Dirnenlohn einklagbar und nicht mehr sittenwidrig
- ShortId
-
94.3035
- Id
-
19943035
- Updated
-
10.04.2024 09:31
- Language
-
de
- Title
-
Dirnenlohn einklagbar und nicht mehr sittenwidrig
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Freier, die sich nach dem Besuch einer Dirne weigern zu bezahlen, machen sich heute nicht strafbar. Eine Dirne hat keine Möglichkeit, ihren Dirnenlohn auf gerichtlichem Weg einzufordern, weil die Abmachung zwischen Dirne und Freier nach geltender Rechtsauffassung sittenwidrig ist. Andererseits verlangt der Staat von den angeblich "sittenwidrigen Einkünften" einer Dirne mit Recht Steuern - was offenbar nicht sittenwidrig ist! Ich schäme mich für diese heute geltende Doppelmoral und will mit meiner Motion die abgelehnte Forderung einer entsprechenden Petition an den Nationalrat, vom 8. Oktober 1993, nochmals in Diskussion bringen, weil ich überzeugt bin, dass sich weite Teile des Nationalrates der Dimension der Petitionsvorlage nicht bewusst waren. Die negativen Reaktionen auf den Nationalratsentscheid waren in der Bevölkerung eindeutig! Überall ist man in unserer Gesellschaft daran, rechtliche Diskriminierungen zu beheben, deshalb sollen Dirnen für ihre geleistete Arbeit auch die entsprechende rechtliche Absicherung haben.</p>
- <p>Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung zu den Artikeln 19 und 20 OR, dass mit der Verabredung eines Dirnenlohns kein klagbarer Anspruch begründet wird. Umgekehrt wird aus Artikel 66 OR abgeleitet, dass der einmal geleistete Dirnenlohn nicht zurückgefordert werden kann (zuletzt Claire Huguenin, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N 38 zu Art. 20, m.w.H.). Strafrechtlich kann sich der Freier, der sich weigert, eine Dirne trotz Beanspruchung ihrer Dienste zu bezahlen, dem Vorwurf des Betrugs aussetzen (Art. 148 StGB). Dies gilt zumindest dann, wenn der Freier seine Zahlungsbereitschaft vortäuschte, beispielsweise durch die Hingabe von Falschgeld (Basler Juristische Mitteilungen, 1969, S. 80f.).</p><p>Die Gerichte haben auch nie gezögert, den im Verhältnis zum Vertragspartner nicht realisierbaren Anspruch der Dirne zu ihrem Vermögen zu zählen. So kann eine Dirne gegenüber Dritten namentlich deliktische Schadenersatzansprüche wegen eines ihr allenfalls entgangenen Dirnenlohns geltend machen (Art. 41 OR; BGE 111 II 295ff.).</p><p>Die Artikel 19 und 20 OR enthalten Generalklauseln. Was als sittenwidriges Verhalten gilt, steht nicht ein für allemal fest, sondern unterliegt dem Wandel. Der Gesetzgeber hat es bewusst den Gerichten überlassen, diesen Wertewandel zu verfolgen, um ihm in einer entsprechenden Konkretisierung der Artikel 19 und 20 OR Ausdruck zu verleihen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Dirnenlohn einklagbar sein soll oder nicht.</p><p>Eine Annahme der Motion bedeutete, dass der Gesetzgeber isoliert ein Problem herausgreifen und dem Richter erklären würde, was unter Sittenwidrigkeit zu verstehen sei. Dies ist, selbst wenn man mit dem Anliegen des Motionärs einverstanden wäre, gesetzgeberisch kein überlegtes Vorgehen. Damit wäre künftig nämlich immer zuerst eine Reaktion des Gesetzgebers nötig, um einem Wertewandel Rechnung zu tragen. Die Überweisung der Motion als Postulat könnte von den Gerichten wiederum so missverstanden werden, dass bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers die heutige Praxis unbesehen fortgesetzt werden müsste. Als sachrichtig erweist sich vor diesem Hintergrund nur die Ablehnung der Motion. Damit wird am besten zum Ausdruck gebracht, dass das Problem des Dirnenlohns den Gesetzgeber nicht zu beschäftigen hat, sondern dass - wenn schon - Lehre und Praxis aufgerufen sind, eine allenfalls erforderliche Neubewertung vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten, damit der Dirnenlohn künftig einklagbar ist und der Vertrag zwischen Dirne und Freier folglich nicht mehr als sittenwidrig angesehen wird.</p>
- Dirnenlohn einklagbar und nicht mehr sittenwidrig
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Freier, die sich nach dem Besuch einer Dirne weigern zu bezahlen, machen sich heute nicht strafbar. Eine Dirne hat keine Möglichkeit, ihren Dirnenlohn auf gerichtlichem Weg einzufordern, weil die Abmachung zwischen Dirne und Freier nach geltender Rechtsauffassung sittenwidrig ist. Andererseits verlangt der Staat von den angeblich "sittenwidrigen Einkünften" einer Dirne mit Recht Steuern - was offenbar nicht sittenwidrig ist! Ich schäme mich für diese heute geltende Doppelmoral und will mit meiner Motion die abgelehnte Forderung einer entsprechenden Petition an den Nationalrat, vom 8. Oktober 1993, nochmals in Diskussion bringen, weil ich überzeugt bin, dass sich weite Teile des Nationalrates der Dimension der Petitionsvorlage nicht bewusst waren. Die negativen Reaktionen auf den Nationalratsentscheid waren in der Bevölkerung eindeutig! Überall ist man in unserer Gesellschaft daran, rechtliche Diskriminierungen zu beheben, deshalb sollen Dirnen für ihre geleistete Arbeit auch die entsprechende rechtliche Absicherung haben.</p>
- <p>Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung zu den Artikeln 19 und 20 OR, dass mit der Verabredung eines Dirnenlohns kein klagbarer Anspruch begründet wird. Umgekehrt wird aus Artikel 66 OR abgeleitet, dass der einmal geleistete Dirnenlohn nicht zurückgefordert werden kann (zuletzt Claire Huguenin, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N 38 zu Art. 20, m.w.H.). Strafrechtlich kann sich der Freier, der sich weigert, eine Dirne trotz Beanspruchung ihrer Dienste zu bezahlen, dem Vorwurf des Betrugs aussetzen (Art. 148 StGB). Dies gilt zumindest dann, wenn der Freier seine Zahlungsbereitschaft vortäuschte, beispielsweise durch die Hingabe von Falschgeld (Basler Juristische Mitteilungen, 1969, S. 80f.).</p><p>Die Gerichte haben auch nie gezögert, den im Verhältnis zum Vertragspartner nicht realisierbaren Anspruch der Dirne zu ihrem Vermögen zu zählen. So kann eine Dirne gegenüber Dritten namentlich deliktische Schadenersatzansprüche wegen eines ihr allenfalls entgangenen Dirnenlohns geltend machen (Art. 41 OR; BGE 111 II 295ff.).</p><p>Die Artikel 19 und 20 OR enthalten Generalklauseln. Was als sittenwidriges Verhalten gilt, steht nicht ein für allemal fest, sondern unterliegt dem Wandel. Der Gesetzgeber hat es bewusst den Gerichten überlassen, diesen Wertewandel zu verfolgen, um ihm in einer entsprechenden Konkretisierung der Artikel 19 und 20 OR Ausdruck zu verleihen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Dirnenlohn einklagbar sein soll oder nicht.</p><p>Eine Annahme der Motion bedeutete, dass der Gesetzgeber isoliert ein Problem herausgreifen und dem Richter erklären würde, was unter Sittenwidrigkeit zu verstehen sei. Dies ist, selbst wenn man mit dem Anliegen des Motionärs einverstanden wäre, gesetzgeberisch kein überlegtes Vorgehen. Damit wäre künftig nämlich immer zuerst eine Reaktion des Gesetzgebers nötig, um einem Wertewandel Rechnung zu tragen. Die Überweisung der Motion als Postulat könnte von den Gerichten wiederum so missverstanden werden, dass bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers die heutige Praxis unbesehen fortgesetzt werden müsste. Als sachrichtig erweist sich vor diesem Hintergrund nur die Ablehnung der Motion. Damit wird am besten zum Ausdruck gebracht, dass das Problem des Dirnenlohns den Gesetzgeber nicht zu beschäftigen hat, sondern dass - wenn schon - Lehre und Praxis aufgerufen sind, eine allenfalls erforderliche Neubewertung vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten, damit der Dirnenlohn künftig einklagbar ist und der Vertrag zwischen Dirne und Freier folglich nicht mehr als sittenwidrig angesehen wird.</p>
- Dirnenlohn einklagbar und nicht mehr sittenwidrig
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