Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
- ShortId
-
94.406
- Id
-
19940406
- Updated
-
10.04.2024 07:55
- Language
-
de
- Title
-
Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Umsetzung Alpeninitiative;freie Schlagwörter: Verkehr;freie Schlagwörter: Strassenverkehr;freie Schlagwörter: Transitverkehr;freie Schlagwörter: Alpeninitiative;freie Schlagwörter: Umwelt;freie Schlagwörter: Schwerverkehr;freie Schlagwörter: Nationalstrasse;internationaler Güterkraftverkehr;Durchgangsverkehr;Nationalstrassenbau;internationaler Verkehr;Alpen
- 1
-
- L05K0603010201, Alpen
- L04K18010101, Durchgangsverkehr
- L06K070503010401, Nationalstrassenbau
- L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
- L04K18010105, internationaler Verkehr
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:</p><p>Artikel 1</p><p>Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.</p><p>Art. 2</p><p>Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:</p><p>- San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)</p><p>- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)</p><p>- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen</p><p>- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel</p><p>Art. 3</p><p>Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.</p><p>Art. 4</p><p>Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.</p><p>Art. 5</p><p>Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.</p><p>Art. 6</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.</p>
- Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:</p><p>Artikel 1</p><p>Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.</p><p>Art. 2</p><p>Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:</p><p>- San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)</p><p>- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)</p><p>- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen</p><p>- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel</p><p>Art. 3</p><p>Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.</p><p>Art. 4</p><p>Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.</p><p>Art. 5</p><p>Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.</p><p>Art. 6</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.</p>
- Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
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