Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Aenderung Art. 14 OR
- ShortId
-
94.3115
- Id
-
19943115
- Updated
-
25.06.2025 01:56
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Aenderung Art. 14 OR
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem geltenden Artikel 14 Absatz 1 OR sind rechtsgültige Unterschriften handschriftlich zu leisten. Die rasante Entwicklung auf dem Gebiete der elektronischen Post und des elektronischen Datenaustausches machen es jetzt aber notwendig, elektronisch geleisteten Unterschriften eine unanfechtbare Rechtlichkeit zu geben. Dafür muss die eidgenössische Handelsregister-Verordnung geändert werden. Dies dürfte jedoch ohne entsprechende Anpassung von Artikel 14 Absatz 1 OR nicht möglich sein.</p><p>Zoll, Bawi und Handelskammern nehmen an Tedis-Programmen teil, deren Zielsetzung die rechtliche Absicherung von Vereinbarungen ist, welche national und international mittels elektronisch ausgetauschten Dokumenten geschlossen werden. Die elektronischen kryptographischen Verfahren, welche zur Zeit im Tedis-Projekt "Fast" erprobt werden, ergeben elektronische Unterschriften, deren Sicherheit vor Fälschungen um Zehnerpotenzen höher sind als die handschriftlichen.</p><p>Sie bestehen aus einem öffentlichen und einem geheimen Schlüsselteil. Der öffentliche Schlüssel steht in einem Register, das für jedermann zugänglich ist, analog zu einem heute bestehenden öffentlichen Unterschriftenverzeichnis. Er kann nur mit dem zugehörigen geheimen Schlüssel aktiviert werden, und dieser ist nur dem Besitzer bekannt. Mit dem geheimen Schlüssel wird ein elektronisch gespeichertes Dokument vom Sender unterschrieben. Das Resultat ist die elektronische Unterschrift, welche bezüglich Inhalt des Dokumentes und Identität des Senders einmalig ist.</p><p>Angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung drängt sich eine Anpassung des Obligationenrechtes auf, und sie ist nicht ohne Dringlichkeit.</p>
- <p>Der Bundesrat stimmt dem Anliegen von Frau Spoerry grundsätzlich zu, beurteilt aber die Frage nach der Dringlichkeit einer diesbezüglichen Revision des schweizerischen Rechts anders als sie.</p><p>Zuzugeben ist, dass die Fortschritte, die auf dem Gebiet der elektronischen Unterschriften gemacht wurden und die insbesondere eine Fälschung weitestgehend ausschliessen, nach einer gesetzlichen Anerkennung dieser Unterschriften rufen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich diese neuen Techniken - die Motionärin erwähnt dies zu Recht - immer noch in einer Testphase befinden. Weiter sollten sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, mindestens in den Grundsätzen auf internationaler Ebene gelöst werden.</p><p>Dieselbe Haltung scheint übrigens auch in den anderen Staaten zu herrschen; denn es gibt unseres Wissens noch keinen offiziellen Gesetzentwurf zu diesem Fragenkomplex.</p><p>Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Pionierrolle übernehmen sollte. Unsere Gesetzgebung liefe sonst Gefahr, von der rasanten technischen Entwicklung überholt zu werden oder abseits der Lösungen der anderen Länder zu liegen. Um dies zu verhindern, soll vielmehr abgewartet werden, bis die Ergebnisse der laufenden Projekte bekannt sind und bis im Ausland genauere Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung der elektronischen Unterschriften bestehen.</p><p>Ähnliche Überlegungen drängen sich auch in bezug auf konkrete Fragen auf, die geregelt werden müssten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob die Aufgabe, die Schlüssel zu verteilen, sie aufzubewahren und ein diesbezügliches Register zu führen, einer öffentlichen, einer parastaatlichen oder gar einer privaten Institution anvertraut werden sollte. Abzuklären wären auch die rechtlichen Beziehungen dieser - wohl nationalen - Institution zu den entsprechenden Stellen des Auslands.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesvorlage zur Änderung von Artikel 14 des schweizerischen Obligationenrechts vorzulegen, damit elektronische Unterschriften rechtsverbindlich erfolgen können.</p>
- Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Aenderung Art. 14 OR
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss dem geltenden Artikel 14 Absatz 1 OR sind rechtsgültige Unterschriften handschriftlich zu leisten. Die rasante Entwicklung auf dem Gebiete der elektronischen Post und des elektronischen Datenaustausches machen es jetzt aber notwendig, elektronisch geleisteten Unterschriften eine unanfechtbare Rechtlichkeit zu geben. Dafür muss die eidgenössische Handelsregister-Verordnung geändert werden. Dies dürfte jedoch ohne entsprechende Anpassung von Artikel 14 Absatz 1 OR nicht möglich sein.</p><p>Zoll, Bawi und Handelskammern nehmen an Tedis-Programmen teil, deren Zielsetzung die rechtliche Absicherung von Vereinbarungen ist, welche national und international mittels elektronisch ausgetauschten Dokumenten geschlossen werden. Die elektronischen kryptographischen Verfahren, welche zur Zeit im Tedis-Projekt "Fast" erprobt werden, ergeben elektronische Unterschriften, deren Sicherheit vor Fälschungen um Zehnerpotenzen höher sind als die handschriftlichen.</p><p>Sie bestehen aus einem öffentlichen und einem geheimen Schlüsselteil. Der öffentliche Schlüssel steht in einem Register, das für jedermann zugänglich ist, analog zu einem heute bestehenden öffentlichen Unterschriftenverzeichnis. Er kann nur mit dem zugehörigen geheimen Schlüssel aktiviert werden, und dieser ist nur dem Besitzer bekannt. Mit dem geheimen Schlüssel wird ein elektronisch gespeichertes Dokument vom Sender unterschrieben. Das Resultat ist die elektronische Unterschrift, welche bezüglich Inhalt des Dokumentes und Identität des Senders einmalig ist.</p><p>Angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung drängt sich eine Anpassung des Obligationenrechtes auf, und sie ist nicht ohne Dringlichkeit.</p>
- <p>Der Bundesrat stimmt dem Anliegen von Frau Spoerry grundsätzlich zu, beurteilt aber die Frage nach der Dringlichkeit einer diesbezüglichen Revision des schweizerischen Rechts anders als sie.</p><p>Zuzugeben ist, dass die Fortschritte, die auf dem Gebiet der elektronischen Unterschriften gemacht wurden und die insbesondere eine Fälschung weitestgehend ausschliessen, nach einer gesetzlichen Anerkennung dieser Unterschriften rufen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich diese neuen Techniken - die Motionärin erwähnt dies zu Recht - immer noch in einer Testphase befinden. Weiter sollten sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, mindestens in den Grundsätzen auf internationaler Ebene gelöst werden.</p><p>Dieselbe Haltung scheint übrigens auch in den anderen Staaten zu herrschen; denn es gibt unseres Wissens noch keinen offiziellen Gesetzentwurf zu diesem Fragenkomplex.</p><p>Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Pionierrolle übernehmen sollte. Unsere Gesetzgebung liefe sonst Gefahr, von der rasanten technischen Entwicklung überholt zu werden oder abseits der Lösungen der anderen Länder zu liegen. Um dies zu verhindern, soll vielmehr abgewartet werden, bis die Ergebnisse der laufenden Projekte bekannt sind und bis im Ausland genauere Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung der elektronischen Unterschriften bestehen.</p><p>Ähnliche Überlegungen drängen sich auch in bezug auf konkrete Fragen auf, die geregelt werden müssten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob die Aufgabe, die Schlüssel zu verteilen, sie aufzubewahren und ein diesbezügliches Register zu führen, einer öffentlichen, einer parastaatlichen oder gar einer privaten Institution anvertraut werden sollte. Abzuklären wären auch die rechtlichen Beziehungen dieser - wohl nationalen - Institution zu den entsprechenden Stellen des Auslands.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesvorlage zur Änderung von Artikel 14 des schweizerischen Obligationenrechts vorzulegen, damit elektronische Unterschriften rechtsverbindlich erfolgen können.</p>
- Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Aenderung Art. 14 OR
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