Förderung von Wohneigentum

ShortId
93.3684
Id
19933684
Updated
28.07.2023 10:31
Language
de
Title
Förderung von Wohneigentum
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Beschaffung von Wohneigentum lässt der Kanton Basel-Landschaft Spareinlagen zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zu, während zehn Jahren bis zu 10 000 Franken im Jahr und für Ehepaare bis zu 20 000 Franken. Diese Regelung zur Förderung des Wohneigentums findet erheblichen Anklang und entfaltet gute Wirkungen.</p><p>In meiner Interpellation vom 17. Juni 1993 (93.3330) habe ich mich erkundigt, ob tatsächlich das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung diese Vorkehr der Eigentumsförderung verbiete und, wenn ja, ob dies nicht zu korrigieren sei.</p><p>Am 20. September 1993 bestätigte der Bundesrat, dass gemäss Harmonisierungsgesetz die basellandschaftliche Förderungsmassnahme nach einer achtjährigen Übergangszeit nicht mehr statthaft sein werde. Der Bundesrat behauptet, das Bundesrecht fördere "steuerlich das Wohneigentum auf andere Weise". Die Antwort des Bundesrates ist in diesem Punkte, aufgrund meiner Abklärungen, schlechterdings falsch. Es gibt keine solchen bundesrechtlichen Bestimmungen. Die vorgesehene Abzweigung von Geldern der zweiten Säule für Wohneigentum ist sicher erwünscht, jedoch mit keinerlei steuerrechtlicher Begünstigung verbunden. Es geht nicht an, dass ein Kanton auf eine bewährte und wirkungsvolle Förderung des Wohneigentums verzichten muss.</p>
  • <p>1. Die Motion gibt richtig wieder, was schon in der seinerzeitigen, ebenfalls angesprochenen Antwort auf die Interpellation 93.3330 vom Bundesrat festgehalten wurde: Die steuerliche Förderung eines Bauspar-Modelles, wie es das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft in Form der Abzugsfähigkeit gebundener Bausparrücklagen (Paragraph 29bis) seit 1991 kennt, hat im Steuerharmonisierungsgesetz keine Grundlage. Andere Abzüge als die in Artikel 9 StHG vorgesehenen können die Kantone nicht einführen oder beibehalten (Art. 9 Abs. 4 StHG). Deshalb sind Bausparrücklagen im Sinn der genannten Bestimmung nach Ablauf der achtjährigen Anpassungsfrist (Art. 72 StHG) von Bundesrechts wegen nicht mehr zulässig.</p><p>2. Nach Auffassung des Motionärs ist die in gleichem Zusammenhang erteilte bundesrätliche Auskunft, das Bundesrecht fördere steuerlich das Wohneigentum auf andere Weise, "schlechterdings falsch". Diese Auffassung ist unzutreffend:</p><p>a. So ist mit der "vorgesehenen Abzweigung von Geldern der zweiten Säule für Wohneigentum" - im Rahmen des neuen, vom Parlament am 17. Dezember 1993 verabschiedeten Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (BBl 1993 IV 580) - sehr wohl eine steuerliche Begünstigung verbunden: Die ordentlichen Beiträge an die zweite Säule können sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vollumfänglich von den steuerbaren Einkünften in Abzug bringen. Werden die so angesparten Vorsorgegelder zum Kauf oder zur Amortisation von Wohneigentum verwendet, so kommt eine privilegierte Besteuerung zur Anwendung. Nach dem ab 1995 geltenden Recht werden sie getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst, die zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet wird. Gestützt darauf hat z. B. ein verheirateter Vorsorgenehmer, der eine Kapitalleistung von 100 000 Franken bezieht, eine direkte Bundessteuer von bloss 656 Franken zu entrichten.</p><p>Was die kantonalen Steuergesetze betrifft, ist der kantonale Gesetzgeber von Bundesverfassung wegen frei, die Tarife festzulegen; immerhin wird ihm im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorgeschrieben, solche Vorsorgeleistungen ebenfalls getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.</p><p>b. Analoge steuerliche Vorschriften gelten sodann bei der Besteuerung der Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), die seit dem 1. Januar 1990 ebenfalls für den Erwerb und die Amortisation von Wohneigentum bezogen werden können. Auch hier sind die Beiträge von den für die Einkommenssteuern massgebenden Bemessungsgrundlagen von Bund, Kantonen und Gemeinden vollständig abzugsfähig. Die Maximalbeträge lauten zurzeit auf 5414 Franken für jeden Steuerpflichtigen, der einer Einrichtung der zweiten Säule angehört, und auf 27 072 Franken, wenn er keiner solchen Einrichtung angehört. Verheirateten Steuerpflichtigen, die beide erwerbstätig sind, stehen diese Beiträge unabhängig davon zu, ob sie der Partner ebenfalls beansprucht oder nicht. Auch diese steuerlich privilegierten Gelder können somit gezielt zum Zweck der Beschaffung von Wohneigentum angespart werden. Bei ihrem Bezug kommt die gleiche privilegierte Besteuerung zur Anwendung, wie sie beim Bezug von Vorsorgegeldern der zweiten Säule (vgl. unter Ziff. 2 Bst. a) gilt.</p><p>c. Schliesslich kann noch darauf hingewiesen werden, dass Haus- oder Wohnungseigentümer insbesondere in den ersten Jahren nach dem Eigentumserwerb aufgrund der geltenden Ordnung vielfach steuerlich bevorteilt werden. Zwar haben sie den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Gleichzeitig besteht jedoch die Möglichkeit, die Hypothekarzinsen vollständig vom Einkommen abzuziehen sowie die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten geltend zu machen. Vorab der Abzug der Hypothekarzinsen bringt es mit sich, dass in den ersten Jahren nach dem Erwerb eines Wohneigentums der Eigentümer regelmässig eine negative Liegenschaftsrechnung aufweist. Darin liegt zweifellos eine wirksame Förderung des Erwerbs von Wohneigentum. In einem System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung würde sich dieser Effekt zeitlich noch unmittelbarer auswirken. Der Erwerb von Wohnungseigentum wird mithin steuerlich bereits erheblich gefördert.</p><p>3. Schliesslich ist auf die am 22. Oktober 1992 eingereichte eidgenössische Volksinitiative "Wohneigentum für alle" hinzuweisen, welche eine vermehrte Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums durch entsprechende Ausgestaltung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden verlangt. Ferner prüft eine Expertenkommission den Einsatz des Steuerrechts für wohnungs- und bodenpolitische Ziele. Sie wird das Ergebnis ihrer Untersuchungen in einem Bericht präsentieren, welcher für die erste Hälfte 1994 zu erwarten ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Korrektur des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zu unterbreiten, um den Kantonen die steuerliche Förderung des Wohneigentums weiterhin zu ermöglichen.</p>
  • Förderung von Wohneigentum
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Beschaffung von Wohneigentum lässt der Kanton Basel-Landschaft Spareinlagen zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zu, während zehn Jahren bis zu 10 000 Franken im Jahr und für Ehepaare bis zu 20 000 Franken. Diese Regelung zur Förderung des Wohneigentums findet erheblichen Anklang und entfaltet gute Wirkungen.</p><p>In meiner Interpellation vom 17. Juni 1993 (93.3330) habe ich mich erkundigt, ob tatsächlich das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung diese Vorkehr der Eigentumsförderung verbiete und, wenn ja, ob dies nicht zu korrigieren sei.</p><p>Am 20. September 1993 bestätigte der Bundesrat, dass gemäss Harmonisierungsgesetz die basellandschaftliche Förderungsmassnahme nach einer achtjährigen Übergangszeit nicht mehr statthaft sein werde. Der Bundesrat behauptet, das Bundesrecht fördere "steuerlich das Wohneigentum auf andere Weise". Die Antwort des Bundesrates ist in diesem Punkte, aufgrund meiner Abklärungen, schlechterdings falsch. Es gibt keine solchen bundesrechtlichen Bestimmungen. Die vorgesehene Abzweigung von Geldern der zweiten Säule für Wohneigentum ist sicher erwünscht, jedoch mit keinerlei steuerrechtlicher Begünstigung verbunden. Es geht nicht an, dass ein Kanton auf eine bewährte und wirkungsvolle Förderung des Wohneigentums verzichten muss.</p>
    • <p>1. Die Motion gibt richtig wieder, was schon in der seinerzeitigen, ebenfalls angesprochenen Antwort auf die Interpellation 93.3330 vom Bundesrat festgehalten wurde: Die steuerliche Förderung eines Bauspar-Modelles, wie es das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft in Form der Abzugsfähigkeit gebundener Bausparrücklagen (Paragraph 29bis) seit 1991 kennt, hat im Steuerharmonisierungsgesetz keine Grundlage. Andere Abzüge als die in Artikel 9 StHG vorgesehenen können die Kantone nicht einführen oder beibehalten (Art. 9 Abs. 4 StHG). Deshalb sind Bausparrücklagen im Sinn der genannten Bestimmung nach Ablauf der achtjährigen Anpassungsfrist (Art. 72 StHG) von Bundesrechts wegen nicht mehr zulässig.</p><p>2. Nach Auffassung des Motionärs ist die in gleichem Zusammenhang erteilte bundesrätliche Auskunft, das Bundesrecht fördere steuerlich das Wohneigentum auf andere Weise, "schlechterdings falsch". Diese Auffassung ist unzutreffend:</p><p>a. So ist mit der "vorgesehenen Abzweigung von Geldern der zweiten Säule für Wohneigentum" - im Rahmen des neuen, vom Parlament am 17. Dezember 1993 verabschiedeten Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (BBl 1993 IV 580) - sehr wohl eine steuerliche Begünstigung verbunden: Die ordentlichen Beiträge an die zweite Säule können sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vollumfänglich von den steuerbaren Einkünften in Abzug bringen. Werden die so angesparten Vorsorgegelder zum Kauf oder zur Amortisation von Wohneigentum verwendet, so kommt eine privilegierte Besteuerung zur Anwendung. Nach dem ab 1995 geltenden Recht werden sie getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst, die zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet wird. Gestützt darauf hat z. B. ein verheirateter Vorsorgenehmer, der eine Kapitalleistung von 100 000 Franken bezieht, eine direkte Bundessteuer von bloss 656 Franken zu entrichten.</p><p>Was die kantonalen Steuergesetze betrifft, ist der kantonale Gesetzgeber von Bundesverfassung wegen frei, die Tarife festzulegen; immerhin wird ihm im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorgeschrieben, solche Vorsorgeleistungen ebenfalls getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.</p><p>b. Analoge steuerliche Vorschriften gelten sodann bei der Besteuerung der Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), die seit dem 1. Januar 1990 ebenfalls für den Erwerb und die Amortisation von Wohneigentum bezogen werden können. Auch hier sind die Beiträge von den für die Einkommenssteuern massgebenden Bemessungsgrundlagen von Bund, Kantonen und Gemeinden vollständig abzugsfähig. Die Maximalbeträge lauten zurzeit auf 5414 Franken für jeden Steuerpflichtigen, der einer Einrichtung der zweiten Säule angehört, und auf 27 072 Franken, wenn er keiner solchen Einrichtung angehört. Verheirateten Steuerpflichtigen, die beide erwerbstätig sind, stehen diese Beiträge unabhängig davon zu, ob sie der Partner ebenfalls beansprucht oder nicht. Auch diese steuerlich privilegierten Gelder können somit gezielt zum Zweck der Beschaffung von Wohneigentum angespart werden. Bei ihrem Bezug kommt die gleiche privilegierte Besteuerung zur Anwendung, wie sie beim Bezug von Vorsorgegeldern der zweiten Säule (vgl. unter Ziff. 2 Bst. a) gilt.</p><p>c. Schliesslich kann noch darauf hingewiesen werden, dass Haus- oder Wohnungseigentümer insbesondere in den ersten Jahren nach dem Eigentumserwerb aufgrund der geltenden Ordnung vielfach steuerlich bevorteilt werden. Zwar haben sie den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Gleichzeitig besteht jedoch die Möglichkeit, die Hypothekarzinsen vollständig vom Einkommen abzuziehen sowie die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten geltend zu machen. Vorab der Abzug der Hypothekarzinsen bringt es mit sich, dass in den ersten Jahren nach dem Erwerb eines Wohneigentums der Eigentümer regelmässig eine negative Liegenschaftsrechnung aufweist. Darin liegt zweifellos eine wirksame Förderung des Erwerbs von Wohneigentum. In einem System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung würde sich dieser Effekt zeitlich noch unmittelbarer auswirken. Der Erwerb von Wohnungseigentum wird mithin steuerlich bereits erheblich gefördert.</p><p>3. Schliesslich ist auf die am 22. Oktober 1992 eingereichte eidgenössische Volksinitiative "Wohneigentum für alle" hinzuweisen, welche eine vermehrte Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums durch entsprechende Ausgestaltung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden verlangt. Ferner prüft eine Expertenkommission den Einsatz des Steuerrechts für wohnungs- und bodenpolitische Ziele. Sie wird das Ergebnis ihrer Untersuchungen in einem Bericht präsentieren, welcher für die erste Hälfte 1994 zu erwarten ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Korrektur des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zu unterbreiten, um den Kantonen die steuerliche Förderung des Wohneigentums weiterhin zu ermöglichen.</p>
    • Förderung von Wohneigentum

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