Wissenschaftsrat beteiligt; der Bund selber ist nicht einbezogen und nimmt seine Tätigkeit der Prüfung und Entscheidungsvorbereitung erst im Hauptverfahren auf (das neue HFG ermöglicht dem Bund erstmals, sich bereits zu Vorprojekten verbindlich zu äussern). Der Abschluss eines Vorverfahrens bindet daher nur die Konsultativorgane, nicht aber den Bund. Dieser ist verpflichtet, die ihm im Hauptverfahren zugeleiteten Geschäfte jeweils auf die Erfüllung der Rechtsvorschriften und der Grundsätze der gesamtschweizerischen Hochschulpolitik zu prüfen; dabei dienen ihm Gutachten und Empfehlungen der Konsultativorgane als Entscheidungsunterlagen. Ein Vorrang derjenigen Projekte, die Gegenstand eines Vorverfahrens bildeten, ist rechtlich nicht begründbar. Es ist dem einzelnen Kanton indessen unbenommen, für Projekte mit Vorverfahren im Rahmen seiner Quote Priorität zu beanspruchen, wenn ihm an einem Beitragsentscheid bis 1995 gelegen ist. Für die Unterstützung aus Verpflichtungsmitteln der nächsten Beitragsperiode besteht rechtlich ebenso wenig ein Vorrang, wohl aber bessere Aussicht auf Berücksichtigung, weil der Bundesrat gewillt ist, die neuen Kredite primär für die Hilfe an bereits begonnene Bauten zu verwenden.</p><p>3. Vorerst bedeutet "Sistieren" in der Prioritätenordnung des EDI lediglich, dass auf die vom Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) nahegelegte Verfahrensentscheidung der Ab- und Rückweisung der mangels Mitteln nicht mehr zu behandelnden Beitragsgesuche verzichtet wird. Für diese Lösung sprachen Erwägungen der Verwaltungsökonomie, wäre es doch unzweckmässig gewesen, wenn der Bund zahlreiche Eingaben an die Hochschulkantone zurückgesandt hätte, um sie dann nach kurzer Zeit wieder zu erhalten. Sistieren bedeutet somit lediglich Behandlungsaufschub auf die nächste Beitragsperiode; eine Aussage über die Rangfolge der Erledigung ist nicht eingeschlossen. Diese zu bestimmen bleibt der Prioritätenordnung für die Jahre 1996 bis 1999, zu der die Hochschulkonferenz angehört wird, überlassen.</p><p>4. Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen. Mit der Schaffung des Institutes der Verpflichtungskredite wurde im Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) dem zeitlichen Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft über einen längeren Zeitraum hinaus Rechnung getragen. Der Verpflichtungskredit enthält die Bewilligung, für die Durchführung bestimmter Vorhaben zu Lasten künftiger Jahre bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Damit werden die Nachteile behoben, welche dem "normalen" Zahlungskredit infolge der zeitlichen Begrenzung des Finanzvoranschlages auf ein bestimmtes Jahr anhaften (Art. 25 FHG).</p><p>Der Zahlungsbedarf aus den eingegangenen Verpflichtungen ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen. Es werden darin jährliche Zahlungskredite beantragt, welche einerseits den finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragen, andererseits jedoch auf längere Sicht dem zugrunde liegenden Verpflichtungskredit entsprechen sollten. Folgt nun ein Verpflichtungskredit auf den anderen, wie es in der Hochschulförderung bei den Investitionsbeiträgen der Fall ist, wird die Steuerung über die Zahlungskredite problematisch. Die Reduktion der jährlichen Zahlungskredite führt nämlich dazu, dass die Verpflichtungen und die möglichen Zahlungstermine immer weiter auseinanderfallen und somit Zahlungsüberhänge entstehen. Zur Vermeidung dieser Situation ist es letztlich unumgänglich, den Verpflichtungskredit ebenfalls zu reduzieren, sobald die Zahlungskredite gekürzt werden. Sind Verzögerungen einmal eingetreten, gibt es nur beschränkte Möglichkeiten, diese aufzuholen: Entweder werden alle Zahlungsüberhänge durch einen ausserordentlich hohen Zahlungskredit auf einmal abgebaut, oder aber die folgenden Verpflichtungskredite werden - ohne gleichzeitige Reduktion der Zahlungskredite - niedrig gehalten, um ein Aufholen auf der Zahlungsseite zu ermöglichen. Einen direkten Bezug der Auszahlung zum Verpflichtungskredit zu schaffen würde hingegen dem Sinn und Zweck dieses Instituts widersprechen.</p><p>5. Der durch die Bundesversammlung für eine mehrjährige Beitragsperiode bewilligte Verpflichtungskredit für die Investitionsbeiträge richtet sich nicht ausschliesslich nach dem Bedarf, sondern hat auch der allgemeinen Haushaltlage des Bundes Rechnung zu tragen. Das Finanzhaushaltgesetz verlangt, dass die Ausgaben und Einnahmen auf die Dauer im Gleichgewicht gehalten werden. Investitionsbeiträge können sodann nur im Rahmen der jeweils bewilligten Kredite ausgerichtet werden. Reichen diese nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, so ist gemäss Subventionsgesetz eine Prioritätenordnung zu erstellen. Indem der Bundesrat seinen mit dem Nachtrag I zum Voranschlag 1994 den Räten unterbreiteten Antrag auf Reduktion des Verpflichtungskredites für Investitionsbeiträge der achten Beitragsperiode von den beabsichtigten 100 auf 60 Millionen Franken herabgesetzt hat und gleichzeitig um Bewilligung eines Nachtragskredites von 35 Millionen Franken zum Zahlungskredit für 1994 ersucht, trägt er der schwierigen Situation im Bereiche der Hochschulinvestitionen der kantonalen Hochschulträger Rechnung. Die zusätzliche Beantragung eines Zusatzkredites zum Verpflichtungskredit der laufenden Periode ist auszuschliessen.</p><p>Dabei ist zu bedenken, dass die Bundeshilfe nach HFG seit 1969 zur Verwirklichung zahlreicher kantonaler Hochschulausbauvorhaben beigetragen hat. So liessen sich zwischen 1970 und 1990 die Hauptnutzflächen der kantonalen Universitätsbauten mit einem Wachstum von 240 000 Quadratmetern auf 743 000 Quatratmeter mehr als verdreifachen. Angesichts der schwierigen Lage der Bundesfinanzen ist es bis auf weiteres unvermeidlich, bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen Zurückhaltung zu üben und dabei eine restriktive Auswahl der förderungswürdigen Projekte zu treffen.</p><p>6. Es trifft keinesfalls zu, dass der Bund die kantonalen Hochschulträger inskünftig zu benachteiligen gedenkt. Auch die Frage nach einer allfälligen Bevorzugung der beiden ETH gegenüber den kantonalen Universitäten darf so nicht gestellt werden: Die kantonalen Hochschulen unterstehen der Souveränität der Kantone, dagegen trägt der Bund für seine beiden Hochschulen die alleinige Verantwortung. Werden die jährlichen Zuwachsraten der beiden Bereiche ab 1990 verglichen (vgl. Tabellen in der Folge), kann festgestellt werden, dass diejenigen der ETH sinkende Tendenz aufweisen, während diejenigen der Grund- und Investitionsbeiträge gemäss Hochschulförderungsgesetz ungefähr gleich bleiben. Nicht enthalten in den beiden Tabellen sind die Mittel aus den Sondermassnahmen des Bundes im Bereiche der Weiterbildung, der Nachwuchsförderung und der Mobilität, mit welchen der Bund gezielt mit beträchtlichen Mitteln entsprechende Massnahmen der kantonalen Hochschulen unterstützt. Zwar profitieren auch die ETH von diesen finanziellen Impulsen, jedoch nicht im gleichen Ausmasse wie die kantonalen Hochschulen. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind die Beiträge unter dem Titel "Schwerpunktprogramme".</p><p></p><p>ETH Zürich und EPF Lausanne, Betriebsausgaben und Bauinvestitionen</p><p></p><p>Tabelle</p><p></p><p>Kantonale Hochschulen, Grundbeiträge und Investitionsbeiträge</p><p></p><p>Tabelle</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den erfolgten massiven Kürzungen der Investitionsbeiträge gemäss HFG bitten wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Für die Beitragsperiode 1992--1995 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen mit den Kantonen einen Investitionsbedarf von 540 Millionen Franken errechnet. Der Bundesrat hat jedoch 400 Millionen Franken als genügend erachtet. Diese Summe wurde vom Parlament bewilligt. Der Bundesrat hat als Sparmassnahme weitere 100 Millionen Franken gesperrt, so dass heute 300 Millionen Franken einem Bedarf von etwa 540 Millionen Franken gegenüberstehen. Den Kantonen würde damit in den Jahren 1992--1995 ein Betrag von etwa 240 Millionen Franken nicht zugesprochen. Sieht der Bundesrat vor, wenigstens die gesperrten 100 Millionen Franken für Investitionen in der Periode 1992--1995 noch freizugeben?</p><p>2. Als Folge des zu kleinen Verpflichtungskredites 1992--1995 hat der Bundesrat am 3. November 1993 eine Prioritätenordnung erlassen und den Kantonen Restquoten zugeteilt. Diese Quoten reichen in vielen Fällen nicht einmal für diejenigen Projekte, für welche der Bund im Vorverfahren (= Bedarfsprüfung im Rahmen aller Hochschulen) die Subventionswürdigkeit bereits bejaht hat. Die Kantone führten aufgrund dieser Zusage die Planung weiter. Die Bundessubventionen wurden logischerweise in den kantonalen Vorlagen berücksichtigt. Im Glauben auf die Beiträge des Bundes von immerhin zwischen 33,25 und 57 Prozent sind teilweise bereits beträchtliche Investitionen getätigt worden. Als Beispiel führe ich das neue Phil.-II-Gebäude der Universität Basel an, für das bereits 3,5 Millionen Franken investiert worden sind. Damit stellt sich die Frage, ob mindestens die in einem Vorverfahren bewilligten Vorhaben in der laufenden Periode noch verfügt werden, auch wenn die Kantonsquote überschritten wird? Wenn nein, kann damit gerechnet werden, dass diese Projekte als erste in der nächsten Beitragsperiode verfügt respektive subventioniert werden?</p><p>3. Gemäss Prioritätenordnung (Art. 7) gelten Vorhaben, welche mangels verfügbarer Mittel in der laufenden Beitragsperiode nicht berücksichtigt werden, als sistiert. Bedeutet "sistierte Gesuche", dass diese in der nächsten Beitragsperiode in erster Priorität behandelt und verfügt werden? Damit wäre die Auszahlung nur verzögert und bezüglich der zu erwartenden Nettobelastung für die Kantone eine klare Situation geschaffen.</p><p>4. Der Bund bezieht sich heute bei der Überwachung des Verpflichtungskredites gemäss HFG auf den Termin der Zusagen des Bundes (Verfügungen) und nicht auf die auszuzahlenden Jahresraten (Bundesbudget). Damit wird nur angegeben, wie viele Verpflichtungen der Bund eingegangen ist. Daraus geht jedoch nicht hervor, wann und wie der Bund in seinem Jahresbudget durch kantonale Hochschulbauten belastet wird. Dies bedeutet, dass der Verpflichtungskredit meist schon Jahre vor den eigentlichen Auszahlungen ausgeschöpft ist. Sollte sich der Verpflichtungskredit nicht eher auf die Auszahlungen als auf die Verfügungen beziehen?</p><p>5. Wie unter Punkt 1 dargelegt, lagen die Berechnungen des Bundes für die Periode 1992--1994 zu tief. Der Bedarf nur für die dringendsten Vorhaben beträgt etwa die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz berechneten 540 Millionen Franken. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, für die Periode 1992--1995 einen Nachtragskredit zu beantragen?</p><p>6. Wenn man die Entwicklung der Kredite zuhanden der "Bundeshochschulen" (d. h. der ETH Zürich und Lausanne) mit der Entwicklung der Kredite zur Subventionierung der kantonalen Hochschulen vergleicht, so könnte der Verdacht entstehen, dass der Bund zugunsten der beiden ETH die kantonalen Hochschulen fallenlassen möchte. Ist der Bundesrat bereit, diese meines Erachtens stark überzogene These zu dementieren?</p>
- Kürzung von Investitionsbeiträgen gemäss Hochschulförderungsgesetz
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