Koordination der Entscheidverfahren
- ShortId
-
94.3100
- Id
-
19943100
- Updated
-
10.04.2024 17:24
- Language
-
de
- Title
-
Koordination der Entscheidverfahren
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Beschluss vom 7. April 1993 hat der Bundesrat seiner Verwaltungskontrolle (VKB) den Auftrag erteilt, das Projekt Nr. 2 "Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte" durchzuführen und im Juni 1994 einen Schlussbericht abzuliefern. Dem Auftrag liegt eine Machbarkeitsstudie von Stephan Scheidegger und Ständerat Ulrich Zimmerli zugrunde. Die vom VKB-Projekt betroffenen Bundesämter wurden beauftragt, sämtliche Bewilligungsverfahren, unter anderem in den Bereichen Wasserkraftwerke, Eisenbahnanlagen, touristische Transportanlagen, Deponien und Materialbaustellen, Meliorationen, Nationalstrassen, zu prüfen und Verbesserungen vorzuschlagen. Die Hauptstudie soll gemäss Bericht Scheidegger/Zimmerli primär auf die Installierung konzentrierter Entscheidverfahren ausgerichtet werden. Als Alternative steht das Modell der materiellen Verfahrenskoordination zur Verfügung.</p><p>Verschiedentlich ist zu hören gewesen, dass nun ausschliesslich vom Konzentrationsmodell ausgegangen wird, wonach bisher parallele Genehmigungsverfahren in ein konzentriertes Genehmigungsverfahren integriert werden sollen. Die Konzentrationsbehörde soll demzufolge nicht bloss die fachgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen prüfen, sondern auch die weiteren bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.</p><p>Sosehr nun diese Verfahrensvereinfachung, -beschleunigung und -koordination zu begrüssen sind, so sehr besteht aber auch die Gefahr, dass die Umweltschutzstellen von Bund und Kantonen nur noch angehört werden, ohne dass eine Zustimmung erforderlich wäre. Zudem ist eine Tendenz zu spüren, welche die einzige Entscheidungskompetenz des Buwal (und der kantonalen Fachstellen), nämlich diejenige der Rodungsbewilligung (für Wald und Ufervegetation), in eine blosse Anhörung umwandeln möchte (Beispiel Vernehmlassungsentwurf zum neuen Wasserschutzgesetz).</p><p>Im Interesse eines konformen Vollzuges des materiellen Umweltrechtes müsste allerdings im Falle eines konzentrierten Verfahrens sichergestellt werden, dass die Fachbehörde, welche über das nötige Fachwissen verfügt, nicht nur angehört wird, sondern ihre Zustimmung abgeben muss, ehe verfügt werden kann (dieses Prinzip gilt heute bereits bei Eisenbahn-Grossprojekten und bei Flughäfen und Flugfeldern). Verfügungen, welche aufgrund der Verletzung des materiellen Umweltrechtes von den Umweltfachstellen nicht mitgetragen werden können, führen nicht nur zu Beschwerdefällen (und damit zu Verzögerungen) und unnötigen bundesinternen Auseinandersetzungen, sondern würden auch dem öffentlichen Interesse an der Schonung unserer Landschaft und Umwelt kaum entsprechen.</p>
- <p>Gegenstand des Projektes ist die Beschleunigung und Koordination der Verfahren für elf definierte, schwergewichtig durch Bundesrecht geregelte Projektarten wie Wasserkraftwerke, Eisenbahnanlagen, elektrische Anlagen und dergleichen. Gemäss Auftrag des Bundesrates vom 7. April 1993 haben die Verwaltungskontrolle und die vom Bundesrat eingesetzte Projektorganisation die Studie primär aber nicht ausschliesslich auf die Einführung konzentrierter Entscheidverfahren auszurichten. Die Projektorganisation besteht aus einem Leitungsausschuss (Steuerung) und einer Interdepartementalen Arbeitsgruppe (Idag) mit projektartenbezogenen Arbeitsgruppen.</p><p>Der Leitungsausschuss und die Idag haben die Arbeitsgruppen angehalten, für jede Projektart eine Lösung auf der Basis des Konzentrationsmodells auszuarbeiten und dabei zahlreiche weitere Kriterien zu berücksichtigen, so namentlich:</p><p>- Die Konzentration hat bei der zuständigen Fachinstanz zu erfolgen. Dabei ist indessen deren Eignung zu prüfen, sämtliche Interessen umfassend und ausgewogen zu berücksichtigen.</p><p>- Die Beteiligung der übrigen Fachbehörden am konzentrierten Entscheidverfahren hat in Form der Anhörung zu erfolgen. Dem Antrag der Fachbehörde kommt ein hohes Gewicht zu: Die Konzentrationsbehörde darf davon nur bei Vorliegen besonders triftiger Gründe und nur nach Durchführung eines formalisierten Bereinigungsverfahrens abweichen.</p><p>Eine gewichtige Vorgabe ist, dass das materielle Umweltschutzrecht keinesfalls geschwächt werden darf und dass der optimale Einbezug der Umweltschutzfachstellen hinreichend gewahrt bleibt. Gelangen die Arbeitsgruppen nach gründlicher Untersuchung zum Schluss, dass eine solche Gewährleistung bei Entscheidkonzentration oder bei Verzicht auf das Zustimmungserfordernis seitens der Umweltschutzfachstelle nicht möglich ist, so haben sie dies zu begründen und eine Alternativlösung aufzuzeigen.</p><p>In den Schlussberichten der Arbeitsgruppen sind ferner die Minderheitsauffassungen darzulegen. Schliesslich muss im Auge behalten werden, dass der Hauptzweck der Studie die Verfahrensbeschleunigung ist. Falls bei einer bestimmten Lösung keine Verbesserung resultiert, beispielsweise wegen eines massiven Anstiegs von Beschwerden, wie dies offenbar von der Interpellantin befürchtet wird, so sind ebenfalls andere Lösungen zu suchen.</p><p>1. Die erwähnten Vorgaben dürften hinreichend sicherstellen, dass weder das materielle Umweltschutzrecht geschwächt wird noch die Beschwerderechte beschnitten oder die Umweltschutzfachstellen in ihrem Gewicht eingeschränkt werden.</p><p>2. Die Vertretung von Umweltorganisationen, Kantonen, der Wirtschaft und der Projektanten im Leitungsausschuss und die Vertretung der Fachstellen in den Arbeitsgruppen dürften hinreichend gewährleisten, dass die verschiedenen Interessen in den Arbeitsgruppen klar zum Ausdruck gelangen. Damit dürften auch die von der Interpellantin erwähnten, berechtigten Anliegen des Umweltschutzes hinreichend berücksichtigt werden.</p><p>Im übrigen hat der Bundesrat immer noch die Möglichkeit, nach Abschluss der Studie einzugreifen, falls mit den Vorschlägen dem öffentlichen Interesse an der Schonung unserer Landschaft und Umwelt nicht auf befriedigende Weise Rechnung getragen werden sollte.</p><p>3. Bis jetzt läuft die Untersuchung programmgemäss ab. Der Bundesrat wird das Parlament und die Kantone auf geeignete Weise über die Ergebnisse und das weitere Vorgehen rechtzeitig informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, darüber Auskunft zu erteilen,</p><p>1. ob im Rahmen der Überarbeitung der Entscheidverfahren gewährleistet ist, dass das materielle Umweltrecht und die Funktion der Umweltschutzfachstellen weder direkt noch indirekt abgeschwächt werden und der rechtskonforme Vollzug nicht beeinträchtigt wird;</p><p>2. mit welchen konkreten Massnahmen er diese Gewährleistung erreichen will;</p><p>3. ob der Schlussbericht der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) den Kantonen und dem Parlament rechtzeitig vorgelegt wird.</p>
- Koordination der Entscheidverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit Beschluss vom 7. April 1993 hat der Bundesrat seiner Verwaltungskontrolle (VKB) den Auftrag erteilt, das Projekt Nr. 2 "Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte" durchzuführen und im Juni 1994 einen Schlussbericht abzuliefern. Dem Auftrag liegt eine Machbarkeitsstudie von Stephan Scheidegger und Ständerat Ulrich Zimmerli zugrunde. Die vom VKB-Projekt betroffenen Bundesämter wurden beauftragt, sämtliche Bewilligungsverfahren, unter anderem in den Bereichen Wasserkraftwerke, Eisenbahnanlagen, touristische Transportanlagen, Deponien und Materialbaustellen, Meliorationen, Nationalstrassen, zu prüfen und Verbesserungen vorzuschlagen. Die Hauptstudie soll gemäss Bericht Scheidegger/Zimmerli primär auf die Installierung konzentrierter Entscheidverfahren ausgerichtet werden. Als Alternative steht das Modell der materiellen Verfahrenskoordination zur Verfügung.</p><p>Verschiedentlich ist zu hören gewesen, dass nun ausschliesslich vom Konzentrationsmodell ausgegangen wird, wonach bisher parallele Genehmigungsverfahren in ein konzentriertes Genehmigungsverfahren integriert werden sollen. Die Konzentrationsbehörde soll demzufolge nicht bloss die fachgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen prüfen, sondern auch die weiteren bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.</p><p>Sosehr nun diese Verfahrensvereinfachung, -beschleunigung und -koordination zu begrüssen sind, so sehr besteht aber auch die Gefahr, dass die Umweltschutzstellen von Bund und Kantonen nur noch angehört werden, ohne dass eine Zustimmung erforderlich wäre. Zudem ist eine Tendenz zu spüren, welche die einzige Entscheidungskompetenz des Buwal (und der kantonalen Fachstellen), nämlich diejenige der Rodungsbewilligung (für Wald und Ufervegetation), in eine blosse Anhörung umwandeln möchte (Beispiel Vernehmlassungsentwurf zum neuen Wasserschutzgesetz).</p><p>Im Interesse eines konformen Vollzuges des materiellen Umweltrechtes müsste allerdings im Falle eines konzentrierten Verfahrens sichergestellt werden, dass die Fachbehörde, welche über das nötige Fachwissen verfügt, nicht nur angehört wird, sondern ihre Zustimmung abgeben muss, ehe verfügt werden kann (dieses Prinzip gilt heute bereits bei Eisenbahn-Grossprojekten und bei Flughäfen und Flugfeldern). Verfügungen, welche aufgrund der Verletzung des materiellen Umweltrechtes von den Umweltfachstellen nicht mitgetragen werden können, führen nicht nur zu Beschwerdefällen (und damit zu Verzögerungen) und unnötigen bundesinternen Auseinandersetzungen, sondern würden auch dem öffentlichen Interesse an der Schonung unserer Landschaft und Umwelt kaum entsprechen.</p>
- <p>Gegenstand des Projektes ist die Beschleunigung und Koordination der Verfahren für elf definierte, schwergewichtig durch Bundesrecht geregelte Projektarten wie Wasserkraftwerke, Eisenbahnanlagen, elektrische Anlagen und dergleichen. Gemäss Auftrag des Bundesrates vom 7. April 1993 haben die Verwaltungskontrolle und die vom Bundesrat eingesetzte Projektorganisation die Studie primär aber nicht ausschliesslich auf die Einführung konzentrierter Entscheidverfahren auszurichten. Die Projektorganisation besteht aus einem Leitungsausschuss (Steuerung) und einer Interdepartementalen Arbeitsgruppe (Idag) mit projektartenbezogenen Arbeitsgruppen.</p><p>Der Leitungsausschuss und die Idag haben die Arbeitsgruppen angehalten, für jede Projektart eine Lösung auf der Basis des Konzentrationsmodells auszuarbeiten und dabei zahlreiche weitere Kriterien zu berücksichtigen, so namentlich:</p><p>- Die Konzentration hat bei der zuständigen Fachinstanz zu erfolgen. Dabei ist indessen deren Eignung zu prüfen, sämtliche Interessen umfassend und ausgewogen zu berücksichtigen.</p><p>- Die Beteiligung der übrigen Fachbehörden am konzentrierten Entscheidverfahren hat in Form der Anhörung zu erfolgen. Dem Antrag der Fachbehörde kommt ein hohes Gewicht zu: Die Konzentrationsbehörde darf davon nur bei Vorliegen besonders triftiger Gründe und nur nach Durchführung eines formalisierten Bereinigungsverfahrens abweichen.</p><p>Eine gewichtige Vorgabe ist, dass das materielle Umweltschutzrecht keinesfalls geschwächt werden darf und dass der optimale Einbezug der Umweltschutzfachstellen hinreichend gewahrt bleibt. Gelangen die Arbeitsgruppen nach gründlicher Untersuchung zum Schluss, dass eine solche Gewährleistung bei Entscheidkonzentration oder bei Verzicht auf das Zustimmungserfordernis seitens der Umweltschutzfachstelle nicht möglich ist, so haben sie dies zu begründen und eine Alternativlösung aufzuzeigen.</p><p>In den Schlussberichten der Arbeitsgruppen sind ferner die Minderheitsauffassungen darzulegen. Schliesslich muss im Auge behalten werden, dass der Hauptzweck der Studie die Verfahrensbeschleunigung ist. Falls bei einer bestimmten Lösung keine Verbesserung resultiert, beispielsweise wegen eines massiven Anstiegs von Beschwerden, wie dies offenbar von der Interpellantin befürchtet wird, so sind ebenfalls andere Lösungen zu suchen.</p><p>1. Die erwähnten Vorgaben dürften hinreichend sicherstellen, dass weder das materielle Umweltschutzrecht geschwächt wird noch die Beschwerderechte beschnitten oder die Umweltschutzfachstellen in ihrem Gewicht eingeschränkt werden.</p><p>2. Die Vertretung von Umweltorganisationen, Kantonen, der Wirtschaft und der Projektanten im Leitungsausschuss und die Vertretung der Fachstellen in den Arbeitsgruppen dürften hinreichend gewährleisten, dass die verschiedenen Interessen in den Arbeitsgruppen klar zum Ausdruck gelangen. Damit dürften auch die von der Interpellantin erwähnten, berechtigten Anliegen des Umweltschutzes hinreichend berücksichtigt werden.</p><p>Im übrigen hat der Bundesrat immer noch die Möglichkeit, nach Abschluss der Studie einzugreifen, falls mit den Vorschlägen dem öffentlichen Interesse an der Schonung unserer Landschaft und Umwelt nicht auf befriedigende Weise Rechnung getragen werden sollte.</p><p>3. Bis jetzt läuft die Untersuchung programmgemäss ab. Der Bundesrat wird das Parlament und die Kantone auf geeignete Weise über die Ergebnisse und das weitere Vorgehen rechtzeitig informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, darüber Auskunft zu erteilen,</p><p>1. ob im Rahmen der Überarbeitung der Entscheidverfahren gewährleistet ist, dass das materielle Umweltrecht und die Funktion der Umweltschutzfachstellen weder direkt noch indirekt abgeschwächt werden und der rechtskonforme Vollzug nicht beeinträchtigt wird;</p><p>2. mit welchen konkreten Massnahmen er diese Gewährleistung erreichen will;</p><p>3. ob der Schlussbericht der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) den Kantonen und dem Parlament rechtzeitig vorgelegt wird.</p>
- Koordination der Entscheidverfahren
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