Alpeninitiative. Dringliches Vollzugsgesetz

ShortId
94.3030
Id
19943030
Updated
14.11.2025 07:34
Language
de
Title
Alpeninitiative. Dringliches Vollzugsgesetz
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach der Abstimmung vom 20. Februar 1994, an der Volk und Stände der Alpen-Initiative zugestimmt haben, mussten die zuständigen Bundesstellen vorsorglich für Strassenbauprojekte im Alpengebiet einen unverzüglichen Planungs- und Projektierungsstopp erlassen. Dieser gilt für alle National- und Hauptstrassen im Alpenperimeter, die als potentielle Transitstrassen eingestuft werden können.</p><p>Vom Stopp betroffen sind 13 Kantone. Im Wallis erstreckt er sich auf mehrere Hauptstrassen und inbesondere die N 9 zwischen Siders-Ost und Brig.</p><p>Das Walliser Volk hat die Alpen-Initiative mit einem grossen Mehr von 74,5 Prozent abgelehnt und damit deutlich gemacht, dass es zwischen Siders und Brig eine vierspurige Autobahn will, wie dies die vom Bundesrat genehmigten allgemeinen Projekte vorsehen.</p><p>Die Diskussionen im Vorfeld der Abstimmung brachten erhebliche Unterschiede in der Auslegung des neuen Verfassungsartikels zutage. Einer Klärung bedürfen insbesondere die Begriffe Transitstrasse und Kapazitätserhöhung.</p><p>Zum Abschnitt der N 9 zwischen Siders und Brig ist zu sagen, dass diese Strecke verkehrstechnisch gesehen nicht dem Transitverkehr, sondern lediglich dem Aussen- und dem Regionalverkehr (d. h. dem Binnenverkehr) dient.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb ersucht, umgehend folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, den eidgenössischen Räten zum Artikel 36sexies der Bundesverfassung Ausführungsbestimmungen vorzulegen, welche die noch ungeklärten Begriffe umschreiben und insbesondere festhalten, dass die N 9 zwischen Siders und Brig nicht eine Transitstrasse im Sinne von Absatz 3 des Artikels 36sexies der Bundesverfassung ist?</p><p>Im übrigen sollte die Respektierung des Volksentscheides nicht zu einer derart starren Auslegung des Initiativtextes führen, dass jegliche Verbesserung des Hauptstrassennetzes, beispielsweise der Strasse des Grossen St. Bernhard, ausgeschlossen ist.</p>
  • Alpeninitiative. Dringliches Vollzugsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach der Abstimmung vom 20. Februar 1994, an der Volk und Stände der Alpen-Initiative zugestimmt haben, mussten die zuständigen Bundesstellen vorsorglich für Strassenbauprojekte im Alpengebiet einen unverzüglichen Planungs- und Projektierungsstopp erlassen. Dieser gilt für alle National- und Hauptstrassen im Alpenperimeter, die als potentielle Transitstrassen eingestuft werden können.</p><p>Vom Stopp betroffen sind 13 Kantone. Im Wallis erstreckt er sich auf mehrere Hauptstrassen und inbesondere die N 9 zwischen Siders-Ost und Brig.</p><p>Das Walliser Volk hat die Alpen-Initiative mit einem grossen Mehr von 74,5 Prozent abgelehnt und damit deutlich gemacht, dass es zwischen Siders und Brig eine vierspurige Autobahn will, wie dies die vom Bundesrat genehmigten allgemeinen Projekte vorsehen.</p><p>Die Diskussionen im Vorfeld der Abstimmung brachten erhebliche Unterschiede in der Auslegung des neuen Verfassungsartikels zutage. Einer Klärung bedürfen insbesondere die Begriffe Transitstrasse und Kapazitätserhöhung.</p><p>Zum Abschnitt der N 9 zwischen Siders und Brig ist zu sagen, dass diese Strecke verkehrstechnisch gesehen nicht dem Transitverkehr, sondern lediglich dem Aussen- und dem Regionalverkehr (d. h. dem Binnenverkehr) dient.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb ersucht, umgehend folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, den eidgenössischen Räten zum Artikel 36sexies der Bundesverfassung Ausführungsbestimmungen vorzulegen, welche die noch ungeklärten Begriffe umschreiben und insbesondere festhalten, dass die N 9 zwischen Siders und Brig nicht eine Transitstrasse im Sinne von Absatz 3 des Artikels 36sexies der Bundesverfassung ist?</p><p>Im übrigen sollte die Respektierung des Volksentscheides nicht zu einer derart starren Auslegung des Initiativtextes führen, dass jegliche Verbesserung des Hauptstrassennetzes, beispielsweise der Strasse des Grossen St. Bernhard, ausgeschlossen ist.</p>
    • Alpeninitiative. Dringliches Vollzugsgesetz

Back to List