Arbeitslosenversicherung. Leistungsanspruch für Inhaber der Bewilligung B
- ShortId
-
94.3107
- Id
-
19943107
- Updated
-
25.06.2025 02:26
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosenversicherung. Leistungsanspruch für Inhaber der Bewilligung B
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht sind nur die Inhaber eines Ausweises C in bezug auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung Schweizer Bürgern gleichgestellt.Weil die Aufenthaltsbewilligung an die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hat ihr Ablauf auch Unvermittlungsfähigkeit zur Folge. Da die Arbeitslosenentschädigungen nicht ins Ausland überwiesen werden können, sind die Voraussetzungen des AVIG nicht erfüllt. Die Versicherten, die ihre Arbeit verloren haben und deren Ausweis B gleichzeitig oder hinterher ausläuft, kommen somit nicht mehr in den Genuss der Leistungen der Arbeitslosenversicherung.</p><p>Das Bundesamt für Ausländerfragen empfiehlt den Kantonen, die Ausreisefrist für Inhaber des Ausweises B, welche keine Verlängerung der Arbeitsbewilligung erhalten haben, so festzulegen, dass sie ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung</p><p>ausschöpfen können.</p><p>Einige Kantone haben diese Praxis eingeführt. Sie sollte jedoch für alle Kantone verbindlich erklärt werden, damit einerseits alle Ausländer, die Inhaber eines Ausweises B sind, die Schweiz nicht verlassen müssen, bevor sie nicht ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, und damit sie anderseits auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gleich behandelt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Arbeitslose, denen infolge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes oder aus wirtschaftlichen Gründen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, eine Lösung zu suchen, die es ihnen in allen Kantonen ermöglicht, im Ausmass der entrichteten Beiträge die Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung zu beziehen.</p>
- Arbeitslosenversicherung. Leistungsanspruch für Inhaber der Bewilligung B
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach geltendem Recht sind nur die Inhaber eines Ausweises C in bezug auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung Schweizer Bürgern gleichgestellt.Weil die Aufenthaltsbewilligung an die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hat ihr Ablauf auch Unvermittlungsfähigkeit zur Folge. Da die Arbeitslosenentschädigungen nicht ins Ausland überwiesen werden können, sind die Voraussetzungen des AVIG nicht erfüllt. Die Versicherten, die ihre Arbeit verloren haben und deren Ausweis B gleichzeitig oder hinterher ausläuft, kommen somit nicht mehr in den Genuss der Leistungen der Arbeitslosenversicherung.</p><p>Das Bundesamt für Ausländerfragen empfiehlt den Kantonen, die Ausreisefrist für Inhaber des Ausweises B, welche keine Verlängerung der Arbeitsbewilligung erhalten haben, so festzulegen, dass sie ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung</p><p>ausschöpfen können.</p><p>Einige Kantone haben diese Praxis eingeführt. Sie sollte jedoch für alle Kantone verbindlich erklärt werden, damit einerseits alle Ausländer, die Inhaber eines Ausweises B sind, die Schweiz nicht verlassen müssen, bevor sie nicht ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, und damit sie anderseits auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gleich behandelt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Arbeitslose, denen infolge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes oder aus wirtschaftlichen Gründen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, eine Lösung zu suchen, die es ihnen in allen Kantonen ermöglicht, im Ausmass der entrichteten Beiträge die Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung zu beziehen.</p>
- Arbeitslosenversicherung. Leistungsanspruch für Inhaber der Bewilligung B
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