Privatisierung Strafvollzug

ShortId
93.3629
Id
19933629
Updated
10.04.2024 14:16
Language
de
Title
Privatisierung Strafvollzug
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Im Zusammenhang mit der allenfalls einzuführenden Vorbereitungshaft und der Verlängerung der Ausschaffungshaft, wie im neuen Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (93.128, Botschaft vom 22. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) vorgesehen, werden die angesprochenen Probleme in den Vollzugsanstalten sowie in den Polizei- und Untersuchungsgefängnissen noch zunehmen. Die Arbeitsgruppe Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge, die sich aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt, wird bis Ende Februar 1994 dem Vorsteher des EJPD Lösungsvorschläge für eine sinnvolle Unterstützung der Kantone durch den Bund in diesem Bereich unterbreiten. Voraussichtlich werden National- und Ständerat in der Märzsession entscheiden können, wie der Bund den Kantonen helfen soll.</p><p>Die Expertenkommission, die sich mit dem Anliegen des Postulates Gadient vom 3. März 1992 ("Krise im Strafvollzug") befasst, wird dem Bundesrat ihren Bericht, der den Ist-Zustand im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Untersuchungshaft beschreibt und den Handlungsbedarf abklärt, voraussichtlich bis Ende 1994 unterbreiten.</p><p>Im übrigen richtet der Bund bereits heute Baubeiträge an Strafvollzugsanstalten aus. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage in den Kantonen konnten diese gewisse Projekte nicht realisieren, weshalb die vom Bund für 1993 budgetierten Kredite zum Teil nicht ausgeschöpft wurden.</p><p>3.--5. Artikel 384 StGB sieht vor, dass die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen mit Privatanstalten Vereinbarungen über die Plazierung von Gefangenen in spezialisierten Einrichtungen treffen können. Artikel 384 StGB zählt die verschiedenen Kategorien von privaten Einrichtungen, welche als Haftanstalten in Frage kommen, abschliessend auf; erwähnt werden:</p><p>- Trinkerheilanstalten;</p><p>- Heilanstalten;</p><p>- Pflegeanstalten;</p><p>- offene Anstalten für Verwahrte;</p><p>- Heime für die Unterbringung bedingt Entlassener oder Entlassungsanwärter (Halbfreiheit);</p><p>- Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche;</p><p>- Beobachtungsanstalten;</p><p>- Erziehungsheime für besonders schwierige Jugendliche;</p><p>- Arbeitserziehungsanstalten für Frauen.</p><p>Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, der Vorbereitungsarbeiten und der Doktrin ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Strafvollzugs- und Verwahrungsanstalten in Artikel 384 StGB zu erwähnen. Er sieht vor, dass nur solche Gefangene in Privatanstalten untergebracht werden können, welche keinen unmittelbaren Zwangsmassnahmen unterliegen. Davon ist auch die Expertenkommission zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB ausgegangen. In ihrem Entwurf schlägt sie immerhin eine Ausweitung von Artikel 384 StGB in dem Sinne vor, dass künftig auch die Halbgefangenschaft in Privatanstalten vollzogen werden kann. Bei der weiteren Bearbeitung des Entwurfes werden bezüglich dieser Frage die Ergebnisse des zurzeit noch laufenden Vernehmlassungsverfahrens sowie die Erfahrungen anderer Länder mit Privatanstalten gebührend zu berücksichtigen sein.</p>
  • <p>Der Staat gewinnt kein und schafft kaum Vertrauen, wenn etwa Drogendealer nach Verhaftung wegen Platzmangel umgehend wieder entlassen werden müssen. Doch die Gefängnisse sind hoffungslos überfüllt und die Kantone heillos überfordert. Neben den von den Kantonen ergriffenen Notmassnahmen stellt sich - ausländische Beispiele sind da zwar nicht gerade ermutigend - auch die Frage, ob nicht mit einer Privatisierung des Strafvollzuges längerfristig Abhilfe geschaffen werden könnte.</p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die in Not geratenen Kantone zu unterstützen?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat kurz-, mittel- und langfristig gegen den Gefängnisnotstand zu unternehmen?</p><p>3. Inwieweit erlaubt unsere Rechtsprechung eine Auslagerung des Strafvollzuges an Drittpersonen?</p><p>4. Erachtet der Bundesrat eine Privatisierung des Strafvollzuges als sinnvoll und praktikabel?</p><p>5. Könnte allenfalls eine Teilprivatisierung des Strafvollzuges in Betracht gezogen werden?</p>
  • Privatisierung Strafvollzug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Im Zusammenhang mit der allenfalls einzuführenden Vorbereitungshaft und der Verlängerung der Ausschaffungshaft, wie im neuen Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (93.128, Botschaft vom 22. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) vorgesehen, werden die angesprochenen Probleme in den Vollzugsanstalten sowie in den Polizei- und Untersuchungsgefängnissen noch zunehmen. Die Arbeitsgruppe Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge, die sich aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt, wird bis Ende Februar 1994 dem Vorsteher des EJPD Lösungsvorschläge für eine sinnvolle Unterstützung der Kantone durch den Bund in diesem Bereich unterbreiten. Voraussichtlich werden National- und Ständerat in der Märzsession entscheiden können, wie der Bund den Kantonen helfen soll.</p><p>Die Expertenkommission, die sich mit dem Anliegen des Postulates Gadient vom 3. März 1992 ("Krise im Strafvollzug") befasst, wird dem Bundesrat ihren Bericht, der den Ist-Zustand im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Untersuchungshaft beschreibt und den Handlungsbedarf abklärt, voraussichtlich bis Ende 1994 unterbreiten.</p><p>Im übrigen richtet der Bund bereits heute Baubeiträge an Strafvollzugsanstalten aus. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage in den Kantonen konnten diese gewisse Projekte nicht realisieren, weshalb die vom Bund für 1993 budgetierten Kredite zum Teil nicht ausgeschöpft wurden.</p><p>3.--5. Artikel 384 StGB sieht vor, dass die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen mit Privatanstalten Vereinbarungen über die Plazierung von Gefangenen in spezialisierten Einrichtungen treffen können. Artikel 384 StGB zählt die verschiedenen Kategorien von privaten Einrichtungen, welche als Haftanstalten in Frage kommen, abschliessend auf; erwähnt werden:</p><p>- Trinkerheilanstalten;</p><p>- Heilanstalten;</p><p>- Pflegeanstalten;</p><p>- offene Anstalten für Verwahrte;</p><p>- Heime für die Unterbringung bedingt Entlassener oder Entlassungsanwärter (Halbfreiheit);</p><p>- Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche;</p><p>- Beobachtungsanstalten;</p><p>- Erziehungsheime für besonders schwierige Jugendliche;</p><p>- Arbeitserziehungsanstalten für Frauen.</p><p>Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, der Vorbereitungsarbeiten und der Doktrin ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Strafvollzugs- und Verwahrungsanstalten in Artikel 384 StGB zu erwähnen. Er sieht vor, dass nur solche Gefangene in Privatanstalten untergebracht werden können, welche keinen unmittelbaren Zwangsmassnahmen unterliegen. Davon ist auch die Expertenkommission zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB ausgegangen. In ihrem Entwurf schlägt sie immerhin eine Ausweitung von Artikel 384 StGB in dem Sinne vor, dass künftig auch die Halbgefangenschaft in Privatanstalten vollzogen werden kann. Bei der weiteren Bearbeitung des Entwurfes werden bezüglich dieser Frage die Ergebnisse des zurzeit noch laufenden Vernehmlassungsverfahrens sowie die Erfahrungen anderer Länder mit Privatanstalten gebührend zu berücksichtigen sein.</p>
    • <p>Der Staat gewinnt kein und schafft kaum Vertrauen, wenn etwa Drogendealer nach Verhaftung wegen Platzmangel umgehend wieder entlassen werden müssen. Doch die Gefängnisse sind hoffungslos überfüllt und die Kantone heillos überfordert. Neben den von den Kantonen ergriffenen Notmassnahmen stellt sich - ausländische Beispiele sind da zwar nicht gerade ermutigend - auch die Frage, ob nicht mit einer Privatisierung des Strafvollzuges längerfristig Abhilfe geschaffen werden könnte.</p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die in Not geratenen Kantone zu unterstützen?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat kurz-, mittel- und langfristig gegen den Gefängnisnotstand zu unternehmen?</p><p>3. Inwieweit erlaubt unsere Rechtsprechung eine Auslagerung des Strafvollzuges an Drittpersonen?</p><p>4. Erachtet der Bundesrat eine Privatisierung des Strafvollzuges als sinnvoll und praktikabel?</p><p>5. Könnte allenfalls eine Teilprivatisierung des Strafvollzuges in Betracht gezogen werden?</p>
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