Verordnungen über Direktzahlungen. Verbesserung der Transparenz
- ShortId
-
93.3638
- Id
-
19933638
- Updated
-
10.04.2024 09:04
- Language
-
de
- Title
-
Verordnungen über Direktzahlungen. Verbesserung der Transparenz
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anwendung der Verordnungen über Direktzahlungen in der Landwirtschaft bereitet den Landwirten Sorge. Besonders die im Rahmen von Artikel 31b erlassenen Bestimmungen sind von solchem Umfang und solcher administrativer Komplexität, dass der Bauer nur unter grossen Schwierigkeiten mit ihnen umzugehen weiss. Zudem erfordern gewisse Direkthilfen Kontrollen, die in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.</p><p>Darum sollte das geltende System aufgrund der ersten Erfahrungen vereinfacht und umgestaltet werden. Die Zweckbestimmung jeder der beiden Verordnungen ist zu klären. Entsprechend der Optik des Gesetzes sollten für den Artikel 31a nur wirtschaftliche und für den Artikel 31b nur ökologische Massnahmen berücksichtigt werden.</p><p>Unabhängig von den Voraussetzungen für 31b - nicht mehr als RGVE je ha und mindestens 5 Prozent ökologische Fläche - wäre es angezeigt, dass der Bewirtschafter sowohl den ganzen Betrieb als auch einen einzelnen Betriebszweig (Ackerbau oder Tierproduktion oder auch nur Spezialkulturen) den Anforderungen von 31b unterstellen könnte. Eine solche Flexibilität ist zur Gewährleistung eines schrittweisen und wirksamen Vorgehens unbedingt erforderlich.</p><p>Zur Verbesserung der Verständlichkeit wäre es ausserdem angezeigt und zweckmässig, die Bestimmungen von Artikel 20 des Gesetzes in den Kontext der Artikel 31a und 31b zu integrieren.</p>
- <p>Vergleiche französischer Text.</p>
- <p>Im Hinblick auf eine Vereinfachung der geltenden Bestimmungen bitte ich den Bundesrat um Auskunft auf die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, so bald als möglich im Artikel 31a LwG und in der dazugehörigen Verordnung alle wirtschaftlichen Massnahmen, die zu Direktzahlungen berechtigen, und im Artikel 31b alle ökologischen Massnahmen zusammenzufassen und dabei auch Artikel 20 des Gesetzes in die Umgruppierung einzubeziehen?</p><p>2. Ist er bereit:</p><p>a. für den Produzenten, der Beiträge nach Artikel 31b LwG beanspruchen will, präzise Grundvoraussetzungen festzulegen (maximal zwei Grossvieheinheiten je Hektare und 5 Prozent ökologische Fläche);</p><p>b. die Produktionssektoren zu bestimmen, die dem Landwirt zur Wahl stehen, zum Beispiel</p><p>- Ackerbau und Graswirtschaft</p><p>- Spezialkulturen</p><p>- Tierhaltung in herkömmlichen Ställen</p><p>- Tierhaltung in offenen Ställen usw.,</p><p>sowie für jeden Produktionssektor die Bedingungen und Auflagen festzulegen?</p>
- Verordnungen über Direktzahlungen. Verbesserung der Transparenz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Anwendung der Verordnungen über Direktzahlungen in der Landwirtschaft bereitet den Landwirten Sorge. Besonders die im Rahmen von Artikel 31b erlassenen Bestimmungen sind von solchem Umfang und solcher administrativer Komplexität, dass der Bauer nur unter grossen Schwierigkeiten mit ihnen umzugehen weiss. Zudem erfordern gewisse Direkthilfen Kontrollen, die in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.</p><p>Darum sollte das geltende System aufgrund der ersten Erfahrungen vereinfacht und umgestaltet werden. Die Zweckbestimmung jeder der beiden Verordnungen ist zu klären. Entsprechend der Optik des Gesetzes sollten für den Artikel 31a nur wirtschaftliche und für den Artikel 31b nur ökologische Massnahmen berücksichtigt werden.</p><p>Unabhängig von den Voraussetzungen für 31b - nicht mehr als RGVE je ha und mindestens 5 Prozent ökologische Fläche - wäre es angezeigt, dass der Bewirtschafter sowohl den ganzen Betrieb als auch einen einzelnen Betriebszweig (Ackerbau oder Tierproduktion oder auch nur Spezialkulturen) den Anforderungen von 31b unterstellen könnte. Eine solche Flexibilität ist zur Gewährleistung eines schrittweisen und wirksamen Vorgehens unbedingt erforderlich.</p><p>Zur Verbesserung der Verständlichkeit wäre es ausserdem angezeigt und zweckmässig, die Bestimmungen von Artikel 20 des Gesetzes in den Kontext der Artikel 31a und 31b zu integrieren.</p>
- <p>Vergleiche französischer Text.</p>
- <p>Im Hinblick auf eine Vereinfachung der geltenden Bestimmungen bitte ich den Bundesrat um Auskunft auf die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, so bald als möglich im Artikel 31a LwG und in der dazugehörigen Verordnung alle wirtschaftlichen Massnahmen, die zu Direktzahlungen berechtigen, und im Artikel 31b alle ökologischen Massnahmen zusammenzufassen und dabei auch Artikel 20 des Gesetzes in die Umgruppierung einzubeziehen?</p><p>2. Ist er bereit:</p><p>a. für den Produzenten, der Beiträge nach Artikel 31b LwG beanspruchen will, präzise Grundvoraussetzungen festzulegen (maximal zwei Grossvieheinheiten je Hektare und 5 Prozent ökologische Fläche);</p><p>b. die Produktionssektoren zu bestimmen, die dem Landwirt zur Wahl stehen, zum Beispiel</p><p>- Ackerbau und Graswirtschaft</p><p>- Spezialkulturen</p><p>- Tierhaltung in herkömmlichen Ställen</p><p>- Tierhaltung in offenen Ställen usw.,</p><p>sowie für jeden Produktionssektor die Bedingungen und Auflagen festzulegen?</p>
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