Förderung der öffentlichen Investitionen

ShortId
94.400
Id
19940400
Updated
10.04.2024 12:49
Language
de
Title
Förderung der öffentlichen Investitionen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Wirtschaft;freie Schlagwörter: öffentliche Investition;freie Schlagwörter: Bundeshilfe;freie Schlagwörter: Bauten;freie Schlagwörter: Energie
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bundesbeschluss</p><p>über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen</p><p>Aenderung vom</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom ...1)</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss vom 19. März 19932) über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 1 und 2</p><p>1Bundeshilfe kann gewährt werden für: </p><p>a. die Erneuerung und den An- oder Umbau von Hoch- und Tiefbauten;</p><p>b. die Erstellung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen.</p><p>2aufgehoben</p><p>Art. 4 Bst. b</p><p>Bundeshilfe kann nur gewährt werden, wenn:</p><p>b. das Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 verwirklicht wird;</p><p>Art. 5 Abs. 1bis (neu </p><p>1bis Der Bund darf im Jahre 1994 Bundeshilfen von gesamthaft höchstens 100 Millionen Franken zusichern.</p><p>Art. 6 Abs. 3</p><p>3Je Vorhaben werden höchstens 500'000.- ausgerichtet.</p><p>Art. 11 Abs. 3</p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.</p><p>II</p><p>Auf Gesuche, welche vor dem 1.1.1994 bewilligt worden sind, bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. März 1993 unverändert anwendbar. </p><p>III</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung dringlich erklärt und tritt zehn Tage nach Verabschiedung in Kraft, sofern auf den 1. Juli 1994 ein Vorsteuerabzug auf Anlagegütern gewährt wird.</p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.</p><p>1) BBL...</p><p>2) AS 1993 1072</p>
  • Förderung der öffentlichen Investitionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bundesbeschluss</p><p>über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen</p><p>Aenderung vom</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom ...1)</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss vom 19. März 19932) über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 1 und 2</p><p>1Bundeshilfe kann gewährt werden für: </p><p>a. die Erneuerung und den An- oder Umbau von Hoch- und Tiefbauten;</p><p>b. die Erstellung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen.</p><p>2aufgehoben</p><p>Art. 4 Bst. b</p><p>Bundeshilfe kann nur gewährt werden, wenn:</p><p>b. das Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 verwirklicht wird;</p><p>Art. 5 Abs. 1bis (neu </p><p>1bis Der Bund darf im Jahre 1994 Bundeshilfen von gesamthaft höchstens 100 Millionen Franken zusichern.</p><p>Art. 6 Abs. 3</p><p>3Je Vorhaben werden höchstens 500'000.- ausgerichtet.</p><p>Art. 11 Abs. 3</p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.</p><p>II</p><p>Auf Gesuche, welche vor dem 1.1.1994 bewilligt worden sind, bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. März 1993 unverändert anwendbar. </p><p>III</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung dringlich erklärt und tritt zehn Tage nach Verabschiedung in Kraft, sofern auf den 1. Juli 1994 ein Vorsteuerabzug auf Anlagegütern gewährt wird.</p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.</p><p>1) BBL...</p><p>2) AS 1993 1072</p>
    • Förderung der öffentlichen Investitionen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Bundesbeschluss</p><p>über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen</p><p>Aenderung vom</p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom ...1)</p><p>beschliesst:</p><p></p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss vom 19. März 19932) über Beiträge zur Förderung der öffentlichen Investitionen wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 2 Abs. 1 und 2</p><p>1Bundeshilfe kann gewährt werden für: </p><p>a. die Erneuerung und den An- oder Umbau von Hoch- und Tiefbauten;</p><p>b. die Erstellung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen.</p><p>2aufgehoben</p><p>Art. 4 Bst. b</p><p>Bundeshilfe kann nur gewährt werden, wenn:</p><p>b. das Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 verwirklicht wird;</p><p>Art. 5 Abs. 1bis (neu </p><p>1bis Der Bund darf im Jahre 1994 Bundeshilfen von gesamthaft höchstens 100 Millionen Franken zusichern.</p><p>Art. 6 Abs. 3</p><p>3Je Vorhaben werden höchstens 500'000.- ausgerichtet.</p><p>Art. 11 Abs. 3</p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.</p><p>II</p><p>Auf Gesuche, welche vor dem 1.1.1994 bewilligt worden sind, bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. März 1993 unverändert anwendbar. </p><p>III</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>2Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung dringlich erklärt und tritt zehn Tage nach Verabschiedung in Kraft, sofern auf den 1. Juli 1994 ein Vorsteuerabzug auf Anlagegütern gewährt wird.</p><p>3Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 30. Juni 1996.</p><p>1) BBL...</p><p>2) AS 1993 1072</p>
    • Förderung der öffentlichen Investitionen

Back to List