Mehrwertsteuer. Vollzug im Bereiche der Landwirtschaft
- ShortId
-
94.3118
- Id
-
19943118
- Updated
-
10.04.2024 12:49
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer. Vollzug im Bereiche der Landwirtschaft
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV) gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand nicht zum steuerbaren Entgelt. Die in Zukunft vermehrt an Stelle der heute in vielen Bereichen der Landwirtschaft ausgerichteten Subventionen tretenden Direktzahlungen können wohl kaum anders als "andere Beiträge der öffentlichen Hand" qualifiziert werden. Die Mehrwertsteuer wird somit auf diesen den Landwirten seitens des Staates ausgerichteten Direktzahlungen ebensowenig erhoben werden wie auf anderen Beiträgen der öffentlichen Hand. Dagegen wird der Vorsteuerabzug der sich der Steuerpflicht freiwillig unterstellenden Landwirte auch für diese Art der Ausrichtung von Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Artikel 30 Absatz 6 MWStV verhältnismässig gekürzt.</p><p>2. In der Festlegung der Umsätze, die von der Steuer befreit bzw. ausgenommen sind, ist der Bundesrat an die in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Üb-BV) diesbezüglich festgehaltenen Grundsätze (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c Üb-BV) gebunden. Als unter eine der dort abschliessend genannten Kategorien von Leistungen (Aussenwirtschaftsverkehr, Gesundheitswesen, Unterrichtsbereich usw.) fallend könnten Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft schwerlich betrachtet werden. Desgleichen wäre es auch nicht möglich, in der MWStV für derartige Massnahmen abweichende Bestimmungen zu erlassen, weil gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe k Üb-BV solche nur für Münz- und Feingold sowie für Gegenstände zulässig sind, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, was für landwirtschaftliche Erzeugnisse aber nicht zutrifft. Die Leistungen von Einrichtungen zwecks Vornahme von Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft, die die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht erfüllen, werden somit grundsätzlich der Steuer unterliegen.</p><p>3. Gestützt auf Artikel 85 MWStV kann - wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen alle erfüllt sind - nur die warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferern oder die bei der Einfuhr nachgewiesenermassen bezahlte Wust auf Wiederverkaufswaren oder Werkstoffen wie Vorsteuer abgezogen werden. Da auf den Warenvorräten aus der Ernte 1994 weder einem warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferer noch den Zollbehörden bei der Einfuhr nachgewiesenermassen Wust bezahlt wurde, können sich ab 1. Januar 1995 freiwillig der Steuerpflicht unterstellende Landwirte oder mehrwertsteuerpflichtig werdende Lebens- oder Futtermittelhändler in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen auch keine Wust wie Vorsteuer abziehen. Es handelt sich bei diesen Vorräten nämlich in der Regel um Waren der sogenannten Freiliste gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des noch bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Warenumsatzsteuerrechts, die der Wust nicht unterliegen. Weiter gehende Rückerstattungen von bezahlter Wust mittels Abzügen wie für Vorsteuern (insbesondere auf Investitionsgütern und Betriebsmitteln) sind für alle Mehrwertsteuerpflichtigen gänzlich ausgeschlossen.</p><p>4. Laut Artikel 5 Absatz 2 MWStV liegt bei der Ablieferung eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, nicht - wie dies ebenfalls hätte festgelegt werden können - das Erbringen einer Dienstleistung, sondern eine Lieferung vor. Bei der Ablieferung z. B. von getrocknetem oder gereinigtem Getreide, das dem Ablieferer vom Abnehmer vergleichbar einer Materialbeistellung in ungetrocknetem oder ungereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich somit um eine Lieferung. Das Entgelt für das Trocknen oder Reinigen unterliegt deshalb dem gleichen Steuersatz wie die eigentliche Lieferungen von Getreide auch, d. h. dem Satz von 2 Prozent.</p><p>5. Die für Kleinbetriebe bis zu einem Jahresumsatz von 500 000 Franken gegebene Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs wird auch steuerpflichtigen Zu- und Nebenerwerbsbetrieben in der Landwirtschaft offenstehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Umsatz aus Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft für die Umsatzgrenze von 500 000 Franken nicht mitzählt, werden solche Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft in der Regel von dieser Erleichterung Gebrauch machen können. Für weitere, nur für Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangende Pauschalierungen für die Steuererhebung dürfte somit kaum ein Bedürfnis bestehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Land- und Forstwirtschaft hat im ganzen Mehrwertsteuersystem aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine Sonderstellung. Die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht bringt grosse Vorteile, aber auch gewisse Schwierigkeiten mit sich. Dadurch wird zum Beispiel das Mehrphasensystem der Mehrwertsteuer unterbrochen. Damit ergeben sich diverse Abgrenzungsprobleme, insbesondere bei Betrieben, die einen selbständigen Zu- oder Nebenerwerb führen. Unklar ist auch, wie die Verarbeitungsprozesse von landwirtschaftlichen Produkten an der Schnittstelle Landwirt/Produkteabnahme steuerlich erfasst werden. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Direktzahlungen bei Bauern, die sich freiwillig der objektiven Steuerpflicht unterstellen, nicht zum steuerpflichtigen Umsatz gezählt werden?</p><p>2. In welcher Art und Weise gedenkt der Bundesrat Selbsthilfemassnahmen von der Mehrwertsteuer zu befreien?</p><p>3. Mit der Einführung der Mehrwertsteuer werden die erheblichen Warenvorräte aus der Ernte des Vorjahres besteuert, ohne dass entsprechende Vorsteuerabzüge gemacht werden können. Gedenkt der Bundesrat auf diesen Warenvorräten ebenfalls den Vorsteuerabzug zuzulassen?</p><p>4. Bei der Ablieferung von Erntegut durch die Bauern werden je nach Produkt Reinigungsarbeiten, Trocknungsarbeiten usw. gemacht. Gedenkt der Bundesrat diese Leistungen zum gleichen Satz wie die Produkte zu besteuern, sie sozusagen als Teil der Herstellung des Produktes zu betrachten?</p><p>5. Gedenkt der Bundesrat auch Pauschalwerte einzuführen, um die Besteuerung von steuerpflichtigen Zu- und Nebenerwerben in der Landwirtschaft zu erleichtern?</p>
- Mehrwertsteuer. Vollzug im Bereiche der Landwirtschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV) gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand nicht zum steuerbaren Entgelt. Die in Zukunft vermehrt an Stelle der heute in vielen Bereichen der Landwirtschaft ausgerichteten Subventionen tretenden Direktzahlungen können wohl kaum anders als "andere Beiträge der öffentlichen Hand" qualifiziert werden. Die Mehrwertsteuer wird somit auf diesen den Landwirten seitens des Staates ausgerichteten Direktzahlungen ebensowenig erhoben werden wie auf anderen Beiträgen der öffentlichen Hand. Dagegen wird der Vorsteuerabzug der sich der Steuerpflicht freiwillig unterstellenden Landwirte auch für diese Art der Ausrichtung von Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Artikel 30 Absatz 6 MWStV verhältnismässig gekürzt.</p><p>2. In der Festlegung der Umsätze, die von der Steuer befreit bzw. ausgenommen sind, ist der Bundesrat an die in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Üb-BV) diesbezüglich festgehaltenen Grundsätze (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c Üb-BV) gebunden. Als unter eine der dort abschliessend genannten Kategorien von Leistungen (Aussenwirtschaftsverkehr, Gesundheitswesen, Unterrichtsbereich usw.) fallend könnten Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft schwerlich betrachtet werden. Desgleichen wäre es auch nicht möglich, in der MWStV für derartige Massnahmen abweichende Bestimmungen zu erlassen, weil gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe k Üb-BV solche nur für Münz- und Feingold sowie für Gegenstände zulässig sind, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, was für landwirtschaftliche Erzeugnisse aber nicht zutrifft. Die Leistungen von Einrichtungen zwecks Vornahme von Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft, die die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht erfüllen, werden somit grundsätzlich der Steuer unterliegen.</p><p>3. Gestützt auf Artikel 85 MWStV kann - wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen alle erfüllt sind - nur die warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferern oder die bei der Einfuhr nachgewiesenermassen bezahlte Wust auf Wiederverkaufswaren oder Werkstoffen wie Vorsteuer abgezogen werden. Da auf den Warenvorräten aus der Ernte 1994 weder einem warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferer noch den Zollbehörden bei der Einfuhr nachgewiesenermassen Wust bezahlt wurde, können sich ab 1. Januar 1995 freiwillig der Steuerpflicht unterstellende Landwirte oder mehrwertsteuerpflichtig werdende Lebens- oder Futtermittelhändler in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen auch keine Wust wie Vorsteuer abziehen. Es handelt sich bei diesen Vorräten nämlich in der Regel um Waren der sogenannten Freiliste gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des noch bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Warenumsatzsteuerrechts, die der Wust nicht unterliegen. Weiter gehende Rückerstattungen von bezahlter Wust mittels Abzügen wie für Vorsteuern (insbesondere auf Investitionsgütern und Betriebsmitteln) sind für alle Mehrwertsteuerpflichtigen gänzlich ausgeschlossen.</p><p>4. Laut Artikel 5 Absatz 2 MWStV liegt bei der Ablieferung eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, nicht - wie dies ebenfalls hätte festgelegt werden können - das Erbringen einer Dienstleistung, sondern eine Lieferung vor. Bei der Ablieferung z. B. von getrocknetem oder gereinigtem Getreide, das dem Ablieferer vom Abnehmer vergleichbar einer Materialbeistellung in ungetrocknetem oder ungereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich somit um eine Lieferung. Das Entgelt für das Trocknen oder Reinigen unterliegt deshalb dem gleichen Steuersatz wie die eigentliche Lieferungen von Getreide auch, d. h. dem Satz von 2 Prozent.</p><p>5. Die für Kleinbetriebe bis zu einem Jahresumsatz von 500 000 Franken gegebene Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs wird auch steuerpflichtigen Zu- und Nebenerwerbsbetrieben in der Landwirtschaft offenstehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Umsatz aus Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft für die Umsatzgrenze von 500 000 Franken nicht mitzählt, werden solche Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft in der Regel von dieser Erleichterung Gebrauch machen können. Für weitere, nur für Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangende Pauschalierungen für die Steuererhebung dürfte somit kaum ein Bedürfnis bestehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Land- und Forstwirtschaft hat im ganzen Mehrwertsteuersystem aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine Sonderstellung. Die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht bringt grosse Vorteile, aber auch gewisse Schwierigkeiten mit sich. Dadurch wird zum Beispiel das Mehrphasensystem der Mehrwertsteuer unterbrochen. Damit ergeben sich diverse Abgrenzungsprobleme, insbesondere bei Betrieben, die einen selbständigen Zu- oder Nebenerwerb führen. Unklar ist auch, wie die Verarbeitungsprozesse von landwirtschaftlichen Produkten an der Schnittstelle Landwirt/Produkteabnahme steuerlich erfasst werden. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Direktzahlungen bei Bauern, die sich freiwillig der objektiven Steuerpflicht unterstellen, nicht zum steuerpflichtigen Umsatz gezählt werden?</p><p>2. In welcher Art und Weise gedenkt der Bundesrat Selbsthilfemassnahmen von der Mehrwertsteuer zu befreien?</p><p>3. Mit der Einführung der Mehrwertsteuer werden die erheblichen Warenvorräte aus der Ernte des Vorjahres besteuert, ohne dass entsprechende Vorsteuerabzüge gemacht werden können. Gedenkt der Bundesrat auf diesen Warenvorräten ebenfalls den Vorsteuerabzug zuzulassen?</p><p>4. Bei der Ablieferung von Erntegut durch die Bauern werden je nach Produkt Reinigungsarbeiten, Trocknungsarbeiten usw. gemacht. Gedenkt der Bundesrat diese Leistungen zum gleichen Satz wie die Produkte zu besteuern, sie sozusagen als Teil der Herstellung des Produktes zu betrachten?</p><p>5. Gedenkt der Bundesrat auch Pauschalwerte einzuführen, um die Besteuerung von steuerpflichtigen Zu- und Nebenerwerben in der Landwirtschaft zu erleichtern?</p>
- Mehrwertsteuer. Vollzug im Bereiche der Landwirtschaft
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