Verstärkung des Verursacherprinzips bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen

ShortId
93.3661
Id
19933661
Updated
27.07.2023 21:46
Language
de
Title
Verstärkung des Verursacherprinzips bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Umweltschutzgesetz sieht in Artikel 2 im Grundsatz das Verursacherprinzip vor. Mit dem Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 wurde die Möglichkeit geschaffen, sich diesem Grundsatz anzunähern und strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen mitzufinanzieren. Allerdings ist keineswegs die volle Kostendeckung der Umweltmassnahmen vorgesehen. Durch die heutige Finanzlage ist man in der Ausrichtung der Beiträge noch weiter eingeengt. Bei der heutigen Höhe der Beitragssätze wird der Verkehrsbereich indirekt durch die Öffentlichkeit mitfinanziert, gerade auch in Bereichen strassenverkehrsbedingter Umweltmassnahmen. So besteht etwa bei den Luftreinhalte-Massnahmen in den Agglomerationen eine völlig ungenügende Kostendeckung. Umweltschutz darf jedoch nicht durch zu klein bemessene Beiträge in Frage gestellt werden.</p><p>Der Bund hat die Kantone mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes beauftragt. Heute bestehen eine Vielzahl von Subventionsverordnungen im Bereich Strassenverkehr, so dass die Kantone Mühe haben mit der Handhabung. Neben den vielen Verordnungen, wie zum Beispiel Luftreinhaltung, Anschlussgeleise, Lärmschutz, Bau von Parkplätzen usw., wirkt erschwerend, dass verschiedene Bundesämter zuständig sind. Ein einziger Ansprechpartner müsste hier zuständig werden. Eine über alle Bereiche gehende Ausführungsverordnung zum Treibstoffzollgesetz oder mindestens eine gewisse Zusammenfassung der bestehenden Verordnungen wäre für alle Beteiligten hilfreich. Aber auch auf Kantonsebene gibt es verschiedene Ansprechpartner. Eine bessere Übersichtlichkeit ist auf allen Ebenen in die Wege zu leiten, um auch den Vollzug zu beschleunigen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, die Verstärkung des Verursacherprinzips zu prüfen. Internalisierung der Kosten heisst aber, den Automobilisten zusätzlich mit Kosten für den nicht gedeckten Teil zu belasten. Die blosse Umverteilung der heutigen Treibstoffzollgelder von der Kreditrubriken der Strasseninfrastruktur auf diejenigen des Umweltschutzes im Strassenbereich ist nicht als Verstärkung des verursacherprinzips zu bezeichnen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Mit der Revision des Treibstoffzollgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen mitzufinanzieren. Über verschiedene Ausführungsverordnungen werden die Beitragssätze festgeschrieben. Eine volle Kostendeckung wird aber keineswegs erreicht.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, das Verursacherprinzip verstärkt anzustreben; und</p><p>- kurzfristig die Beitragssätze in den Ausführungsverordnungen gemäss Umweltwirksamkeit zu erhöhen;</p><p>- die verschiedenen Verordnungen zu vereinheitlichen oder anzustreben, diese in eine einzige Verordnung zusammenzufassen;</p><p>- die Ansätze im Treibstoffzollgesetz anzuheben;</p><p>- längerfristig im Treibstoffzollgesetz eine Grundlage zu schaffen zur Anrechnung externer Kosten des Strassenverkehrs.</p>
  • Verstärkung des Verursacherprinzips bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Umweltschutzgesetz sieht in Artikel 2 im Grundsatz das Verursacherprinzip vor. Mit dem Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 wurde die Möglichkeit geschaffen, sich diesem Grundsatz anzunähern und strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen mitzufinanzieren. Allerdings ist keineswegs die volle Kostendeckung der Umweltmassnahmen vorgesehen. Durch die heutige Finanzlage ist man in der Ausrichtung der Beiträge noch weiter eingeengt. Bei der heutigen Höhe der Beitragssätze wird der Verkehrsbereich indirekt durch die Öffentlichkeit mitfinanziert, gerade auch in Bereichen strassenverkehrsbedingter Umweltmassnahmen. So besteht etwa bei den Luftreinhalte-Massnahmen in den Agglomerationen eine völlig ungenügende Kostendeckung. Umweltschutz darf jedoch nicht durch zu klein bemessene Beiträge in Frage gestellt werden.</p><p>Der Bund hat die Kantone mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes beauftragt. Heute bestehen eine Vielzahl von Subventionsverordnungen im Bereich Strassenverkehr, so dass die Kantone Mühe haben mit der Handhabung. Neben den vielen Verordnungen, wie zum Beispiel Luftreinhaltung, Anschlussgeleise, Lärmschutz, Bau von Parkplätzen usw., wirkt erschwerend, dass verschiedene Bundesämter zuständig sind. Ein einziger Ansprechpartner müsste hier zuständig werden. Eine über alle Bereiche gehende Ausführungsverordnung zum Treibstoffzollgesetz oder mindestens eine gewisse Zusammenfassung der bestehenden Verordnungen wäre für alle Beteiligten hilfreich. Aber auch auf Kantonsebene gibt es verschiedene Ansprechpartner. Eine bessere Übersichtlichkeit ist auf allen Ebenen in die Wege zu leiten, um auch den Vollzug zu beschleunigen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, die Verstärkung des Verursacherprinzips zu prüfen. Internalisierung der Kosten heisst aber, den Automobilisten zusätzlich mit Kosten für den nicht gedeckten Teil zu belasten. Die blosse Umverteilung der heutigen Treibstoffzollgelder von der Kreditrubriken der Strasseninfrastruktur auf diejenigen des Umweltschutzes im Strassenbereich ist nicht als Verstärkung des verursacherprinzips zu bezeichnen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Mit der Revision des Treibstoffzollgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen mitzufinanzieren. Über verschiedene Ausführungsverordnungen werden die Beitragssätze festgeschrieben. Eine volle Kostendeckung wird aber keineswegs erreicht.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, das Verursacherprinzip verstärkt anzustreben; und</p><p>- kurzfristig die Beitragssätze in den Ausführungsverordnungen gemäss Umweltwirksamkeit zu erhöhen;</p><p>- die verschiedenen Verordnungen zu vereinheitlichen oder anzustreben, diese in eine einzige Verordnung zusammenzufassen;</p><p>- die Ansätze im Treibstoffzollgesetz anzuheben;</p><p>- längerfristig im Treibstoffzollgesetz eine Grundlage zu schaffen zur Anrechnung externer Kosten des Strassenverkehrs.</p>
    • Verstärkung des Verursacherprinzips bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen

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