Planungs- und Projektierungsstopp für National- und Hauptstrassen

ShortId
94.3025
Id
19943025
Updated
10.04.2024 14:16
Language
de
Title
Planungs- und Projektierungsstopp für National- und Hauptstrassen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Allgemeines</p><p>Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3023</p><p>Zu den einzelnen Fragen</p><p>1. Der Bundesrat erachtet den Planungs- und Projektierungsstopp als richtig und auch verhältnismässig. Diverse im Vorfeld der Abstimmung geäusserte Auffassungen sind ohne präzisierende Ausführungsgesetzgebung wohl nur schwer als verfassungskonform auslegbar, zudem zeigen die seitherigen Reaktionen der verschiedenen Interessengruppen sehr klar die noch ungelöste Kontroverse über den effektiven materiellen Gehalt von Initiative und nachfolgender Ausführungsgesetzgebung.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet eine regionale Differenzierung der Verfassungsinterpretation je nach Abstimmungsergebnis als grundsätzlich undenkbar. Es handelt sich beim Planungs- und Projektierungsstopp nicht um eine Strafaktion irgendwelcher Art. Nachdem von Anfang an die Verhinderung des Ausbaus der N 9 als Teil der Initiative deklariert worden war, ist es nicht denkbar, trotz wirtschaftlicher Probleme gerade für diesen Bereich weitere Investitionen zu tätigen, bis deutlicher ist, ob und wie im Wallis allenfalls noch eine N 9 zu realisieren wäre.</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht bereit, unsichere Planungen mit öffentlichen Geldern zu finanzieren. Solange das Risiko konkret besteht, dass ein (auch dringendes) Projekt als Folge von Artikel 36sexies Absatz 3 scheitern kann, ist für den Bundesrat eine Zustimmung zu weiteren Arbeiten mit Kostenfolge nicht angezeigt.</p><p>4. Die Form der Ausführungsgesetzgebung ist noch nicht entschieden. Nachdem sich abzeichnet, dass in den Definitionsfragen nach wie vor sehr unterschiedliche Auffassungen bestehen, erachtet es der Bundesrat als nicht gegeben, die Ausführungsgesetzgebung in einen nicht referendumspflichtigen Erlass zu kleiden. Abgesehen von der Referendumsfrage resultiert aus dem vom Interpellanten vorgeschlagenen Weg auch kein Zeitgewinn.</p><p>5. Der Bundesrat ist gewillt, seinen Beitrag an eine rasche Lösung zu leisten. Das EVED hat in diesem Sinn bereits eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt. Das konkrete Vorgehen hängt indessen weitgehend von den Vorgaben des Parlamentes ab. Es ist aber anzunehmen, dass die Arbeitsgruppe insbesondere auch Grundlagen liefern wird, welche die Diskussion über die N 9 ermöglichen. Materielle Aussagen zu diesem Thema sind aber derzeit verfrüht.</p><p>6. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Bodenmann zur Linienführung im Raum Visp erklärt, weshalb er gegen einen neuen Planungsbeginn mit neuer Linienführung ist. An dieser Haltung ändert die Annahme der Alpen-Initiative nichts. Sollte die Ausführungsgesetzgebung den Bau der N 9 ermöglichen, gibt es keinen Grund, eine Neuplanung auszulösen; sollte das nicht der Fall sein, erst recht nicht.</p><p>Gerade die Verpflichtung des sorgfältigen Umgangs mit anvertrauten Mitteln führt den Bundesrat zur Ablehnung des Vorschlages des Interpellanten.</p>
  • <p>1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es zu weit geht und über das Ziel hinausschiesst, einen sofortigen und vollständigen Planungs- und Projektierungsstopp auf allen National- und Hauptstrassen im Alpengebiet zu erlassen - nachdem alle Beteiligten (Bundesrat, Parlament, Initianten und Gegner der Initiative) im Abstimmungskampf fast alle möglichen Interpretationen bekanntgegeben haben?</p><p>2. Ist dieser für ganze Regionen und Kantone wirtschaftlich einschneidende Beschluss, z. B. höchste Arbeitslosenquote im Kanton Wallis oder Unterbeschäftigung im Baugewerbe, nicht eine "flächendeckende Strafaktion" gegen das Alpengebiet; hätte man nicht wenigstens differenziert den sofortigen Handlungsbedarf an den drei das Alpengebiet querenden Nationalstrassen berücksichtigen müssen, da nachweisbar sofortiger Handlungsbedarf nur bei der Nationalstrasse im Oberwallis vorhanden ist? Hätte man nicht gleichzeitig differenziert das Abstimmungsergebnis der Regionen längs dieser Nationalstrassen interpretieren müssen und nicht einen integralen, sofortigen, vollständigen Planungs- und Projektierungsstopp dekretieren sollen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, unverzüglich Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wonach bei zeitlich dringend benötigten Strassen wenigstens die Planungs- und Projektierungsarbeiten weitergeführt werden können, da die Planungsresultate ja öffentlich aufgelegt werden und alle Einsprachemöglichkeiten bis zum Bundesgericht garantiert sind?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der schnellste Weg in einer vorweggenommenen Ergänzung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz vom 21. Juni 1960 erfolgen könnte? Sollte man nicht mit einer zusätzlichen Schlussbestimmung im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 festhalten, dass die Nationalstrasse Siders--Brig keine Transitstrasse im Sinne von Art. 36sexies Absatz 3 ist, da das Transitaufkommen nur 5 Prozent beträgt? Sollte bei der Gotthard- oder San-Bernardino-Route auch sofortiger Handlungsbedarf gegeben sein, könnte man für diese Strecken analog vorgehen.</p><p>5. Könnte der Bundesrat nicht aus eigener Initiative bereits für die Junisession dem Parlament einen Bundesbeschluss mit Ausführungsbestimmungen zum Absatz 3 von Artikel 36quater BV, Bau von Strassen im Alpengebiet, unterbreiten und nicht den unweigerlich langen und beschwerlichen parlamentarischen Marathon einer Motion oder einer parlamentarischen Initiative abwarten?</p><p>6. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass der Kanton bei der definitiven Projektierung der Nationalstrasse im Oberwallis auf den Teilstücken Visp und Raron auch Lösungen untersuchen muss, die vor allem kostengünstiger sind, da die in Arbeit stehende Tunnelstrecke nach Zermatt und Saas Fee mitbenutzt werden kann und zudem der Militärflugplatz Raron geschlossen wurde? Sind Bundesrat und Staatsrat nicht bereits durch die effektive Einsparung von 70 Millionen Franken im Seitentunnel Richtung Saas Fee und Zermatt gezwungen (Sorgfaltspflicht), auch solche Konsens-Varianten wenigstens zu untersuchen? Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit den Initianten der Alpenschutz-Initiative etappierbare vierspurige Lösungen zu finden. Könnten hier nicht Brücken geschlagen werden, mit denen es möglich wäre, die Nationalstrasse im Oberwallis schneller, billiger und umweltverträglicher zu realisieren? Oder wollen wir mit dem ewigen Konfrontationskurs, den ich eher Kollisionskurs nennen würde, weiterfahren? Ist der Bundesrat nicht verpflichtet, insbesondere auch im Strassenbau sorgfältiger mit den ihm anvertrauten finanziellen Mitteln umzugehen und über eine Öffnung der generellen Planung (ohne zusätzlichen Zeitverlust!) auch kostengünstigere Lösungen untersuchen zu lassen?</p>
  • Planungs- und Projektierungsstopp für National- und Hauptstrassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Allgemeines</p><p>Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3023</p><p>Zu den einzelnen Fragen</p><p>1. Der Bundesrat erachtet den Planungs- und Projektierungsstopp als richtig und auch verhältnismässig. Diverse im Vorfeld der Abstimmung geäusserte Auffassungen sind ohne präzisierende Ausführungsgesetzgebung wohl nur schwer als verfassungskonform auslegbar, zudem zeigen die seitherigen Reaktionen der verschiedenen Interessengruppen sehr klar die noch ungelöste Kontroverse über den effektiven materiellen Gehalt von Initiative und nachfolgender Ausführungsgesetzgebung.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet eine regionale Differenzierung der Verfassungsinterpretation je nach Abstimmungsergebnis als grundsätzlich undenkbar. Es handelt sich beim Planungs- und Projektierungsstopp nicht um eine Strafaktion irgendwelcher Art. Nachdem von Anfang an die Verhinderung des Ausbaus der N 9 als Teil der Initiative deklariert worden war, ist es nicht denkbar, trotz wirtschaftlicher Probleme gerade für diesen Bereich weitere Investitionen zu tätigen, bis deutlicher ist, ob und wie im Wallis allenfalls noch eine N 9 zu realisieren wäre.</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht bereit, unsichere Planungen mit öffentlichen Geldern zu finanzieren. Solange das Risiko konkret besteht, dass ein (auch dringendes) Projekt als Folge von Artikel 36sexies Absatz 3 scheitern kann, ist für den Bundesrat eine Zustimmung zu weiteren Arbeiten mit Kostenfolge nicht angezeigt.</p><p>4. Die Form der Ausführungsgesetzgebung ist noch nicht entschieden. Nachdem sich abzeichnet, dass in den Definitionsfragen nach wie vor sehr unterschiedliche Auffassungen bestehen, erachtet es der Bundesrat als nicht gegeben, die Ausführungsgesetzgebung in einen nicht referendumspflichtigen Erlass zu kleiden. Abgesehen von der Referendumsfrage resultiert aus dem vom Interpellanten vorgeschlagenen Weg auch kein Zeitgewinn.</p><p>5. Der Bundesrat ist gewillt, seinen Beitrag an eine rasche Lösung zu leisten. Das EVED hat in diesem Sinn bereits eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt. Das konkrete Vorgehen hängt indessen weitgehend von den Vorgaben des Parlamentes ab. Es ist aber anzunehmen, dass die Arbeitsgruppe insbesondere auch Grundlagen liefern wird, welche die Diskussion über die N 9 ermöglichen. Materielle Aussagen zu diesem Thema sind aber derzeit verfrüht.</p><p>6. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Bodenmann zur Linienführung im Raum Visp erklärt, weshalb er gegen einen neuen Planungsbeginn mit neuer Linienführung ist. An dieser Haltung ändert die Annahme der Alpen-Initiative nichts. Sollte die Ausführungsgesetzgebung den Bau der N 9 ermöglichen, gibt es keinen Grund, eine Neuplanung auszulösen; sollte das nicht der Fall sein, erst recht nicht.</p><p>Gerade die Verpflichtung des sorgfältigen Umgangs mit anvertrauten Mitteln führt den Bundesrat zur Ablehnung des Vorschlages des Interpellanten.</p>
    • <p>1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es zu weit geht und über das Ziel hinausschiesst, einen sofortigen und vollständigen Planungs- und Projektierungsstopp auf allen National- und Hauptstrassen im Alpengebiet zu erlassen - nachdem alle Beteiligten (Bundesrat, Parlament, Initianten und Gegner der Initiative) im Abstimmungskampf fast alle möglichen Interpretationen bekanntgegeben haben?</p><p>2. Ist dieser für ganze Regionen und Kantone wirtschaftlich einschneidende Beschluss, z. B. höchste Arbeitslosenquote im Kanton Wallis oder Unterbeschäftigung im Baugewerbe, nicht eine "flächendeckende Strafaktion" gegen das Alpengebiet; hätte man nicht wenigstens differenziert den sofortigen Handlungsbedarf an den drei das Alpengebiet querenden Nationalstrassen berücksichtigen müssen, da nachweisbar sofortiger Handlungsbedarf nur bei der Nationalstrasse im Oberwallis vorhanden ist? Hätte man nicht gleichzeitig differenziert das Abstimmungsergebnis der Regionen längs dieser Nationalstrassen interpretieren müssen und nicht einen integralen, sofortigen, vollständigen Planungs- und Projektierungsstopp dekretieren sollen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, unverzüglich Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wonach bei zeitlich dringend benötigten Strassen wenigstens die Planungs- und Projektierungsarbeiten weitergeführt werden können, da die Planungsresultate ja öffentlich aufgelegt werden und alle Einsprachemöglichkeiten bis zum Bundesgericht garantiert sind?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der schnellste Weg in einer vorweggenommenen Ergänzung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz vom 21. Juni 1960 erfolgen könnte? Sollte man nicht mit einer zusätzlichen Schlussbestimmung im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 festhalten, dass die Nationalstrasse Siders--Brig keine Transitstrasse im Sinne von Art. 36sexies Absatz 3 ist, da das Transitaufkommen nur 5 Prozent beträgt? Sollte bei der Gotthard- oder San-Bernardino-Route auch sofortiger Handlungsbedarf gegeben sein, könnte man für diese Strecken analog vorgehen.</p><p>5. Könnte der Bundesrat nicht aus eigener Initiative bereits für die Junisession dem Parlament einen Bundesbeschluss mit Ausführungsbestimmungen zum Absatz 3 von Artikel 36quater BV, Bau von Strassen im Alpengebiet, unterbreiten und nicht den unweigerlich langen und beschwerlichen parlamentarischen Marathon einer Motion oder einer parlamentarischen Initiative abwarten?</p><p>6. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass der Kanton bei der definitiven Projektierung der Nationalstrasse im Oberwallis auf den Teilstücken Visp und Raron auch Lösungen untersuchen muss, die vor allem kostengünstiger sind, da die in Arbeit stehende Tunnelstrecke nach Zermatt und Saas Fee mitbenutzt werden kann und zudem der Militärflugplatz Raron geschlossen wurde? Sind Bundesrat und Staatsrat nicht bereits durch die effektive Einsparung von 70 Millionen Franken im Seitentunnel Richtung Saas Fee und Zermatt gezwungen (Sorgfaltspflicht), auch solche Konsens-Varianten wenigstens zu untersuchen? Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit den Initianten der Alpenschutz-Initiative etappierbare vierspurige Lösungen zu finden. Könnten hier nicht Brücken geschlagen werden, mit denen es möglich wäre, die Nationalstrasse im Oberwallis schneller, billiger und umweltverträglicher zu realisieren? Oder wollen wir mit dem ewigen Konfrontationskurs, den ich eher Kollisionskurs nennen würde, weiterfahren? Ist der Bundesrat nicht verpflichtet, insbesondere auch im Strassenbau sorgfältiger mit den ihm anvertrauten finanziellen Mitteln umzugehen und über eine Öffnung der generellen Planung (ohne zusätzlichen Zeitverlust!) auch kostengünstigere Lösungen untersuchen zu lassen?</p>
    • Planungs- und Projektierungsstopp für National- und Hauptstrassen

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