Planungsstopp N-13 im St.Galler Rheintal

ShortId
94.3023
Id
19943023
Updated
10.04.2024 14:08
Language
de
Title
Planungsstopp N-13 im St.Galler Rheintal
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Allgemeines</p><p>Der Bundesrat hat im Vorfeld der Abstimmung über die Volksinitiative "zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr" nachdrücklich auf Probleme nationaler und internationaler Dimension verwiesen, welche bei einer Annahme der Initiative resultieren. Der Souverän hat sich für die Initiative entschieden. Wie die Reaktionen im In- und Ausland zeigen, waren die Befürchtungen des Bundesrates begründet. Volk und Stände haben aber dem umweltpolitischen Argument vor den regional-wirtschaftlichen und den europapolitischen Argumenten den Vorrang gegeben.</p><p>Selbstverständlich ist der Entscheid des Souveräns zu akzeptieren, und der Bundesrat wird alles in seinen Kräften Liegende tun, um Schwierigkeiten möglichst rasch, innovativ und effizient zu meistern. Indessen kann nicht erwartet werden, dass für die aus der Annahme der Initiative resultierenden Probleme Patentrezepte vorliegen, welche es erlauben, innert kürzester Frist sämtliche Fragen einer befriedigenden Lösung zuzuführen. Sorgfältige konzeptionelle Arbeit ist zu leisten. Grundlagen sind zu überprüfen und zu entwickeln, Verhandlungen mit dem Ausland sind zu führen. Die Verkehrspolitik bedarf bereichsweise einer Neuausrichtung. Das alles kann nicht übers Knie gebrochen werden.</p><p>Aus innenpolitischer Sicht beschäftigt vor allem Artikel 36sexies Absatz 3 BV. Mit Annahme der Initiative ist Artikel 36sexies in Kraft getreten. Der Bundesrat und seine Verwaltung sind gehalten, die Bestimmungen unverzüglich anzuwenden. Bereits im Vorfeld der Abstimmung machte der Bundesrat auf die Problematik der offenen Begriffe in Absatz 3 wie "Transitstrassen-Kapazität", "Alpengebiet", "Kapazitätserhöhung", "Ortsumfahrung", "Transitstrassen" aufmerksam. Die Anwendung bereitet nun in der Tat unter anderem Auslegungsschwierigkeiten. Absatz 3 von Artikel 36sexies beschränkt sich weder auf den Gütertransitverkehr noch auf den grenzüberschreitenden Personenverkehr. Das Ausbauverbot betrifft alle Strassen im Alpengebiet, soweit sie auch dem Güter- oder Personentransitverkehr dienen können (Abstimmungserläuterungen, Seite 14).</p><p>Es gilt nun vorrangig diese Begriffe zu definieren und klarzustellen, was konkret vom neuen Verfassungsartikel betroffen wird. Für die Auslegung eines Verfassungstextes gelten nach Bundesgericht die anerkannten Interpretationsgrundsätze. Der subjektive Wille der Initianten ist nicht, oder zumindest nicht allein massgebend.</p><p>Es ist einerseits Pflicht der Bundesbehörden, die Gleichbehandlung aller Alpenregionen sicherzustellen. Andererseits sind auch Treibstoffzollgelder Mittel, welche das Volk dem Staat zur Verfügung stellt. Entsprechend vorsichtig und sorgfältig ist mit diesen umzugehen. Weitere Investitionen in die Planung von Projekten, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit infolge von Artikel 36sexies Absatz 3 BV gar nie realisiert werden können, sind zu vermeiden.</p><p>Aus all diesen Gründen musste als Sofortmassnahme ein Planungs- und Projektierungsstopp beim Strassenbau im Alpengebiet erlassen werden. Diese Massnahme hat vorsorglichen Charakter, bis entsprechende Ausführungsbestimmungen vorliegen. Es galt zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die eine nüchterne Situationsanalyse verunmöglicht hätten. Die politische Diskussion kann nun beginnen. Sie muss selbstverständlich vom neuen Verfassungsartikel ausgehen, darf aber die wesentliche Bedeutung nicht ausser acht lassen, die einem angemessen ausgebauten Strassennetz für gewisse Alpenregionen zukommt.</p><p>Was die aussenpolitische Seite betrifft, war sich der Bundesrat bewusst, dass die Europäische Union das Ergebnis der schweizerischen Abstimmung über die Alpen-Initiative in ihre Überlegungen zur europäischen Verkehrspolitik miteinbeziehen wird. Die Reaktionen sind zum Teil hart ausgefallen. Indessen bestehen vielfältige gemeinsame Interessen, die eine zügige Aufnahme der im Transitvertrag in Aussicht gestellten bilateralen Verhandlungen rechtfertigen.</p><p>Die Annahme der Alpen-Initiative hat nicht nur zur Folge, dass der alpenquerende Güterverkehr europäischer Bedeutung in der Schweiz blockiert wird. Der Bundesrat hat aber damit den Auftrag erhalten, die nötigen Kapazitäten auf der Schiene in den nächsten zehn Jahren zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Neat-Vorprojektbeurteilung wird er die Bauetappen und den zeitlichen Ablauf so wählen, dass die Umlagerung der Güter von der Strasse auf die Schiene erfolgen kann. Damit wird Europa innert Frist eine moderne Schienen-Infrastruktur zur Abwicklung des Gütertransits benutzen können.</p><p>Bei der Konkretisierung des Entscheids des schweizerischen Souveräns wird der Bundesrat danach streben, bestehende internationale Verpflichtungen einzuhalten und Diskriminierungen zu vermeiden. Ein Erklärungsbedarf gegenüber unseren europäischen Partnern ist vorhanden. Der Bundesrat wird dem Rechnung tragen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen</p><p>1. Aus der Fragestellung des Interpellanten ergibt sich, dass insbesondere bezüglich Personentransitverkehr die N 13 im Lichte der gewählten Kriterien auch als potentielle Transitachse bezeichnet werden kann und damit unter die vorsorglichen Massnahmen fällt, da Absatz 3 keine Beschränkung auf den grenzüberschreitenden Transitverkehr beinhaltet.</p><p>2. Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich den Ausbau dieser Strecken aus Sicherheitsgründen; er hat die entsprechenden Projekte jeweils genehmigt.</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht bereit, unsichere Planungen mit öffentlichen Geldern zu finanzieren. Solange das Risiko konkret besteht, dass ein (auch dringendes) Projekt als Folge von Artikel 36sexies scheitern kann, ist für den Bundesrat eine Zustimmung zu weiteren Arbeiten mit Kostenfolge nicht angezeigt.</p><p>4. Der Planungs- und Projektierungsstopp ist eine provisorische Massnahme. Der Bundesrat ist bereit mitzuhelfen, dass möglichst rasch eine Ausführungsgesetzgebung konkrete Hinweise gibt, wo die vorsorgliche Massnahmen zumindest partiell aufgehoben werden können. Falls der Kanton die aus der vorsorglichen Massnahme sich ergebende Verzögerung als gravierendes Sicherheitsproblem erachtet, liegt es in seiner Kompetenz, mit polizeilichen Massnahmen zwischenzeitlich die Sicherheit zu steigern.</p><p>5. Zwischen der ordentlichen Behandlung des Dossiers und den verfügten provisorischen Massnahmen besteht kein sachlicher Zusammenhang.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, warum er einen umgehenden Planungsstopp für den Vollausbau der N 3 im St. Galler Rheintal als Folge der Annahme der Alpen-Initiative verhängte. Ich frage den Bundesrat und erwarte klare Antworten auf meine Fragen:</p><p>1. Stimmt er mit mir darin überein, dass die N 13 für die anliegende Bevölkerung und die Ostschweiz als wichtigste Achse für das Erreichen des Sarganserlands, die Kantone Graubünden, Tessin und einen grossen Teil des Kantons Zürich sowie der Innerschweiz benutzt wird?</p><p>2. Teilt er mit mir die Auffassung, dass auf der N 13 im St. Galler Rheintal wegen des fehlenden Vollausbaus Dutzende unschuldiger Mitmenschen ihr Leben lassen mussten?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, den Planungsstopp umgehend aufzuheben und den seit Jahren von der betroffenen Bevölkerung geforderten Vollausbau endlich ausführen zu lassen?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Verantwortung für die Folgen des unverständlichen Planungsstopps und der damit zusammenhängenden Bauverzögerungen zu tragen?</p><p>5. Ist sich der Bundesrat noch bewusst, dass wegen departementsinterner Unzulänglichkeiten der Vollausbau schon bisher unnötigerweise verzögert wurde?</p>
  • Planungsstopp N-13 im St.Galler Rheintal
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Allgemeines</p><p>Der Bundesrat hat im Vorfeld der Abstimmung über die Volksinitiative "zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr" nachdrücklich auf Probleme nationaler und internationaler Dimension verwiesen, welche bei einer Annahme der Initiative resultieren. Der Souverän hat sich für die Initiative entschieden. Wie die Reaktionen im In- und Ausland zeigen, waren die Befürchtungen des Bundesrates begründet. Volk und Stände haben aber dem umweltpolitischen Argument vor den regional-wirtschaftlichen und den europapolitischen Argumenten den Vorrang gegeben.</p><p>Selbstverständlich ist der Entscheid des Souveräns zu akzeptieren, und der Bundesrat wird alles in seinen Kräften Liegende tun, um Schwierigkeiten möglichst rasch, innovativ und effizient zu meistern. Indessen kann nicht erwartet werden, dass für die aus der Annahme der Initiative resultierenden Probleme Patentrezepte vorliegen, welche es erlauben, innert kürzester Frist sämtliche Fragen einer befriedigenden Lösung zuzuführen. Sorgfältige konzeptionelle Arbeit ist zu leisten. Grundlagen sind zu überprüfen und zu entwickeln, Verhandlungen mit dem Ausland sind zu führen. Die Verkehrspolitik bedarf bereichsweise einer Neuausrichtung. Das alles kann nicht übers Knie gebrochen werden.</p><p>Aus innenpolitischer Sicht beschäftigt vor allem Artikel 36sexies Absatz 3 BV. Mit Annahme der Initiative ist Artikel 36sexies in Kraft getreten. Der Bundesrat und seine Verwaltung sind gehalten, die Bestimmungen unverzüglich anzuwenden. Bereits im Vorfeld der Abstimmung machte der Bundesrat auf die Problematik der offenen Begriffe in Absatz 3 wie "Transitstrassen-Kapazität", "Alpengebiet", "Kapazitätserhöhung", "Ortsumfahrung", "Transitstrassen" aufmerksam. Die Anwendung bereitet nun in der Tat unter anderem Auslegungsschwierigkeiten. Absatz 3 von Artikel 36sexies beschränkt sich weder auf den Gütertransitverkehr noch auf den grenzüberschreitenden Personenverkehr. Das Ausbauverbot betrifft alle Strassen im Alpengebiet, soweit sie auch dem Güter- oder Personentransitverkehr dienen können (Abstimmungserläuterungen, Seite 14).</p><p>Es gilt nun vorrangig diese Begriffe zu definieren und klarzustellen, was konkret vom neuen Verfassungsartikel betroffen wird. Für die Auslegung eines Verfassungstextes gelten nach Bundesgericht die anerkannten Interpretationsgrundsätze. Der subjektive Wille der Initianten ist nicht, oder zumindest nicht allein massgebend.</p><p>Es ist einerseits Pflicht der Bundesbehörden, die Gleichbehandlung aller Alpenregionen sicherzustellen. Andererseits sind auch Treibstoffzollgelder Mittel, welche das Volk dem Staat zur Verfügung stellt. Entsprechend vorsichtig und sorgfältig ist mit diesen umzugehen. Weitere Investitionen in die Planung von Projekten, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit infolge von Artikel 36sexies Absatz 3 BV gar nie realisiert werden können, sind zu vermeiden.</p><p>Aus all diesen Gründen musste als Sofortmassnahme ein Planungs- und Projektierungsstopp beim Strassenbau im Alpengebiet erlassen werden. Diese Massnahme hat vorsorglichen Charakter, bis entsprechende Ausführungsbestimmungen vorliegen. Es galt zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die eine nüchterne Situationsanalyse verunmöglicht hätten. Die politische Diskussion kann nun beginnen. Sie muss selbstverständlich vom neuen Verfassungsartikel ausgehen, darf aber die wesentliche Bedeutung nicht ausser acht lassen, die einem angemessen ausgebauten Strassennetz für gewisse Alpenregionen zukommt.</p><p>Was die aussenpolitische Seite betrifft, war sich der Bundesrat bewusst, dass die Europäische Union das Ergebnis der schweizerischen Abstimmung über die Alpen-Initiative in ihre Überlegungen zur europäischen Verkehrspolitik miteinbeziehen wird. Die Reaktionen sind zum Teil hart ausgefallen. Indessen bestehen vielfältige gemeinsame Interessen, die eine zügige Aufnahme der im Transitvertrag in Aussicht gestellten bilateralen Verhandlungen rechtfertigen.</p><p>Die Annahme der Alpen-Initiative hat nicht nur zur Folge, dass der alpenquerende Güterverkehr europäischer Bedeutung in der Schweiz blockiert wird. Der Bundesrat hat aber damit den Auftrag erhalten, die nötigen Kapazitäten auf der Schiene in den nächsten zehn Jahren zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Neat-Vorprojektbeurteilung wird er die Bauetappen und den zeitlichen Ablauf so wählen, dass die Umlagerung der Güter von der Strasse auf die Schiene erfolgen kann. Damit wird Europa innert Frist eine moderne Schienen-Infrastruktur zur Abwicklung des Gütertransits benutzen können.</p><p>Bei der Konkretisierung des Entscheids des schweizerischen Souveräns wird der Bundesrat danach streben, bestehende internationale Verpflichtungen einzuhalten und Diskriminierungen zu vermeiden. Ein Erklärungsbedarf gegenüber unseren europäischen Partnern ist vorhanden. Der Bundesrat wird dem Rechnung tragen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen</p><p>1. Aus der Fragestellung des Interpellanten ergibt sich, dass insbesondere bezüglich Personentransitverkehr die N 13 im Lichte der gewählten Kriterien auch als potentielle Transitachse bezeichnet werden kann und damit unter die vorsorglichen Massnahmen fällt, da Absatz 3 keine Beschränkung auf den grenzüberschreitenden Transitverkehr beinhaltet.</p><p>2. Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich den Ausbau dieser Strecken aus Sicherheitsgründen; er hat die entsprechenden Projekte jeweils genehmigt.</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht bereit, unsichere Planungen mit öffentlichen Geldern zu finanzieren. Solange das Risiko konkret besteht, dass ein (auch dringendes) Projekt als Folge von Artikel 36sexies scheitern kann, ist für den Bundesrat eine Zustimmung zu weiteren Arbeiten mit Kostenfolge nicht angezeigt.</p><p>4. Der Planungs- und Projektierungsstopp ist eine provisorische Massnahme. Der Bundesrat ist bereit mitzuhelfen, dass möglichst rasch eine Ausführungsgesetzgebung konkrete Hinweise gibt, wo die vorsorgliche Massnahmen zumindest partiell aufgehoben werden können. Falls der Kanton die aus der vorsorglichen Massnahme sich ergebende Verzögerung als gravierendes Sicherheitsproblem erachtet, liegt es in seiner Kompetenz, mit polizeilichen Massnahmen zwischenzeitlich die Sicherheit zu steigern.</p><p>5. Zwischen der ordentlichen Behandlung des Dossiers und den verfügten provisorischen Massnahmen besteht kein sachlicher Zusammenhang.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, warum er einen umgehenden Planungsstopp für den Vollausbau der N 3 im St. Galler Rheintal als Folge der Annahme der Alpen-Initiative verhängte. Ich frage den Bundesrat und erwarte klare Antworten auf meine Fragen:</p><p>1. Stimmt er mit mir darin überein, dass die N 13 für die anliegende Bevölkerung und die Ostschweiz als wichtigste Achse für das Erreichen des Sarganserlands, die Kantone Graubünden, Tessin und einen grossen Teil des Kantons Zürich sowie der Innerschweiz benutzt wird?</p><p>2. Teilt er mit mir die Auffassung, dass auf der N 13 im St. Galler Rheintal wegen des fehlenden Vollausbaus Dutzende unschuldiger Mitmenschen ihr Leben lassen mussten?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, den Planungsstopp umgehend aufzuheben und den seit Jahren von der betroffenen Bevölkerung geforderten Vollausbau endlich ausführen zu lassen?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Verantwortung für die Folgen des unverständlichen Planungsstopps und der damit zusammenhängenden Bauverzögerungen zu tragen?</p><p>5. Ist sich der Bundesrat noch bewusst, dass wegen departementsinterner Unzulänglichkeiten der Vollausbau schon bisher unnötigerweise verzögert wurde?</p>
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