Familienname der Ehegatten

ShortId
94.434
Id
19940434
Updated
10.04.2024 12:32
Language
de
Title
Familienname der Ehegatten
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: ZGB;Gleichstellung von Mann und Frau;Ehe- und Familienname
1
  • L05K0103010301, Ehe- und Familienname
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 22. Februar 1994 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Beschwerde gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juni 1989 statt: Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons bestätigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte darauf verwiesen, dass diese Möglichkeit nur der Frau zusteht (Art. 160 Abs. 2 ZGB), die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familiennamen trägt (Art. 160 Abs. 1 ZGB); dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auf die Einheit des Familiennamens zu achten.</p><p>Dies wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück: Unter Verweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte er den Vorbehalt als ungültig, den die Schweiz im 7. Protokoll bezüglich der in Artikel 160 ZGB festgelegten Sonderregelung für Familiennamen formuliert hatte. (Das Protokoll und der Vorbehalt sind in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft.) Nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes ist dieser Vorbehalt mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.</p><p>Angesichts dieses Entscheides hätte der Bundesrat dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragen müssen, um die Gleichstellung bei der Wahl des Familiennamens zu gewährleisten. Doch der Bundesrat zog es vor, auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung (ZStV) zu ändern, indem er u. a. folgende Bestimmungen einfügte:</p><p>Artikel 177a ZStV: Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). "Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB)." (Der zur Anpassung an den Entscheid des Gerichtshofes eingefügte Passus steht in Anführungszeichen.)</p><p>Artikel 188i Absatz 1: Ist Brautleuten vor dem 1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), so kann der Mann bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.</p><p>(Die anschliessenden Abs. 2, 3 und 4 geben praktische Hinweise im Zusammenhang mit der vom Bundesrat geschaffenen Rückwirkung, dies in der Absicht, allfälligen künftigen Vorwürfen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorzugreifen, das Schweizer Recht habe die rückwirkende Gültigkeit nur für den Namen der Frau - Art. 8a Schlusstitel ZGB -, nicht aber für jenen des Mannes vorgesehen. Diese Rückwirkung ist allerdings eine pure Eigenschöpfung des Bundesrates und wird vom Gerichtshof nicht verlangt.)</p><p>Mit diesem Vorgehen hat der Bundesrat die schweizerische Rechtsordnung verletzt, welche dem Prinzip der Rangordnung der Rechtsquellen folgt und eine formelle Gesetzesänderung auf dem Verordnungswege nicht zulässt, auch wenn damit einem völkerrechtlichen Entscheid entsprochen wird. Es ist Sache des Parlamentes, ein Gesetz - in diesem Falle das Zivilgesetzbuch - den internationalen Rechtsnormen anzupassen (vgl. Gattlex, Swisslex), denn die zu verabschiedende Regelung ist von allgemeiner Bedeutung, was bei der Verordnung des Bundesrates nicht den Eindruck erweckt.</p><p>Diese Initiative soll es dem Parlament ermöglichen, seinen Verfassungsauftrag wahrzunehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Familiennamen den Gleichstellungserfordernissen anzupassen. Denkbar wäre beispielsweise die freie Wahl des Familiennamens oder die Aufhebung jeglicher Namensänderungen bei Heirat. Man könnte auch die in der Verordnung gegebene Lösung übernehmen; damit liessen sich die Verwirrung und die Rechtsunsicherheit vermeiden, die eine neue, von der seit einigen Monaten in Kraft stehenden Variante des Bundesrates abweichende Regelung mit sich brächte. In diesem Fall wären Artikel 30 Absatz 2 ZGB und Artikel 8a des Schlusstitels zu ändern. Überdies wäre aber auch eine Regelung vorzusehen für den Fall einer Wiederheirat eines Mannes, der einen Doppelnamen führt, sowie für den Fall eines unehelichen Kindes, das gemäss Artikel 271 Absatz 3 ZGB den Familiennamen seines Vaters erwirbt. Diese Fragen sind in der Verordnung des Bundesrates nicht geregelt. Die Gleichstellung von Mann und Frau beim Familiennamen im Sinne von Artikel 8 und 14 EMRK, mit denen der von der Schweiz im Jahre 1984 formulierte Vorbehalt nicht vereinbar ist, erfordert einen politischen Entscheid des Parlamentes und eine rechtliche Regelung, die besser ausgearbeitet ist als diejenige, die der Bundesrat überstürzt in seine Zivilstandsverordnung aufgenommen hat.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten so geändert werden, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet wird.</p>
  • Familienname der Ehegatten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 22. Februar 1994 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Beschwerde gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juni 1989 statt: Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons bestätigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte darauf verwiesen, dass diese Möglichkeit nur der Frau zusteht (Art. 160 Abs. 2 ZGB), die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familiennamen trägt (Art. 160 Abs. 1 ZGB); dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auf die Einheit des Familiennamens zu achten.</p><p>Dies wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück: Unter Verweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte er den Vorbehalt als ungültig, den die Schweiz im 7. Protokoll bezüglich der in Artikel 160 ZGB festgelegten Sonderregelung für Familiennamen formuliert hatte. (Das Protokoll und der Vorbehalt sind in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft.) Nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes ist dieser Vorbehalt mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.</p><p>Angesichts dieses Entscheides hätte der Bundesrat dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragen müssen, um die Gleichstellung bei der Wahl des Familiennamens zu gewährleisten. Doch der Bundesrat zog es vor, auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung (ZStV) zu ändern, indem er u. a. folgende Bestimmungen einfügte:</p><p>Artikel 177a ZStV: Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). "Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB)." (Der zur Anpassung an den Entscheid des Gerichtshofes eingefügte Passus steht in Anführungszeichen.)</p><p>Artikel 188i Absatz 1: Ist Brautleuten vor dem 1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), so kann der Mann bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.</p><p>(Die anschliessenden Abs. 2, 3 und 4 geben praktische Hinweise im Zusammenhang mit der vom Bundesrat geschaffenen Rückwirkung, dies in der Absicht, allfälligen künftigen Vorwürfen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorzugreifen, das Schweizer Recht habe die rückwirkende Gültigkeit nur für den Namen der Frau - Art. 8a Schlusstitel ZGB -, nicht aber für jenen des Mannes vorgesehen. Diese Rückwirkung ist allerdings eine pure Eigenschöpfung des Bundesrates und wird vom Gerichtshof nicht verlangt.)</p><p>Mit diesem Vorgehen hat der Bundesrat die schweizerische Rechtsordnung verletzt, welche dem Prinzip der Rangordnung der Rechtsquellen folgt und eine formelle Gesetzesänderung auf dem Verordnungswege nicht zulässt, auch wenn damit einem völkerrechtlichen Entscheid entsprochen wird. Es ist Sache des Parlamentes, ein Gesetz - in diesem Falle das Zivilgesetzbuch - den internationalen Rechtsnormen anzupassen (vgl. Gattlex, Swisslex), denn die zu verabschiedende Regelung ist von allgemeiner Bedeutung, was bei der Verordnung des Bundesrates nicht den Eindruck erweckt.</p><p>Diese Initiative soll es dem Parlament ermöglichen, seinen Verfassungsauftrag wahrzunehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Familiennamen den Gleichstellungserfordernissen anzupassen. Denkbar wäre beispielsweise die freie Wahl des Familiennamens oder die Aufhebung jeglicher Namensänderungen bei Heirat. Man könnte auch die in der Verordnung gegebene Lösung übernehmen; damit liessen sich die Verwirrung und die Rechtsunsicherheit vermeiden, die eine neue, von der seit einigen Monaten in Kraft stehenden Variante des Bundesrates abweichende Regelung mit sich brächte. In diesem Fall wären Artikel 30 Absatz 2 ZGB und Artikel 8a des Schlusstitels zu ändern. Überdies wäre aber auch eine Regelung vorzusehen für den Fall einer Wiederheirat eines Mannes, der einen Doppelnamen führt, sowie für den Fall eines unehelichen Kindes, das gemäss Artikel 271 Absatz 3 ZGB den Familiennamen seines Vaters erwirbt. Diese Fragen sind in der Verordnung des Bundesrates nicht geregelt. Die Gleichstellung von Mann und Frau beim Familiennamen im Sinne von Artikel 8 und 14 EMRK, mit denen der von der Schweiz im Jahre 1984 formulierte Vorbehalt nicht vereinbar ist, erfordert einen politischen Entscheid des Parlamentes und eine rechtliche Regelung, die besser ausgearbeitet ist als diejenige, die der Bundesrat überstürzt in seine Zivilstandsverordnung aufgenommen hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten so geändert werden, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet wird.</p>
    • Familienname der Ehegatten
  • Index
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    Texts
    • <p>Am 22. Februar 1994 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Beschwerde gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juni 1989 statt: Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons bestätigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte darauf verwiesen, dass diese Möglichkeit nur der Frau zusteht (Art. 160 Abs. 2 ZGB), die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familiennamen trägt (Art. 160 Abs. 1 ZGB); dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auf die Einheit des Familiennamens zu achten.</p><p>Dies wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück: Unter Verweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte er den Vorbehalt als ungültig, den die Schweiz im 7. Protokoll bezüglich der in Artikel 160 ZGB festgelegten Sonderregelung für Familiennamen formuliert hatte. (Das Protokoll und der Vorbehalt sind in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft.) Nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes ist dieser Vorbehalt mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.</p><p>Angesichts dieses Entscheides hätte der Bundesrat dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragen müssen, um die Gleichstellung bei der Wahl des Familiennamens zu gewährleisten. Doch der Bundesrat zog es vor, auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung (ZStV) zu ändern, indem er u. a. folgende Bestimmungen einfügte:</p><p>Artikel 177a ZStV: Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). "Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB)." (Der zur Anpassung an den Entscheid des Gerichtshofes eingefügte Passus steht in Anführungszeichen.)</p><p>Artikel 188i Absatz 1: Ist Brautleuten vor dem 1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), so kann der Mann bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.</p><p>(Die anschliessenden Abs. 2, 3 und 4 geben praktische Hinweise im Zusammenhang mit der vom Bundesrat geschaffenen Rückwirkung, dies in der Absicht, allfälligen künftigen Vorwürfen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorzugreifen, das Schweizer Recht habe die rückwirkende Gültigkeit nur für den Namen der Frau - Art. 8a Schlusstitel ZGB -, nicht aber für jenen des Mannes vorgesehen. Diese Rückwirkung ist allerdings eine pure Eigenschöpfung des Bundesrates und wird vom Gerichtshof nicht verlangt.)</p><p>Mit diesem Vorgehen hat der Bundesrat die schweizerische Rechtsordnung verletzt, welche dem Prinzip der Rangordnung der Rechtsquellen folgt und eine formelle Gesetzesänderung auf dem Verordnungswege nicht zulässt, auch wenn damit einem völkerrechtlichen Entscheid entsprochen wird. Es ist Sache des Parlamentes, ein Gesetz - in diesem Falle das Zivilgesetzbuch - den internationalen Rechtsnormen anzupassen (vgl. Gattlex, Swisslex), denn die zu verabschiedende Regelung ist von allgemeiner Bedeutung, was bei der Verordnung des Bundesrates nicht den Eindruck erweckt.</p><p>Diese Initiative soll es dem Parlament ermöglichen, seinen Verfassungsauftrag wahrzunehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Familiennamen den Gleichstellungserfordernissen anzupassen. Denkbar wäre beispielsweise die freie Wahl des Familiennamens oder die Aufhebung jeglicher Namensänderungen bei Heirat. Man könnte auch die in der Verordnung gegebene Lösung übernehmen; damit liessen sich die Verwirrung und die Rechtsunsicherheit vermeiden, die eine neue, von der seit einigen Monaten in Kraft stehenden Variante des Bundesrates abweichende Regelung mit sich brächte. In diesem Fall wären Artikel 30 Absatz 2 ZGB und Artikel 8a des Schlusstitels zu ändern. Überdies wäre aber auch eine Regelung vorzusehen für den Fall einer Wiederheirat eines Mannes, der einen Doppelnamen führt, sowie für den Fall eines unehelichen Kindes, das gemäss Artikel 271 Absatz 3 ZGB den Familiennamen seines Vaters erwirbt. Diese Fragen sind in der Verordnung des Bundesrates nicht geregelt. Die Gleichstellung von Mann und Frau beim Familiennamen im Sinne von Artikel 8 und 14 EMRK, mit denen der von der Schweiz im Jahre 1984 formulierte Vorbehalt nicht vereinbar ist, erfordert einen politischen Entscheid des Parlamentes und eine rechtliche Regelung, die besser ausgearbeitet ist als diejenige, die der Bundesrat überstürzt in seine Zivilstandsverordnung aufgenommen hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten so geändert werden, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet wird.</p>
    • Familienname der Ehegatten
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    Texts
    • <p>Am 22. Februar 1994 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Beschwerde gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juni 1989 statt: Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons bestätigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte darauf verwiesen, dass diese Möglichkeit nur der Frau zusteht (Art. 160 Abs. 2 ZGB), die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familiennamen trägt (Art. 160 Abs. 1 ZGB); dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auf die Einheit des Familiennamens zu achten.</p><p>Dies wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück: Unter Verweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte er den Vorbehalt als ungültig, den die Schweiz im 7. Protokoll bezüglich der in Artikel 160 ZGB festgelegten Sonderregelung für Familiennamen formuliert hatte. (Das Protokoll und der Vorbehalt sind in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft.) Nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes ist dieser Vorbehalt mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.</p><p>Angesichts dieses Entscheides hätte der Bundesrat dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragen müssen, um die Gleichstellung bei der Wahl des Familiennamens zu gewährleisten. Doch der Bundesrat zog es vor, auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung (ZStV) zu ändern, indem er u. a. folgende Bestimmungen einfügte:</p><p>Artikel 177a ZStV: Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). "Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB)." (Der zur Anpassung an den Entscheid des Gerichtshofes eingefügte Passus steht in Anführungszeichen.)</p><p>Artikel 188i Absatz 1: Ist Brautleuten vor dem 1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), so kann der Mann bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.</p><p>(Die anschliessenden Abs. 2, 3 und 4 geben praktische Hinweise im Zusammenhang mit der vom Bundesrat geschaffenen Rückwirkung, dies in der Absicht, allfälligen künftigen Vorwürfen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorzugreifen, das Schweizer Recht habe die rückwirkende Gültigkeit nur für den Namen der Frau - Art. 8a Schlusstitel ZGB -, nicht aber für jenen des Mannes vorgesehen. Diese Rückwirkung ist allerdings eine pure Eigenschöpfung des Bundesrates und wird vom Gerichtshof nicht verlangt.)</p><p>Mit diesem Vorgehen hat der Bundesrat die schweizerische Rechtsordnung verletzt, welche dem Prinzip der Rangordnung der Rechtsquellen folgt und eine formelle Gesetzesänderung auf dem Verordnungswege nicht zulässt, auch wenn damit einem völkerrechtlichen Entscheid entsprochen wird. Es ist Sache des Parlamentes, ein Gesetz - in diesem Falle das Zivilgesetzbuch - den internationalen Rechtsnormen anzupassen (vgl. Gattlex, Swisslex), denn die zu verabschiedende Regelung ist von allgemeiner Bedeutung, was bei der Verordnung des Bundesrates nicht den Eindruck erweckt.</p><p>Diese Initiative soll es dem Parlament ermöglichen, seinen Verfassungsauftrag wahrzunehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Familiennamen den Gleichstellungserfordernissen anzupassen. Denkbar wäre beispielsweise die freie Wahl des Familiennamens oder die Aufhebung jeglicher Namensänderungen bei Heirat. Man könnte auch die in der Verordnung gegebene Lösung übernehmen; damit liessen sich die Verwirrung und die Rechtsunsicherheit vermeiden, die eine neue, von der seit einigen Monaten in Kraft stehenden Variante des Bundesrates abweichende Regelung mit sich brächte. In diesem Fall wären Artikel 30 Absatz 2 ZGB und Artikel 8a des Schlusstitels zu ändern. Überdies wäre aber auch eine Regelung vorzusehen für den Fall einer Wiederheirat eines Mannes, der einen Doppelnamen führt, sowie für den Fall eines unehelichen Kindes, das gemäss Artikel 271 Absatz 3 ZGB den Familiennamen seines Vaters erwirbt. Diese Fragen sind in der Verordnung des Bundesrates nicht geregelt. Die Gleichstellung von Mann und Frau beim Familiennamen im Sinne von Artikel 8 und 14 EMRK, mit denen der von der Schweiz im Jahre 1984 formulierte Vorbehalt nicht vereinbar ist, erfordert einen politischen Entscheid des Parlamentes und eine rechtliche Regelung, die besser ausgearbeitet ist als diejenige, die der Bundesrat überstürzt in seine Zivilstandsverordnung aufgenommen hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten so geändert werden, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet wird.</p>
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