Heroinversuche und Krankenkassen
- ShortId
-
93.3658
- Id
-
19933658
- Updated
-
10.04.2024 10:18
- Language
-
de
- Title
-
Heroinversuche und Krankenkassen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Allgemeine Bemerkungen zur Finanzierung der Projekte.</p><p>Die Kosten der Versuche lassen sich in drei Komponenten aufteilen:</p><p>1. Die wissenschaftliche Begleitforschung. Die Kosten von jährlich 730 000 Franken werden vollumfänglich vom Bund getragen.</p><p>2. Die medizinische Betreuung. Soweit es um die Behandlung kranker Menschen geht, kommen Leistungen der Krankenversicherung in Betracht. Subsidiär kommt die kantonale Fürsorge zum Zug.</p><p>3. Die soziale Betreuung. Sie ist Aufgabe der Kantone.</p><p>Die Projektplanung der Kantone und Gemeinden hat gezeigt, dass sie für einen Versuch von 50 Abhängigen mit jährlichen Betriebskosten zwischen 700 000 und 1 000 000 Franken rechnen müssen, d. h. 14 000 bis 20 000 Franken pro teilnehmender Person. In diesen Betriebskosten sind medizinische und soziale Leistungen inbegriffen. Über die ganze Vertragsdauer gerechnet, beteiligt sich der Bund mit 8500 Franken pro Person. Die Versuchsteilnehmer und -teilnehmerinnen bezahlen die Substanzen.</p><p>Die restlichen Beiträge werden von den einzelnen Kantonen und Städten übernommen. Bei den Versuchen mit privater Trägerschaft besteht eine Defizitgarantie von seiten der Stadt respektive des Kantons.</p><p>Die Verlautbarung des Konkordats der Schweizerischen Krankenkassen, eine Pauschale für die medizinische Betreuung der Patienten abzulehnen, führte dazu, dass einzelne Versuche ihre Budgetierungen überarbeiten mussten. Dies bewirkte eine Verzögerung des Beginns einzelner Versuche.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Die Krankenkassen sind gehalten, die von einem Arzt vorgenommenen oder angeordneten therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen zu übernehmen, sofern diese den im KUVG festgelegten Kriterien genügen, d. h. wissenschaftlich anerkannt, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 21 und Art. 21a VO III). Die Kosten eines Versuchsprogramms als solche gehören somit nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen.</p><p>Soweit gewisse Programme der kontrollierten Drogenabgabe Leistungen beinhalten, die den genannten Kriterien entsprechen, könnten die Kosten dieser Leistungen von den Krankenkassen zurückerstattet werden.</p><p>2. Druckversuche von Kantonsregierungen auf einzelne Krankenkassen sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>3. Siehe allgemeine Bemerkungen zur Finanzierung der Projekte.</p><p>4. Umfragen unter den Steuerzahlern und Krankenversicherten sind nicht üblich und zu einem willkürlich aufgegriffenen Thema auch nicht angezeigt. Die Behauptung, mit dem Geld der Krankenversicherten würden Drogenversuche finanziert, ist nicht richtig.</p><p>5. Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, beabsichtigt der Bundesrat nicht, gesellschaftspolitische Probleme mit Hilfe der Krankenversicherung zu lösen.</p><p>6. Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung vom 21. Oktober 1992 über die Förderung der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Drogenprävention und Verbesserung der Lebensbedingungen Drogenabhängiger setzt die Zustimmung einer medizinisch-ethischen Kommission voraus. Eine Bedingung der überregionalen ethischen Kommission ist der angemessene Versicherungsschutz für die Probanden. Diese Bedingung muss von allen Projekten erfüllt werden. Dieser obligatorische Versicherungsschutz schliesst versuchsbedingte Todesfälle mit ein.</p>
- <p>Die gesetzlich fragwürdigen Heroinversuche des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) sind vom Bund finanziert. Diese Bundesmittel decken aber nur einen Bruchteil der Kosten (bis 20 000 Franken pro Person und Jahr). Die Durchführung der Versuche ist daher von wesentlichen Leistungen der Krankenkassen respektive der Kantone und der Städte abhängig.</p><p>Viele Krankenkassenmitglieder verlangen von den Kassen, dass mit ihren einbezahlten Geldern für die Hilfe und Unterstützung in kranken Tagen keine wissenschaftlich unhaltbaren Versuche finanziert werden. Das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen hat bekanntlich die Mitfinanzierung der Heroinversuche abgelehnt.</p><p>Wir sind der Auffassung, dass aus Rücksicht auf die Prämienzahler die Krankenkassen keinesfalls zu Leistungen in einem höchst fragwürdigen Bereich gezwungen werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage können die Krankenkassen in irgendeiner Form zur Mitfinanzierung von umstrittenen Versuchen mit Heroinabgabe gezwungen werden, die nicht nur den im Betäubungsmittelgesetz eng definierten medizinischen Zwecken dienen?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass einzelne Krankenkassen bereits Versuchskosten auf Druck von Kantonsregierungen übernehmen sollen?</p><p>3. Wer bezahlt die entsprechenden Kosten für Versuchspersonen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht?</p><p>4. Hat man die Steuerzahler und Krankenversicherten jemals gefragt, ob mit ihrem Geld Drogenversuche finanziert werden sollen?</p><p>5. Ist es Aufgabe der Krankenversicherung, gesellschaftspolitische Probleme zu lösen?</p><p>6. Übernimmt der Bund oder eine andere Stelle die Haftung für drogenbedingte Todesfälle von Versuchspersonen? Können in solchen Fällen die Krankenversicherungen zu Leistungen herbeigezogen werden?</p>
- Heroinversuche und Krankenkassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Allgemeine Bemerkungen zur Finanzierung der Projekte.</p><p>Die Kosten der Versuche lassen sich in drei Komponenten aufteilen:</p><p>1. Die wissenschaftliche Begleitforschung. Die Kosten von jährlich 730 000 Franken werden vollumfänglich vom Bund getragen.</p><p>2. Die medizinische Betreuung. Soweit es um die Behandlung kranker Menschen geht, kommen Leistungen der Krankenversicherung in Betracht. Subsidiär kommt die kantonale Fürsorge zum Zug.</p><p>3. Die soziale Betreuung. Sie ist Aufgabe der Kantone.</p><p>Die Projektplanung der Kantone und Gemeinden hat gezeigt, dass sie für einen Versuch von 50 Abhängigen mit jährlichen Betriebskosten zwischen 700 000 und 1 000 000 Franken rechnen müssen, d. h. 14 000 bis 20 000 Franken pro teilnehmender Person. In diesen Betriebskosten sind medizinische und soziale Leistungen inbegriffen. Über die ganze Vertragsdauer gerechnet, beteiligt sich der Bund mit 8500 Franken pro Person. Die Versuchsteilnehmer und -teilnehmerinnen bezahlen die Substanzen.</p><p>Die restlichen Beiträge werden von den einzelnen Kantonen und Städten übernommen. Bei den Versuchen mit privater Trägerschaft besteht eine Defizitgarantie von seiten der Stadt respektive des Kantons.</p><p>Die Verlautbarung des Konkordats der Schweizerischen Krankenkassen, eine Pauschale für die medizinische Betreuung der Patienten abzulehnen, führte dazu, dass einzelne Versuche ihre Budgetierungen überarbeiten mussten. Dies bewirkte eine Verzögerung des Beginns einzelner Versuche.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Die Krankenkassen sind gehalten, die von einem Arzt vorgenommenen oder angeordneten therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen zu übernehmen, sofern diese den im KUVG festgelegten Kriterien genügen, d. h. wissenschaftlich anerkannt, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 21 und Art. 21a VO III). Die Kosten eines Versuchsprogramms als solche gehören somit nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen.</p><p>Soweit gewisse Programme der kontrollierten Drogenabgabe Leistungen beinhalten, die den genannten Kriterien entsprechen, könnten die Kosten dieser Leistungen von den Krankenkassen zurückerstattet werden.</p><p>2. Druckversuche von Kantonsregierungen auf einzelne Krankenkassen sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>3. Siehe allgemeine Bemerkungen zur Finanzierung der Projekte.</p><p>4. Umfragen unter den Steuerzahlern und Krankenversicherten sind nicht üblich und zu einem willkürlich aufgegriffenen Thema auch nicht angezeigt. Die Behauptung, mit dem Geld der Krankenversicherten würden Drogenversuche finanziert, ist nicht richtig.</p><p>5. Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, beabsichtigt der Bundesrat nicht, gesellschaftspolitische Probleme mit Hilfe der Krankenversicherung zu lösen.</p><p>6. Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung vom 21. Oktober 1992 über die Förderung der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Drogenprävention und Verbesserung der Lebensbedingungen Drogenabhängiger setzt die Zustimmung einer medizinisch-ethischen Kommission voraus. Eine Bedingung der überregionalen ethischen Kommission ist der angemessene Versicherungsschutz für die Probanden. Diese Bedingung muss von allen Projekten erfüllt werden. Dieser obligatorische Versicherungsschutz schliesst versuchsbedingte Todesfälle mit ein.</p>
- <p>Die gesetzlich fragwürdigen Heroinversuche des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) sind vom Bund finanziert. Diese Bundesmittel decken aber nur einen Bruchteil der Kosten (bis 20 000 Franken pro Person und Jahr). Die Durchführung der Versuche ist daher von wesentlichen Leistungen der Krankenkassen respektive der Kantone und der Städte abhängig.</p><p>Viele Krankenkassenmitglieder verlangen von den Kassen, dass mit ihren einbezahlten Geldern für die Hilfe und Unterstützung in kranken Tagen keine wissenschaftlich unhaltbaren Versuche finanziert werden. Das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen hat bekanntlich die Mitfinanzierung der Heroinversuche abgelehnt.</p><p>Wir sind der Auffassung, dass aus Rücksicht auf die Prämienzahler die Krankenkassen keinesfalls zu Leistungen in einem höchst fragwürdigen Bereich gezwungen werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage können die Krankenkassen in irgendeiner Form zur Mitfinanzierung von umstrittenen Versuchen mit Heroinabgabe gezwungen werden, die nicht nur den im Betäubungsmittelgesetz eng definierten medizinischen Zwecken dienen?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass einzelne Krankenkassen bereits Versuchskosten auf Druck von Kantonsregierungen übernehmen sollen?</p><p>3. Wer bezahlt die entsprechenden Kosten für Versuchspersonen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht?</p><p>4. Hat man die Steuerzahler und Krankenversicherten jemals gefragt, ob mit ihrem Geld Drogenversuche finanziert werden sollen?</p><p>5. Ist es Aufgabe der Krankenversicherung, gesellschaftspolitische Probleme zu lösen?</p><p>6. Übernimmt der Bund oder eine andere Stelle die Haftung für drogenbedingte Todesfälle von Versuchspersonen? Können in solchen Fällen die Krankenversicherungen zu Leistungen herbeigezogen werden?</p>
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