Art. 32 ter BV. Aufhebung
- ShortId
-
93.3675
- Id
-
19933675
- Updated
-
25.06.2025 01:58
- Language
-
de
- Title
-
Art. 32 ter BV. Aufhebung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Unsere Gesellschaft hat sich so verändert, dass dieses Getränk nicht mehr wie anfangs dieses </p><p>Jahrhunderts (Verbot im Jahre 1908) eine Gefahr darstellt.</p><p>Das öffentliche Gesundheitsbewusstsein und die Vorsorgekampagnen gegen den Alkoholmissbrauch lassen darauf schliessen, dass die Bevölkerung genügend Reife und Verantwortungsbewusstsein erreicht hat. </p><p>2. Die bereits beschlossene Liberalisierung der sogenannten weichen Drogen bedeutet für die </p><p>körperliche und geistige Gesundheit der Bevölkerung eine grössere Gefahr. </p><p>3. Es sind Ersatzprodukte im Handel, welche auffällig der "grünen Fee" gleichen. Diese Produkte </p><p>sind kein Absinth, aber sie haben den Geruch von Absinth, die Farbe von Absinth, den </p><p>Geschmack von Absinth.</p><p>4. Der entsprechende Verfassungsartikel ist daher aufzuheben.</p><p>.</p>
- <p>Vergleiche französischer Text.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorzulegen über die Aufhebung von Artikel 32ter der Bundesverfassung, der Fabrikation, Einfuhr, Transport und Verkauf von Absinth verbietet.</p><p>Die Kriterien, die seinerzeit für das Absinthverbot massgebend waren, sind heute überholt. Absinth soll daher gleich behandelt werden wie andere Spirituosen.</p>
- Art. 32 ter BV. Aufhebung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Unsere Gesellschaft hat sich so verändert, dass dieses Getränk nicht mehr wie anfangs dieses </p><p>Jahrhunderts (Verbot im Jahre 1908) eine Gefahr darstellt.</p><p>Das öffentliche Gesundheitsbewusstsein und die Vorsorgekampagnen gegen den Alkoholmissbrauch lassen darauf schliessen, dass die Bevölkerung genügend Reife und Verantwortungsbewusstsein erreicht hat. </p><p>2. Die bereits beschlossene Liberalisierung der sogenannten weichen Drogen bedeutet für die </p><p>körperliche und geistige Gesundheit der Bevölkerung eine grössere Gefahr. </p><p>3. Es sind Ersatzprodukte im Handel, welche auffällig der "grünen Fee" gleichen. Diese Produkte </p><p>sind kein Absinth, aber sie haben den Geruch von Absinth, die Farbe von Absinth, den </p><p>Geschmack von Absinth.</p><p>4. Der entsprechende Verfassungsartikel ist daher aufzuheben.</p><p>.</p>
- <p>Vergleiche französischer Text.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorzulegen über die Aufhebung von Artikel 32ter der Bundesverfassung, der Fabrikation, Einfuhr, Transport und Verkauf von Absinth verbietet.</p><p>Die Kriterien, die seinerzeit für das Absinthverbot massgebend waren, sind heute überholt. Absinth soll daher gleich behandelt werden wie andere Spirituosen.</p>
- Art. 32 ter BV. Aufhebung
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