Teilrevision RPG. Baurechtliche Vorentscheide

ShortId
94.3056
Id
19943056
Updated
25.06.2025 01:57
Language
de
Title
Teilrevision RPG. Baurechtliche Vorentscheide
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid vom 9. September 1992 festgestellt, ein Vorentscheidverfahren ohne Publikation verstosse gegen Artikel 33 Absatz 3 RPG und sei dementsprechend bundesrechtswidrig. Zur Begründung hat das Bundesgericht auf die fehlende Verfahrensteilnahme Dritter, möglicherweise beschwerdelegitimierter Personen, hingewiesen.</p><p>Die unabdingbare Notwendigkeit schneller, auf Teilbereiche eines Projektes beschränkter Vorentscheidverfahren mit möglichst verbindlichem Ergebnis ist im Hinblick auf die zunehmend wachsenden Projektierungskosten und die sich deshalb schrittweise entwickelnden Projekte allgemein anerkannt. Der überwiegende Teil aller Kantone kennt in seinen Baugesetzen solche Vorentscheidverfahren. Dem Schutz der Rechte Dritter kann ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die Rechtsmittelinstanzen gegenüber Drittbeteiligten an derartige Vorentscheide nicht gebunden sind bzw. wenn Richter, welche bereits im Verhältnis Bauherr-Baubehörde entschieden haben, in späteren Verfahren in den Ausstand treten. Die Verfahrensanforderungen, welche Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a RPG stellt, sind daher möglichst rasch anzupassen.</p>
  • <p>Der Bundesgerichtsentscheid vom 9. September 1992, welcher dem Motionär Anlass zu seinem parlamentarischen Vorstoss gegeben hat, ist publiziert im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Band 95, S. 66ff. Das Bundesgericht führt darin aus, über Baubewilligungen oder Teil- und Grundsatzentscheide zu Baubewilligungen dürfe sich die Entscheidbehörde gegenüber dem Gesuchsteller erst dann rechtlich bindend äussern, wenn grundsätzlich auch legitimierte Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen konnten. Es hat sich dafür - wie schon in den nicht publizierten Entscheiden vom 20. Juni 1990 i. S. BRP und vom 29. Juli 1992 i. S. J. St. - auf Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a RPG gestützt. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass eine frühere rechtliche Bindung zwischen Bewilligungsbehörde und Gesuchsteller den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit die Bundesverfassung verletze.</p><p>Der Motionär verlangt nun, mit einer Teilrevision des RPG solle dafür gesorgt werden, dass weiterhin planungs- und baurechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller möglich bleiben. Er verweist dazu auf die zunehmend wachsenden Projektierungskosten. Das Anliegen erscheint berechtigt. Es deckt sich mit der Zielsetzung des Bundesrates, mit einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eine möglichst weitgehende Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu erreichen. Der Bundesrat ist jedoch aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass für Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller eine Revision von Artikel 33 Absatz 3 RPG weder notwendig noch sinnvoll sei, dass hingegen zu diesem Zweck im Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) eine Revision von Artikel 87 OG zu prüfen sei:</p><p>- Die Beratung Bauwilliger ist eine wichtige Aufgabe, welche dem Gesuchsteller hilft, die Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens abzuschätzen. Sie kann auch dazu beitragen, dass die Qualität der Baugesuche gesteigert und der Anteil an Gesuchen, welche abgewiesen werden müssen, gesenkt werden. Für eine solche Beratung braucht es jedoch kein formalisiertes Verfahren, insbesondere keines mit einer beschränkten Bindungswirkung. Die zusätzliche Sicherheit für den Gesuchsteller fliesst diesfalls nicht aus einer unzulässigen, frühen rechtlichen Bindung, sondern aus dem in die Auskunft einfliessenden Sachwissen der Behörden.</p><p>- Reicht die durch eine Rechtsauskunft gewonnene Sicherheit dem Gesuchsteller nicht aus, so besteht die Möglichkeit, Grundsatzfragen rechtskräftig zu klären, bevor ein dafür unnötiger Projektierungsaufwand betrieben wurde. Damit kann das Risiko erheblich gesenkt werden, dass Projekte, denen eine teure Detailplanung vorausgegangen ist, im Baubewilligungsverfahren scheitern. Vor- oder Grundsatzentscheide - unter Beteiligung beschwerdeberechtigter Dritter - erfüllen diese Funktion. Aus bundesrechtlicher Sicht besteht nach geltendem Recht nur die Einschränkung, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Anfechtung von Zwischenentscheiden (positive Vorentscheide gelten praxisgemäss als solche Zwischenentscheide) nicht in jedem Fall möglich ist (Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Sicherheit für Baugesuchsteller, würde andererseits aber das bereits heute massiv überlastete Bundesgericht zusätzlich belasten. Der Bundesrat ist bereit, die Frage im Rahmen der Totalrevision des OG zu prüfen.</p><p>- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Dritter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Entscheidbehörde hingegen erscheinen - wie oben ausgeführt - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verfassungswidrig. Auch wenn die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen kennt, so ist der Bundesgesetzgeber doch an die Verfassung gebunden. Allfällige Einsprecher haben den Anspruch, dass der Entscheid über ein Bauvorhaben offenbleibt, bis ihre Einsprache zur Kenntnis genommen worden ist. Damit verträgt sich keine vorgängige rechtliche Bindung der Entscheidbehörde.</p><p>- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Dritter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Entscheidbehörde gäben dem Gesuchsteller keine genügende Sicherheit, solange beschwerdeberechtigte Dritte ihre Rechte in irgendeiner Form trotzdem noch geltend machen können. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt daher auch im Interesse des Gesuchstellers.</p><p>- Muss für einzelne Teilentscheide zu den gleichen Rechtsfragen zweimal ein Verfahren durchgeführt werden - einmal unter Ausschluss der Einsprecher und einmal mit ihnen -, so wird die gesamte Verfahrensdauer unverhältnismässig verlängert, unter doppelter Belastung der Entscheidinstanzen. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt auch aus diesem Grund im Interesse des Gesuchstellers und offensichtlich auch im Interesse des effizienten Umgangs mit den Kapazitäten der Entscheidbehörden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (namentlich Art. 33 Abs. 3 RPG) vorzulegen, welche dafür sorgt, dass weiterhin planungs- und baurechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller möglich bleiben.</p>
  • Teilrevision RPG. Baurechtliche Vorentscheide
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid vom 9. September 1992 festgestellt, ein Vorentscheidverfahren ohne Publikation verstosse gegen Artikel 33 Absatz 3 RPG und sei dementsprechend bundesrechtswidrig. Zur Begründung hat das Bundesgericht auf die fehlende Verfahrensteilnahme Dritter, möglicherweise beschwerdelegitimierter Personen, hingewiesen.</p><p>Die unabdingbare Notwendigkeit schneller, auf Teilbereiche eines Projektes beschränkter Vorentscheidverfahren mit möglichst verbindlichem Ergebnis ist im Hinblick auf die zunehmend wachsenden Projektierungskosten und die sich deshalb schrittweise entwickelnden Projekte allgemein anerkannt. Der überwiegende Teil aller Kantone kennt in seinen Baugesetzen solche Vorentscheidverfahren. Dem Schutz der Rechte Dritter kann ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die Rechtsmittelinstanzen gegenüber Drittbeteiligten an derartige Vorentscheide nicht gebunden sind bzw. wenn Richter, welche bereits im Verhältnis Bauherr-Baubehörde entschieden haben, in späteren Verfahren in den Ausstand treten. Die Verfahrensanforderungen, welche Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a RPG stellt, sind daher möglichst rasch anzupassen.</p>
    • <p>Der Bundesgerichtsentscheid vom 9. September 1992, welcher dem Motionär Anlass zu seinem parlamentarischen Vorstoss gegeben hat, ist publiziert im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Band 95, S. 66ff. Das Bundesgericht führt darin aus, über Baubewilligungen oder Teil- und Grundsatzentscheide zu Baubewilligungen dürfe sich die Entscheidbehörde gegenüber dem Gesuchsteller erst dann rechtlich bindend äussern, wenn grundsätzlich auch legitimierte Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen konnten. Es hat sich dafür - wie schon in den nicht publizierten Entscheiden vom 20. Juni 1990 i. S. BRP und vom 29. Juli 1992 i. S. J. St. - auf Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a RPG gestützt. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass eine frühere rechtliche Bindung zwischen Bewilligungsbehörde und Gesuchsteller den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit die Bundesverfassung verletze.</p><p>Der Motionär verlangt nun, mit einer Teilrevision des RPG solle dafür gesorgt werden, dass weiterhin planungs- und baurechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller möglich bleiben. Er verweist dazu auf die zunehmend wachsenden Projektierungskosten. Das Anliegen erscheint berechtigt. Es deckt sich mit der Zielsetzung des Bundesrates, mit einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eine möglichst weitgehende Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu erreichen. Der Bundesrat ist jedoch aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass für Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller eine Revision von Artikel 33 Absatz 3 RPG weder notwendig noch sinnvoll sei, dass hingegen zu diesem Zweck im Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) eine Revision von Artikel 87 OG zu prüfen sei:</p><p>- Die Beratung Bauwilliger ist eine wichtige Aufgabe, welche dem Gesuchsteller hilft, die Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens abzuschätzen. Sie kann auch dazu beitragen, dass die Qualität der Baugesuche gesteigert und der Anteil an Gesuchen, welche abgewiesen werden müssen, gesenkt werden. Für eine solche Beratung braucht es jedoch kein formalisiertes Verfahren, insbesondere keines mit einer beschränkten Bindungswirkung. Die zusätzliche Sicherheit für den Gesuchsteller fliesst diesfalls nicht aus einer unzulässigen, frühen rechtlichen Bindung, sondern aus dem in die Auskunft einfliessenden Sachwissen der Behörden.</p><p>- Reicht die durch eine Rechtsauskunft gewonnene Sicherheit dem Gesuchsteller nicht aus, so besteht die Möglichkeit, Grundsatzfragen rechtskräftig zu klären, bevor ein dafür unnötiger Projektierungsaufwand betrieben wurde. Damit kann das Risiko erheblich gesenkt werden, dass Projekte, denen eine teure Detailplanung vorausgegangen ist, im Baubewilligungsverfahren scheitern. Vor- oder Grundsatzentscheide - unter Beteiligung beschwerdeberechtigter Dritter - erfüllen diese Funktion. Aus bundesrechtlicher Sicht besteht nach geltendem Recht nur die Einschränkung, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Anfechtung von Zwischenentscheiden (positive Vorentscheide gelten praxisgemäss als solche Zwischenentscheide) nicht in jedem Fall möglich ist (Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Sicherheit für Baugesuchsteller, würde andererseits aber das bereits heute massiv überlastete Bundesgericht zusätzlich belasten. Der Bundesrat ist bereit, die Frage im Rahmen der Totalrevision des OG zu prüfen.</p><p>- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Dritter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Entscheidbehörde hingegen erscheinen - wie oben ausgeführt - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verfassungswidrig. Auch wenn die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen kennt, so ist der Bundesgesetzgeber doch an die Verfassung gebunden. Allfällige Einsprecher haben den Anspruch, dass der Entscheid über ein Bauvorhaben offenbleibt, bis ihre Einsprache zur Kenntnis genommen worden ist. Damit verträgt sich keine vorgängige rechtliche Bindung der Entscheidbehörde.</p><p>- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Dritter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Entscheidbehörde gäben dem Gesuchsteller keine genügende Sicherheit, solange beschwerdeberechtigte Dritte ihre Rechte in irgendeiner Form trotzdem noch geltend machen können. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt daher auch im Interesse des Gesuchstellers.</p><p>- Muss für einzelne Teilentscheide zu den gleichen Rechtsfragen zweimal ein Verfahren durchgeführt werden - einmal unter Ausschluss der Einsprecher und einmal mit ihnen -, so wird die gesamte Verfahrensdauer unverhältnismässig verlängert, unter doppelter Belastung der Entscheidinstanzen. Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt auch aus diesem Grund im Interesse des Gesuchstellers und offensichtlich auch im Interesse des effizienten Umgangs mit den Kapazitäten der Entscheidbehörden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (namentlich Art. 33 Abs. 3 RPG) vorzulegen, welche dafür sorgt, dass weiterhin planungs- und baurechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller möglich bleiben.</p>
    • Teilrevision RPG. Baurechtliche Vorentscheide

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