Teilprivatisierung des Strafvollzugs
- ShortId
-
94.3109
- Id
-
19943109
- Updated
-
14.11.2025 08:26
- Language
-
de
- Title
-
Teilprivatisierung des Strafvollzugs
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen und Erneuerungen erforderlich. Die Untersuchungsgefängnisse und die Strafvollzugsanstalten sind überfüllt. Die Polizei kann ihre Aufgaben oft nur in unbefriedigender Art und Weise erfüllen, indem sie aus Platzgründen sogar die Verhaftung von Straftätern verzögern oder gar unterlassen muss. Aus Vollzugsanstalten werden verurteilte Personen vorzeitig oder gar notentlassen.</p><p>Der Bund delegiert das Strafvollzugswesen den Kantonen, die aber längst überfordert sind. Ihnen fehlen immer mehr die notwendigen Finanzmittel und die erforderliche Flexibilität, um zeitgerecht handeln zu können. Zudem werden die Betriebsdefizite immer grösser. Anders ausgedrückt verbraucht das Strafvollzugswesen zu viele Steuergelder.</p><p>In den USA delegieren die Bundesstaaten seit mehr als zehn Jahren den Strafvollzug zunehmend an private Unternehmungen. Eine umfassende Studie zeigt, dass diese Privatisierung sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Hinsicht sehr erfolgreich ist.</p><p>Aus der Strafvollzugsstatistik des Bundesamtes für Statistik sowie aus den Betriebsrechnungen verschiedener kantonaler Vollzugsanstalten ist zu entnehmen, dass 1991 der durchschnittliche Vollzugstag 193 Franken kostete. Bei rund 900 000 Aufenthaltstagen im Strafvollzug wurden 174 Millionen Franken Steuergelder verbraucht, wovon 61 Millionen Franken der Defizitdeckung dienten.</p>
- <p>Wie bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Bortoluzzi vom 15. Dezember 1993 (93.3629, Privatisierung Strafvollzug) hervorgeht, können aufgrund von Artikel 384 des Strafgesetzbuches (StGB) in Anstalten, die von Privatpersonen betrieben werden, zwar verschiedene Massnahmen, nicht aber Strafen vollzogen werden. Eine Ausnahme stellt bisher nur der Strafvollzug in der für Entlassungsanwärter vorgesehenen Form der Halbfreiheit dar. Indessen sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB eine gewisse Ausweitung von Artikel 384 StGB in der Weise vor, dass künftig in Privatanstalten auch Strafen in Form der sogenannten Halbgefangenschaft vollzogen werden könnten.</p><p>Ob den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden soll, den Strafvollzug in noch weiterem Ausmass an private Institutionen zu delegieren, ist eine grundsätzliche Frage, die im Rahmen der weiteren Bearbeitung des genannten Vorentwurfs zur Revision von Allgemeinem Teil und Drittem Buch des StGB eingehend geprüft werden muss. Dabei sind in erster Linie die hiezu im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf geäusserten Meinungen, aber auch die Erfahrungen anderer Länder mit der Privatisierung des Strafvollzuges gebührend zu berücksichtigen. Die Vernehmlassungsfrist ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisationen bis Ende Mai oder Juni 1994 verlangt. Über die Stellungnahmen zur Frage der Privatisierung des Strafvollzuges können daher heute noch keine gültigen Angaben gemacht werden.</p><p>In seiner Antwort zur Interpellation Raggenbass vom 18. März 1994 (94.3155, Revision Strafgesetzbuch) hat der Bundesrat ausführlich begründet, weshalb er es im heutigen Zeitpunkt nicht für angezeigt hält, einzelne Teilaspekte aus dem genannten Projekt zur Gesamtrevision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB auszugliedern und zu einer separaten Vorlage zu machen. Jene Ausführungen haben auch für die Frage der weiteren Privatisierung des Strafvollzuges Gültigkeit.</p><p>Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die Kantone müssen auch im Strafvollzugswesen entlastet werden. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches, Artikel 384, vorzulegen, die es gestattet, in Zukunft den Strafvollzug in den Kantonen noch mehr als bisher möglich an private Institutionen zu delegieren.</p>
- Teilprivatisierung des Strafvollzugs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen und Erneuerungen erforderlich. Die Untersuchungsgefängnisse und die Strafvollzugsanstalten sind überfüllt. Die Polizei kann ihre Aufgaben oft nur in unbefriedigender Art und Weise erfüllen, indem sie aus Platzgründen sogar die Verhaftung von Straftätern verzögern oder gar unterlassen muss. Aus Vollzugsanstalten werden verurteilte Personen vorzeitig oder gar notentlassen.</p><p>Der Bund delegiert das Strafvollzugswesen den Kantonen, die aber längst überfordert sind. Ihnen fehlen immer mehr die notwendigen Finanzmittel und die erforderliche Flexibilität, um zeitgerecht handeln zu können. Zudem werden die Betriebsdefizite immer grösser. Anders ausgedrückt verbraucht das Strafvollzugswesen zu viele Steuergelder.</p><p>In den USA delegieren die Bundesstaaten seit mehr als zehn Jahren den Strafvollzug zunehmend an private Unternehmungen. Eine umfassende Studie zeigt, dass diese Privatisierung sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Hinsicht sehr erfolgreich ist.</p><p>Aus der Strafvollzugsstatistik des Bundesamtes für Statistik sowie aus den Betriebsrechnungen verschiedener kantonaler Vollzugsanstalten ist zu entnehmen, dass 1991 der durchschnittliche Vollzugstag 193 Franken kostete. Bei rund 900 000 Aufenthaltstagen im Strafvollzug wurden 174 Millionen Franken Steuergelder verbraucht, wovon 61 Millionen Franken der Defizitdeckung dienten.</p>
- <p>Wie bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Bortoluzzi vom 15. Dezember 1993 (93.3629, Privatisierung Strafvollzug) hervorgeht, können aufgrund von Artikel 384 des Strafgesetzbuches (StGB) in Anstalten, die von Privatpersonen betrieben werden, zwar verschiedene Massnahmen, nicht aber Strafen vollzogen werden. Eine Ausnahme stellt bisher nur der Strafvollzug in der für Entlassungsanwärter vorgesehenen Form der Halbfreiheit dar. Indessen sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB eine gewisse Ausweitung von Artikel 384 StGB in der Weise vor, dass künftig in Privatanstalten auch Strafen in Form der sogenannten Halbgefangenschaft vollzogen werden könnten.</p><p>Ob den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden soll, den Strafvollzug in noch weiterem Ausmass an private Institutionen zu delegieren, ist eine grundsätzliche Frage, die im Rahmen der weiteren Bearbeitung des genannten Vorentwurfs zur Revision von Allgemeinem Teil und Drittem Buch des StGB eingehend geprüft werden muss. Dabei sind in erster Linie die hiezu im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf geäusserten Meinungen, aber auch die Erfahrungen anderer Länder mit der Privatisierung des Strafvollzuges gebührend zu berücksichtigen. Die Vernehmlassungsfrist ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisationen bis Ende Mai oder Juni 1994 verlangt. Über die Stellungnahmen zur Frage der Privatisierung des Strafvollzuges können daher heute noch keine gültigen Angaben gemacht werden.</p><p>In seiner Antwort zur Interpellation Raggenbass vom 18. März 1994 (94.3155, Revision Strafgesetzbuch) hat der Bundesrat ausführlich begründet, weshalb er es im heutigen Zeitpunkt nicht für angezeigt hält, einzelne Teilaspekte aus dem genannten Projekt zur Gesamtrevision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des StGB auszugliedern und zu einer separaten Vorlage zu machen. Jene Ausführungen haben auch für die Frage der weiteren Privatisierung des Strafvollzuges Gültigkeit.</p><p>Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die Kantone müssen auch im Strafvollzugswesen entlastet werden. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches, Artikel 384, vorzulegen, die es gestattet, in Zukunft den Strafvollzug in den Kantonen noch mehr als bisher möglich an private Institutionen zu delegieren.</p>
- Teilprivatisierung des Strafvollzugs
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