Gesetzesbestimmungen des Bundes. Rechtskollisionen
- ShortId
-
94.3043
- Id
-
19943043
- Updated
-
10.04.2024 14:25
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzesbestimmungen des Bundes. Rechtskollisionen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Veräusserung von Grundstücken einer bevormundeten Person wird in Artikel 404 Absätze 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Danach muss die Veräusserung durch freiwillige öffentliche Versteigerung erfolgen, und der freihändige Verkauf wird nur in Ausnahmefällen gestattet.</p><p>Die ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die bevormundete Person aus der Veräusserung ihres Grundstücks den grösstmöglichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen soll.</p><p>Nun verbietet aber Artikel 69 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, die freiwillige Versteigerung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken ausdrücklich und ohne Ausnahme. Nur der freihändige Verkauf ist zugelassen.</p><p>Ausserdem bestimmt Artikel 66 desselben Gesetzes, dass beim Verkauf landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke der Verkaufspreis die Durchschnittspreise für vergleichbare Gewerbe und Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als 5 Prozent übersteigen darf. Demnach steht der Zweck, der mit Artikel 404 ZGB verfolgt wird, im Gegensatz zu demjenigen von Artikel 66 BGBB.</p><p>Ihrem materiellen Gehalt nach kollidieren Artikel 404 ZGB einerseits und Artikel 69 sowie wahrscheinlich auch Artikel 66 BGBB andererseits offensichtlich miteinander und sind unvereinbar.</p><p>Es ist demzufolge angebracht, diese Situation zu bereinigen, indem man entweder das Zivilgesetzbuch oder das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ändert.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Artikel 404 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kollidieren miteinander und sind unvereinbar. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die Gesetzesänderungen zu unterbreiten, die zweckmässig und erforderlich sind, um diese Rechtskollision zu beseitigen.</p>
- Gesetzesbestimmungen des Bundes. Rechtskollisionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Veräusserung von Grundstücken einer bevormundeten Person wird in Artikel 404 Absätze 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Danach muss die Veräusserung durch freiwillige öffentliche Versteigerung erfolgen, und der freihändige Verkauf wird nur in Ausnahmefällen gestattet.</p><p>Die ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die bevormundete Person aus der Veräusserung ihres Grundstücks den grösstmöglichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen soll.</p><p>Nun verbietet aber Artikel 69 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, die freiwillige Versteigerung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken ausdrücklich und ohne Ausnahme. Nur der freihändige Verkauf ist zugelassen.</p><p>Ausserdem bestimmt Artikel 66 desselben Gesetzes, dass beim Verkauf landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke der Verkaufspreis die Durchschnittspreise für vergleichbare Gewerbe und Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als 5 Prozent übersteigen darf. Demnach steht der Zweck, der mit Artikel 404 ZGB verfolgt wird, im Gegensatz zu demjenigen von Artikel 66 BGBB.</p><p>Ihrem materiellen Gehalt nach kollidieren Artikel 404 ZGB einerseits und Artikel 69 sowie wahrscheinlich auch Artikel 66 BGBB andererseits offensichtlich miteinander und sind unvereinbar.</p><p>Es ist demzufolge angebracht, diese Situation zu bereinigen, indem man entweder das Zivilgesetzbuch oder das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ändert.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Artikel 404 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kollidieren miteinander und sind unvereinbar. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die Gesetzesänderungen zu unterbreiten, die zweckmässig und erforderlich sind, um diese Rechtskollision zu beseitigen.</p>
- Gesetzesbestimmungen des Bundes. Rechtskollisionen
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