Revision der Erwerbsersatzordnung

ShortId
94.413
Id
19940413
Updated
10.04.2024 17:11
Language
de
Title
Revision der Erwerbsersatzordnung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Sozialversicherung;freie Schlagwörter: soziale Fragen;Erwerbsersatzordnung
1
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist eine unrühmliche Tatsache, dass die EO-Taggelder vieler Dienstleistenden wesentlich geringer sind als die ALV-Taggelder, auf die ein Dienstleistender Anspruch hätte, wenn er arbeitslos wäre. Unser Staat behandelt also die in der Armee und im Zivilschutz Dienst Leistenden wesentlich schlechter als Arbeitslose. Das ist demotivierend und für viele, die zu unserem Staate und seinen Institutionen stehen, unverständlich. Insbesondere bei längerdauernden Dienstleistungen und Beförderungsdiensten fällt die Schlechterbehandlung der Dienstleistenden ins Gewicht. Der Bundesrat hat in der Antwort auf meine als Postulat überwiesene Motion 93.3302 Erwerbsersatzordnung, Teilrevision, zugestanden, dass die Entschädigungssätze der EO bei längerdauernden Dienstleistungen auf zunehmende Kritik stossen. Handlungsbedarf ist gegeben. Die bisherigen Vorbereitungen der vom Bundesrat in Aussicht gestellten EO-Revision lassen aber erkennen, dass keine entsprechende Angleichung geplant ist.</p><p>Wir stellen fest, dass Arbeitgeber immer weniger bereit sind, dem Dienstleistenden die Differenzen zwischen den EO-Entschädigungen und dem vordienstlichen Lohn aus freien Stücken zu vergüten. Der Geltungsbereich diesbezüglicher gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen nimmt ab. Die Zahl der Rekruten, die Leistungen der Soldatenhilfe beziehen mussten, weil die EO-Entschädigungen ungenügend sind, ist massiv gestiegen. Werden die EO-Leistungen nicht angepasst, führt der Dienst in Armee und Zivilschutz zu untragbaren finanziellen Einbussen des Dienstleistenden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in Form einer allgemeinen Anregung folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz wird in Abschnitt III so geändert, dass die Entschädigungen an jeden Dienstleistenden mindestens jenem Betrag entspricht, den er im Falle von Arbeitslosigkeit erhielte.</p>
  • Revision der Erwerbsersatzordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist eine unrühmliche Tatsache, dass die EO-Taggelder vieler Dienstleistenden wesentlich geringer sind als die ALV-Taggelder, auf die ein Dienstleistender Anspruch hätte, wenn er arbeitslos wäre. Unser Staat behandelt also die in der Armee und im Zivilschutz Dienst Leistenden wesentlich schlechter als Arbeitslose. Das ist demotivierend und für viele, die zu unserem Staate und seinen Institutionen stehen, unverständlich. Insbesondere bei längerdauernden Dienstleistungen und Beförderungsdiensten fällt die Schlechterbehandlung der Dienstleistenden ins Gewicht. Der Bundesrat hat in der Antwort auf meine als Postulat überwiesene Motion 93.3302 Erwerbsersatzordnung, Teilrevision, zugestanden, dass die Entschädigungssätze der EO bei längerdauernden Dienstleistungen auf zunehmende Kritik stossen. Handlungsbedarf ist gegeben. Die bisherigen Vorbereitungen der vom Bundesrat in Aussicht gestellten EO-Revision lassen aber erkennen, dass keine entsprechende Angleichung geplant ist.</p><p>Wir stellen fest, dass Arbeitgeber immer weniger bereit sind, dem Dienstleistenden die Differenzen zwischen den EO-Entschädigungen und dem vordienstlichen Lohn aus freien Stücken zu vergüten. Der Geltungsbereich diesbezüglicher gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen nimmt ab. Die Zahl der Rekruten, die Leistungen der Soldatenhilfe beziehen mussten, weil die EO-Entschädigungen ungenügend sind, ist massiv gestiegen. Werden die EO-Leistungen nicht angepasst, führt der Dienst in Armee und Zivilschutz zu untragbaren finanziellen Einbussen des Dienstleistenden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in Form einer allgemeinen Anregung folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz wird in Abschnitt III so geändert, dass die Entschädigungen an jeden Dienstleistenden mindestens jenem Betrag entspricht, den er im Falle von Arbeitslosigkeit erhielte.</p>
    • Revision der Erwerbsersatzordnung

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