Bestechung ausländischer Beamter
- ShortId
-
93.3656
- Id
-
19933656
- Updated
-
28.07.2023 10:14
- Language
-
de
- Title
-
Bestechung ausländischer Beamter
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtinnen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dargelegt hat ("Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen", ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf.</p><p>Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Beamten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geldwäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidseitige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Strafrecht diese straffrei lässt.</p><p>Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer Interpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffassung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet.</p><p>Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Beantwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter "in der Schweiz wie teilweise auch in andern Ländern" nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf "der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträger" aussetzen will.</p>
- <p>Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländischer Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern sichergestellt werden, welche ausländischen Beamten zugewendet werden.</p><p>1. Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat "auch am Begehungsort strafbar ist". Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines ausländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Bestechungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das innerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korruption freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.</p><p>2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsdelikte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäscherei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen erkauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene ausländische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizerischen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstleistungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbezahlungen erachtet werden. Zum andern müsste wegen der von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff "Mitglied einer Behörde" konturenlos werden. Der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbestände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthaltenen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden.</p><p>Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Artikel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausgesetzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Verhalten in den Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige ausländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält. Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch inländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt. Solange beispielsweise die Überweisung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat anerkannt wird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kriminalität bekämpft werden soll.</p><p>3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung gesucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit unabhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Interessen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der Annahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist.</p>
- Bestechung ausländischer Beamter
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtinnen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dargelegt hat ("Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen", ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf.</p><p>Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Beamten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geldwäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidseitige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Strafrecht diese straffrei lässt.</p><p>Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer Interpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffassung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet.</p><p>Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Beantwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter "in der Schweiz wie teilweise auch in andern Ländern" nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf "der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegenüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträger" aussetzen will.</p>
- <p>Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländischer Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern sichergestellt werden, welche ausländischen Beamten zugewendet werden.</p><p>1. Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat "auch am Begehungsort strafbar ist". Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines ausländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Bestechungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das innerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korruption freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.</p><p>2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsdelikte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäscherei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen erkauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene ausländische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizerischen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstleistungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbezahlungen erachtet werden. Zum andern müsste wegen der von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff "Mitglied einer Behörde" konturenlos werden. Der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbestände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthaltenen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden.</p><p>Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Artikel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausgesetzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Verhalten in den Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige ausländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält. Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch inländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt. Solange beispielsweise die Überweisung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat anerkannt wird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kriminalität bekämpft werden soll.</p><p>3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung gesucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit unabhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Interessen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der Annahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist.</p>
- Bestechung ausländischer Beamter
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