Befreiung tierärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer

ShortId
93.3669
Id
19933669
Updated
10.04.2024 12:52
Language
de
Title
Befreiung tierärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Umsätze aus Heilbehandlungen, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Angehörigen ähnlicher Berufe ausgeübt werden, sollen zu Recht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein, da sie Leistungen für die Volksgesundheit erbringen.</p><p>Auch Tierärzte erbringen Leistungen, die im weiteren Sinne der öffentlichen Gesundheit dienen. So tragen sie dazu bei, dass sich Krankheiten vom Tier nicht auf den Menschen übertragen (Beispiel: Tollwut oder Brucellose). Der Tierarzt verhindert mit seiner Tätigkeit auch, dass Krankheiten über Lebensmittel, die vom Tier stammen, auf den Menschen übertragen werden, zum Beispiel Salmonellose oder Tuberkulose. Bei der Bekämpfung von Infektionsherden, wie zum Beispiel bei der Salmonellose, ist der Tierarzt der einzige, der effizient handeln kann, weil er dafür entsprechend ausgebildet ist. Sowohl die Weltgesundheitsorganistion (WHO) wie auch das Internationale Tierseuchenamt in Paris (OIE) geben dem Tierarzt in Zukunft eine wichtige Stellung im öffentlichen Gesundheitsdienst. Die veterinärmedizinische Versorgung wird also auch in unserem Land immer wichtiger für die öffentliche Gesundheit.</p><p>Ein Weiteres kommt hinzu: Werden diese Leistungen durch die Mehrwertsteuer verteuert, werden viele Bauern angesichts des bestehenden Kostendrucks im Agrarsektor darauf verzichten, den Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Die Folge wäre ein unerwünschtes Absinken der Prävention und der veterinärmedizinischen Versorgung in Nutztierbeständen, verbunden mit der Gefahr unverantwortlicher Selbsthilfeaktionen der Tierhalter. Nicht nur bei Nutztieren, auch bei Heimtieren spielen Zoonosen (Infektionskrankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können) eine nicht zu unterschätzende Rolle. Als Mittler zwischen Tier und Mensch ist der Tierarzt zudem am ehesten in der Lage, in Anliegen des Tierschutzes kompetent zu beraten.</p><p>Aus diesen Gründen sollten konsequenterweise auch tierärztliche Leistungen - oder mindestens gewisse tierärztliche Leistungen - als Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung anerkannt und von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden.</p>
  • <p>Mit seiner Botschaft vom 5. Juni 1989 zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben schlug der Bundesrat seinerzeit vor, im Rahmen der Modernisierung der Umsatzbesteuerung unter anderem die Tierärzte und Tierspitäler für ihre Untersuchung, Behandlung und Pflege von Tieren von der Steuerpflicht zu befreien. Die eidgenössischen Räte lehnten jedoch diesen Vorschlag ab, und zwar hauptsächlich mit dem Argument, dass er nicht im Einklang mit dem Recht der EG (heute: EU) stehe.</p><p>In der Tat war die Steuerbefreiung der Tierärzte nach diesem Recht nur übergangsrechtlich zugelassen und mit Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben worden. Dementsprechend sah der in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 von Volk und Ständen verworfene Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 über die Neuordnung der Bundesfinanzen die Unterstellung der Tierärzte unter die Mehrwertsteuerpflicht vor.</p><p>Als es bei der parlamentarischen Beratung der Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern darum ging, den eidgenössischen Räten eine möglichst eurokompatible Mehrwertsteuervorlage zu unterbreiten, war es daher vorgegeben, dass die Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht die Unterstellung der Tierärzte und Tierspitäler vorsahen. Weder in den vorberatenden Kommissionen noch in den Debatten des National- und Ständerates wurde diese Regelung in Frage gestellt.</p><p>Dementsprechend führt der von den Räten am 18. Juni 1993 verabschiedete Bundesbeschluss über die Finanzordnung bei den Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht die Tierärzte und Tierspitäler nicht auf (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in der Fassung dieses Bundesbeschlusses).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen seiner Verordnungskompetenz zur Mehrwertsteuer tierärztliche Leistungen als Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens zu anerkennen und von der entsprechenden Steuer zu befreien.</p>
  • Befreiung tierärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Umsätze aus Heilbehandlungen, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Angehörigen ähnlicher Berufe ausgeübt werden, sollen zu Recht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein, da sie Leistungen für die Volksgesundheit erbringen.</p><p>Auch Tierärzte erbringen Leistungen, die im weiteren Sinne der öffentlichen Gesundheit dienen. So tragen sie dazu bei, dass sich Krankheiten vom Tier nicht auf den Menschen übertragen (Beispiel: Tollwut oder Brucellose). Der Tierarzt verhindert mit seiner Tätigkeit auch, dass Krankheiten über Lebensmittel, die vom Tier stammen, auf den Menschen übertragen werden, zum Beispiel Salmonellose oder Tuberkulose. Bei der Bekämpfung von Infektionsherden, wie zum Beispiel bei der Salmonellose, ist der Tierarzt der einzige, der effizient handeln kann, weil er dafür entsprechend ausgebildet ist. Sowohl die Weltgesundheitsorganistion (WHO) wie auch das Internationale Tierseuchenamt in Paris (OIE) geben dem Tierarzt in Zukunft eine wichtige Stellung im öffentlichen Gesundheitsdienst. Die veterinärmedizinische Versorgung wird also auch in unserem Land immer wichtiger für die öffentliche Gesundheit.</p><p>Ein Weiteres kommt hinzu: Werden diese Leistungen durch die Mehrwertsteuer verteuert, werden viele Bauern angesichts des bestehenden Kostendrucks im Agrarsektor darauf verzichten, den Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Die Folge wäre ein unerwünschtes Absinken der Prävention und der veterinärmedizinischen Versorgung in Nutztierbeständen, verbunden mit der Gefahr unverantwortlicher Selbsthilfeaktionen der Tierhalter. Nicht nur bei Nutztieren, auch bei Heimtieren spielen Zoonosen (Infektionskrankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können) eine nicht zu unterschätzende Rolle. Als Mittler zwischen Tier und Mensch ist der Tierarzt zudem am ehesten in der Lage, in Anliegen des Tierschutzes kompetent zu beraten.</p><p>Aus diesen Gründen sollten konsequenterweise auch tierärztliche Leistungen - oder mindestens gewisse tierärztliche Leistungen - als Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung anerkannt und von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden.</p>
    • <p>Mit seiner Botschaft vom 5. Juni 1989 zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben schlug der Bundesrat seinerzeit vor, im Rahmen der Modernisierung der Umsatzbesteuerung unter anderem die Tierärzte und Tierspitäler für ihre Untersuchung, Behandlung und Pflege von Tieren von der Steuerpflicht zu befreien. Die eidgenössischen Räte lehnten jedoch diesen Vorschlag ab, und zwar hauptsächlich mit dem Argument, dass er nicht im Einklang mit dem Recht der EG (heute: EU) stehe.</p><p>In der Tat war die Steuerbefreiung der Tierärzte nach diesem Recht nur übergangsrechtlich zugelassen und mit Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben worden. Dementsprechend sah der in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 von Volk und Ständen verworfene Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 über die Neuordnung der Bundesfinanzen die Unterstellung der Tierärzte unter die Mehrwertsteuerpflicht vor.</p><p>Als es bei der parlamentarischen Beratung der Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern darum ging, den eidgenössischen Räten eine möglichst eurokompatible Mehrwertsteuervorlage zu unterbreiten, war es daher vorgegeben, dass die Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht die Unterstellung der Tierärzte und Tierspitäler vorsahen. Weder in den vorberatenden Kommissionen noch in den Debatten des National- und Ständerates wurde diese Regelung in Frage gestellt.</p><p>Dementsprechend führt der von den Räten am 18. Juni 1993 verabschiedete Bundesbeschluss über die Finanzordnung bei den Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht die Tierärzte und Tierspitäler nicht auf (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in der Fassung dieses Bundesbeschlusses).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen seiner Verordnungskompetenz zur Mehrwertsteuer tierärztliche Leistungen als Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens zu anerkennen und von der entsprechenden Steuer zu befreien.</p>
    • Befreiung tierärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer

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