Aenderung des Bundesbeschlusses Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten
- ShortId
-
94.411
- Id
-
19940411
- Updated
-
10.04.2024 14:36
- Language
-
de
- Title
-
Aenderung des Bundesbeschlusses Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: Bluter;freie Schlagwörter: Hämophilie;freie Schlagwörter: AIDS;freie Schlagwörter: HIV;freie Schlagwörter: Blut;freie Schlagwörter: Bluttransfusion;freie Schlagwörter: Bluterkrankheit
- 1
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- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Bundesbeschluss</p><p>über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und</p><p>Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten</p><p>Änderung vom ... </p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in einen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. April 1994 1)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 1994 2)beschliesst:</p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 19903) über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Titel</p><p>Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder</p><p>Artikel 1 Absatz 1</p><p>1Hämophile und Bluttransfusionsempfänger, die in der Schweiz durch kontaminierte Blutprodukte oder durch Transfusion von kontaminiertem Blut mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) infiziert worden sind, sowie deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder, erhalten Beiträge des Bundes.Artikel 8 Absatz 3</p><p>3Dieser Beschluss wird bis zum 14. April 2001 verlängert.</p><p></p><p>II</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p><p>1) BBl 1994 ...</p><p>2) BBl 1994 ...</p><p>3) SR 818.114</p>
- Aenderung des Bundesbeschlusses Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bundesbeschluss</p><p>über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und</p><p>Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten</p><p>Änderung vom ... </p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in einen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. April 1994 1)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 1994 2)beschliesst:</p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 19903) über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Titel</p><p>Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder</p><p>Artikel 1 Absatz 1</p><p>1Hämophile und Bluttransfusionsempfänger, die in der Schweiz durch kontaminierte Blutprodukte oder durch Transfusion von kontaminiertem Blut mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) infiziert worden sind, sowie deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder, erhalten Beiträge des Bundes.Artikel 8 Absatz 3</p><p>3Dieser Beschluss wird bis zum 14. April 2001 verlängert.</p><p></p><p>II</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p><p>1) BBl 1994 ...</p><p>2) BBl 1994 ...</p><p>3) SR 818.114</p>
- Aenderung des Bundesbeschlusses Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten
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- Index
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- Texts
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- <p>Bundesbeschluss</p><p>über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und</p><p>Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten</p><p>Änderung vom ... </p><p></p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in einen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. April 1994 1)</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 1994 2)beschliesst:</p><p>I</p><p>Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 19903) über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten wird wie folgt geändert:</p><p></p><p>Titel</p><p>Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder</p><p>Artikel 1 Absatz 1</p><p>1Hämophile und Bluttransfusionsempfänger, die in der Schweiz durch kontaminierte Blutprodukte oder durch Transfusion von kontaminiertem Blut mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) infiziert worden sind, sowie deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder, erhalten Beiträge des Bundes.Artikel 8 Absatz 3</p><p>3Dieser Beschluss wird bis zum 14. April 2001 verlängert.</p><p></p><p>II</p><p>1Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p><p>1) BBl 1994 ...</p><p>2) BBl 1994 ...</p><p>3) SR 818.114</p>
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