Raumplanung. Bestehende Nutzungspläne

ShortId
94.3096
Id
19943096
Updated
10.04.2024 12:28
Language
de
Title
Raumplanung. Bestehende Nutzungspläne
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht scheint die in Artikel 35 Absatz 3 verankerte Bestandesgarantie für bestehende Nutzungspläne ab 1. Januar 1988 (d. h. nach Ablauf der in Art. 35 Abs. 1 genannten Frist von acht Jahren) nicht mehr gewährleisten und statt dessen die in Artikel 36 Absatz 3 für den Fall nicht vorhandener Nutzungspläne vorgesehene Regelung anwenden zu wollen. Danach würde nur noch das weitgehend überbaute Gebiet als (vorläufige) Bauzone gelten. Diese Situation kann wegen der dadurch heraufbeschworenen Rechtsunsicherheit nicht verantwortet werden. Gegenüber jedem Baugesuch ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes könnte eingewendet werden, dass der bestehende Nutzungsplan nicht RPG-konform sei und die betreffende Parzelle deshalb gar nicht in einer rechtsgültigen Bauzone liege. Dem Einwand müsste wohl in den meisten Fällen stattgegeben werden, weil die wenigsten Nutzungsplanungen den strengen Anforderungen von Artikel 15 RPG zu genügen vermögen. (Die Statistik über den Anteil des unüberbauten Landes innerhalb der heute ausgeschiedenen Bauzonen belegt diese Annahme hinlänglich.) Es kann indessen nicht hingenommen werden, dass demokratisch zustande gekommene und von den zuständigen Behörden genehmigte Nutzungspläne gleichsam als inexistent behandelt werden. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes muss die Gültigkeit bestehender Pläne weiterhin respektiert werden. Zuallermindest muss die Fortgeltung bestehender Nutzungspläne dann anerkannt werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden sind.</p><p>Die anbegehrte Klärung der Rechtslage erscheint zeitlich dringlich. Sie sollte zusammen mit anderen - weitgehend unbestrittenen - Revisionsbegehren wie etwa der Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens und der Verpflichtung zur Regelung der Privaterschliessung rasch an die Hand genommen werden, unbeschadet weitergehender, wichtiger Revisionsanliegen zu Artikel 15 und Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes.</p>
  • <p>Der Motionär verlangt eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit dem Ziel, die Fortgeltung vor dem Inkrafttreten des RPG erlassener nicht RPG-konformer Nutzungspläne zu sichern, solange diese nicht ersetzt oder überarbeitet werden. Zumindest sollen jene Pläne aufrechterhalten bleiben, die nach dem Inkrafttreten des RPG von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt wurden. Ein Verstoss gegen Bundesrecht soll demnach kein Grund sein, solchen Nutzungsplänen die Anwendung zu versagen.</p><p>Anlass gibt dem Motionär einerseits die Praxis des Bundesgerichts, wonach sich die Bauzone nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Erstellung RPG-konformer Nutzungspläne (Art. 35 Abs. 1 Bst. b RPG) vorläufig auf das weitgehend überbaute Gebiet reduziert (Art. 36 Abs. 3 RPG). Andererseits geht er davon aus, dass die wenigsten Nutzungsplanungen den strengen Anforderungen von Artikel 15 RPG zu genügen vermögen, weshalb sich die Frage der Gültigkeit für sehr viele Nutzungsplanungen stelle. Bei solchen Konflikten zwischen materiellem Bundesrecht und Planungswirklichkeit in Kantonen und Gemeinden sieht der Motionär das primäre Problem darin, dass demokratisch zustande gekommene und von den zuständigen Behörden genehmigte Nutzungspläne als inexistent behandelt würden, weshalb er die Fortgeltung solcher bundesrechtswidriger Pläne gesetzlich sicherstellen möchte.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Vorrang des Bundesrechts ernst zu nehmen und durchzusetzen ist. Dies gilt in besonderem Masse in dem für die haushälterische Bodennutzung zentralen Bereich der Abgrenzung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet. Die Schaffung von bundesrechtswidrigem Recht und ebensolchen Plänen schafft Rechtsunsicherheiten; dies zu verhindern ist Sache der Kantone. Die Probleme des mangelnden Vollzuges von Bundesrecht sollen nicht dadurch gelöst werden, dass die bestehenden Sanktionen, auch wenn sie sich tendenziell als zu wenig griffig erwiesen haben, ersatzlos beseitigt werden.</p><p>Dem RPG widersprechende Nutzungspläne aus der Zeit vor dessen Inkrafttreten sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in jenem Bereich vollständig ungültig, welcher die Nutzung ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes regelt. Diese Sanktion ist das absolute Minimum dessen, was notwendig ist, um den Vollzugsauftrag von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b RPG - wenn auch mit grosser Verspätung - überhaupt durchzusetzen. Hier stellt sich das Problem der Rechtsunsicherheit kaum, weil ohne weiteres feststellbar ist, welche Nutzungsplanungen zu dieser Kategorie gehören könnten. Zudem dürften sich juristische Probleme ergeben, wenn Nutzungsplanungen, welche per 1. Januar 1988 von Gesetzes wegen ausser Kraft gesetzt worden sind, nun von Gesetzes wegen wieder in Kraft gesetzt werden sollten.</p><p>Soweit Nutzungspläne in Frage stehen, die nach dem Inkrafttreten des RPG erlassen wurden, sieht das Bundesgericht im Falle eines Verstosses gegen das RPG - oder gegen den kantonalen Richtplan - soweit ersichtlich nicht vor, dass sich die Bauzone auch hier vorläufig auf das weitgehend überbaute Gebiet reduzieren würde. Hingegen besteht - unter sehr restriktiven Bedingungen - die Möglichkeit der vorfrageweisen Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren. Führt diese Überprüfung dazu, dass der rechtskräftige Plan nicht angewendet werden darf, so ist von jener räumlichen Ordnung auszugehen, die gelten würde, wenn das zuständige Gemeinwesen den streitigen Zonenplan sachgerecht revidiert hätte. Demnach hätten - im Gegensatz zur Regelung von Artikel 36 Absatz 3 RPG - all jene Grundstücke ebenfalls noch als Bauzonen zu gelten, welche zwar ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes, jedoch innerhalb der (sachgerecht festgesetzten) Baulandreserven für die nächsten 15 Jahre liegen. Die Auswirkungen sind damit erheblich geringer, als wenn die Bauzone auf das weitgehend überbaute Gebiet reduziert würde.</p><p>Es ist auch zu beachten, dass die vorfrageweise Überprüfung bei Nutzungsplänen viel weniger weit geht als bei kantonalen Gesetzen und Verordnungen, die in jedem Fall vorfrageweise überprüft werden können. Eine weitere Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeit von Nutzungsplänen ist nicht gerechtfertigt und auch nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu einer Revision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung mit dem Ziel vorzulegen, dass die in Artikel 35 Absatz 3 verankerte Bestandesgarantie für bestehende Nutzungspläne weiterhin, mindestens aber für die nach dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes genehmigten Pläne aufrechterhalten bleibt.</p>
  • Raumplanung. Bestehende Nutzungspläne
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht scheint die in Artikel 35 Absatz 3 verankerte Bestandesgarantie für bestehende Nutzungspläne ab 1. Januar 1988 (d. h. nach Ablauf der in Art. 35 Abs. 1 genannten Frist von acht Jahren) nicht mehr gewährleisten und statt dessen die in Artikel 36 Absatz 3 für den Fall nicht vorhandener Nutzungspläne vorgesehene Regelung anwenden zu wollen. Danach würde nur noch das weitgehend überbaute Gebiet als (vorläufige) Bauzone gelten. Diese Situation kann wegen der dadurch heraufbeschworenen Rechtsunsicherheit nicht verantwortet werden. Gegenüber jedem Baugesuch ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes könnte eingewendet werden, dass der bestehende Nutzungsplan nicht RPG-konform sei und die betreffende Parzelle deshalb gar nicht in einer rechtsgültigen Bauzone liege. Dem Einwand müsste wohl in den meisten Fällen stattgegeben werden, weil die wenigsten Nutzungsplanungen den strengen Anforderungen von Artikel 15 RPG zu genügen vermögen. (Die Statistik über den Anteil des unüberbauten Landes innerhalb der heute ausgeschiedenen Bauzonen belegt diese Annahme hinlänglich.) Es kann indessen nicht hingenommen werden, dass demokratisch zustande gekommene und von den zuständigen Behörden genehmigte Nutzungspläne gleichsam als inexistent behandelt werden. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes muss die Gültigkeit bestehender Pläne weiterhin respektiert werden. Zuallermindest muss die Fortgeltung bestehender Nutzungspläne dann anerkannt werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden sind.</p><p>Die anbegehrte Klärung der Rechtslage erscheint zeitlich dringlich. Sie sollte zusammen mit anderen - weitgehend unbestrittenen - Revisionsbegehren wie etwa der Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens und der Verpflichtung zur Regelung der Privaterschliessung rasch an die Hand genommen werden, unbeschadet weitergehender, wichtiger Revisionsanliegen zu Artikel 15 und Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes.</p>
    • <p>Der Motionär verlangt eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit dem Ziel, die Fortgeltung vor dem Inkrafttreten des RPG erlassener nicht RPG-konformer Nutzungspläne zu sichern, solange diese nicht ersetzt oder überarbeitet werden. Zumindest sollen jene Pläne aufrechterhalten bleiben, die nach dem Inkrafttreten des RPG von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt wurden. Ein Verstoss gegen Bundesrecht soll demnach kein Grund sein, solchen Nutzungsplänen die Anwendung zu versagen.</p><p>Anlass gibt dem Motionär einerseits die Praxis des Bundesgerichts, wonach sich die Bauzone nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Erstellung RPG-konformer Nutzungspläne (Art. 35 Abs. 1 Bst. b RPG) vorläufig auf das weitgehend überbaute Gebiet reduziert (Art. 36 Abs. 3 RPG). Andererseits geht er davon aus, dass die wenigsten Nutzungsplanungen den strengen Anforderungen von Artikel 15 RPG zu genügen vermögen, weshalb sich die Frage der Gültigkeit für sehr viele Nutzungsplanungen stelle. Bei solchen Konflikten zwischen materiellem Bundesrecht und Planungswirklichkeit in Kantonen und Gemeinden sieht der Motionär das primäre Problem darin, dass demokratisch zustande gekommene und von den zuständigen Behörden genehmigte Nutzungspläne als inexistent behandelt würden, weshalb er die Fortgeltung solcher bundesrechtswidriger Pläne gesetzlich sicherstellen möchte.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Vorrang des Bundesrechts ernst zu nehmen und durchzusetzen ist. Dies gilt in besonderem Masse in dem für die haushälterische Bodennutzung zentralen Bereich der Abgrenzung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet. Die Schaffung von bundesrechtswidrigem Recht und ebensolchen Plänen schafft Rechtsunsicherheiten; dies zu verhindern ist Sache der Kantone. Die Probleme des mangelnden Vollzuges von Bundesrecht sollen nicht dadurch gelöst werden, dass die bestehenden Sanktionen, auch wenn sie sich tendenziell als zu wenig griffig erwiesen haben, ersatzlos beseitigt werden.</p><p>Dem RPG widersprechende Nutzungspläne aus der Zeit vor dessen Inkrafttreten sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in jenem Bereich vollständig ungültig, welcher die Nutzung ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes regelt. Diese Sanktion ist das absolute Minimum dessen, was notwendig ist, um den Vollzugsauftrag von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b RPG - wenn auch mit grosser Verspätung - überhaupt durchzusetzen. Hier stellt sich das Problem der Rechtsunsicherheit kaum, weil ohne weiteres feststellbar ist, welche Nutzungsplanungen zu dieser Kategorie gehören könnten. Zudem dürften sich juristische Probleme ergeben, wenn Nutzungsplanungen, welche per 1. Januar 1988 von Gesetzes wegen ausser Kraft gesetzt worden sind, nun von Gesetzes wegen wieder in Kraft gesetzt werden sollten.</p><p>Soweit Nutzungspläne in Frage stehen, die nach dem Inkrafttreten des RPG erlassen wurden, sieht das Bundesgericht im Falle eines Verstosses gegen das RPG - oder gegen den kantonalen Richtplan - soweit ersichtlich nicht vor, dass sich die Bauzone auch hier vorläufig auf das weitgehend überbaute Gebiet reduzieren würde. Hingegen besteht - unter sehr restriktiven Bedingungen - die Möglichkeit der vorfrageweisen Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren. Führt diese Überprüfung dazu, dass der rechtskräftige Plan nicht angewendet werden darf, so ist von jener räumlichen Ordnung auszugehen, die gelten würde, wenn das zuständige Gemeinwesen den streitigen Zonenplan sachgerecht revidiert hätte. Demnach hätten - im Gegensatz zur Regelung von Artikel 36 Absatz 3 RPG - all jene Grundstücke ebenfalls noch als Bauzonen zu gelten, welche zwar ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes, jedoch innerhalb der (sachgerecht festgesetzten) Baulandreserven für die nächsten 15 Jahre liegen. Die Auswirkungen sind damit erheblich geringer, als wenn die Bauzone auf das weitgehend überbaute Gebiet reduziert würde.</p><p>Es ist auch zu beachten, dass die vorfrageweise Überprüfung bei Nutzungsplänen viel weniger weit geht als bei kantonalen Gesetzen und Verordnungen, die in jedem Fall vorfrageweise überprüft werden können. Eine weitere Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeit von Nutzungsplänen ist nicht gerechtfertigt und auch nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu einer Revision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung mit dem Ziel vorzulegen, dass die in Artikel 35 Absatz 3 verankerte Bestandesgarantie für bestehende Nutzungspläne weiterhin, mindestens aber für die nach dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes genehmigten Pläne aufrechterhalten bleibt.</p>
    • Raumplanung. Bestehende Nutzungspläne

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