Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer
- ShortId
-
94.3123
- Id
-
19943123
- Updated
-
10.04.2024 14:45
- Language
-
de
- Title
-
Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegenüber der im Entwurf vorliegenden Mehrwertsteuerverordnung sind erhebliche rechtsstaatliche Bedenken angezeigt. Der Verordnungsentwurf verstösst in verschiedenen Punkten gegen den Verfassungstext. Darüber hinaus liegt es im wohlverstandenen Interesse der Schweiz, von den eingespielten Grundsätzen des EG-Richtlinienrechtes nur insoweit abzuweichen, als dadurch nicht Wettbewerbsnachteile bewirkt werden.</p><p>1. Echte Befreiung von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen</p><p>Die vorgesehene Regelung, wonach exportierte Dienstleistungen nur dann echt befreit sein sollen, wenn sie im Ausland zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung oder Auswertung verwendet werden, widerspricht dem Verfassungstext von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, der keine derartige Einschränkung vorsieht.</p><p>Zusätzlich zu erwähnen ist, dass die eingeschränkte Befreiung von exportierten Dienstleistungen den Mehrwertsteuerrechten der wichtigsten mit der Schweiz im Wettbewerb stehenden EU-Länder unbekannt ist. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Dienstleistungsanbieter gegenüber den Konkurrenten in der EU stark beeinträchtigt.</p><p>2. Bestimmungen über die Solidarhaftung</p><p>Die in Artikel 25 MWStV-E vorgesehene solidarische Mithaftung für die Mehrwertsteuer geht deutlich über das hinaus, was in andern Gesetzen und insbesondere VStrR statuiert wird.</p><p>3. Steuerstrafrecht</p><p>Steuerstrafen gelten heute gemäss Bundesgerichtspraxis als echte Strafen. Sie haben die Anforderungen der schweizerischen Rechtsordnung und der EMRK zu erfüllen.</p><p>Der MWStV-E geht über das hinaus, was im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung sonst gültig ist. Dies ist um so unnötiger, als das VStrR eine bewährte, strenge und gesetzlich legitimierte Strafrechtsordnung zur Verfügung stellt.</p><p>4. Umstrukturierungen/Übertragung von Vermögensgesamtheiten</p><p>In der Rechtspraxis besteht ein grosses Bedürfnis, die Steuerfolgen von Umstrukturierungen und der Übertragung von Vermögensgesamtheiten zu klären. Dabei ist zu beachten, dass solche Unternehmensreorganisationen an sich keine Mehrwerte schaffen und dass auch nicht von einer Lieferung im Sinne der Mehrwertsteuer gesprochen werden kann. Anderseits ist es für eine Volkswirtschaft von vitalem Interesse, bestehende Unternehmensstrukturen ohne steuerliche Verluste an sich ändernde Rahmenbedingungen anpassen zu können.</p><p>5. Steueraufschub bei Einfuhren</p><p>Die vorgesehene Besteuerung bei Einfuhren führt im Vergleich zur Wust zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation für Importeure. Ohne dass dies verfassungsmässig vorgesehen wäre, werden die Importeure in der Zeit zwischen der Wareneinfuhr und der ordentlichen Mehrwertsteuerabrechnung zu einer Zwischenfinanzierung verpflichtet.</p><p>6. Organschaft</p><p>Die mehrwertsteuerliche Einführung der Organschaft führt dazu, dass konzerninterne Leistungen steuerneutral erbracht werden können. Sie entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaft.</p>
- <p>1. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer sieht - in Erweiterung der Regelung gemäss dem Entwurf der MWStV vom 28. Oktober 1993 - die Steuerbefreiung von Dienstleistungen (namentlich im Bereich der Vermögensverwaltung, der Advokatur, des Notariats und des Treuhandwesens) vor, wenn sie an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht und im Ausland zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden. Es ist somit für die Steuerbefreiung von solchen ins Ausland erbrachten Dienstleistungen unerheblich, ob sie der im Ausland ansässige Empfänger zur beruflichen oder gewerblichen oder aber zur privaten Nutzung oder Auswertung verwendet. Wie in der Motion verlangt, sieht die nun geltende MWStV generell die echte Steuerbefreiung der erwähnten Umsätze vor.</p><p>2. Artikel 12 VStrR sieht die solidarische Mithaftung für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag einzig für den Fall vor, dass jemand vorsätzlich eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen oder an ihr teilgenommen hat (Abs. 3 der Bestimmung). Artikel 25 MWStV behält diese im VStrR vorgesehene solidarische Mithaftung vor, kennt indessen noch weitere Fälle der Mithaftung wie namentlich die Haftung der Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Abs. 1 Bst. a), die Haftung der mit der Liquidation betrauten Personen bei Beendigung der Steuerpflicht insbesondere einer aufgelösten juristischen Person (Abs. 1 Bst. c) oder die Haftung der an der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Unternehmung beteiligten natürlichen Personen für die missbräuchlich geltend gemachten Vorsteuern (Abs. 1 Bst. e). Die solidarische Mithaftung ist in solchen Fällen unverzichtbar, soll der Bund bei deren Vorliegen nicht Steuerausfälle erleiden müssen. Dagegen wurde der Haftungsgrund in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c im Entwurf vom 28. Oktober 1993 gestrichen. Diese Bestimmung sah überdies die solidarische Mithaftung der Beauftragten vor, die Steuerpflichtige ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bestellen haben. Im Vernehmlassungsverfahren stiess vor allem dieser Haftungsgrund als zu weitgehend auf starke Opposition. Der Bundesrat hat dieser Kritik Rechnung getragen und daher in der definitiven MWStV diese solidarische Mithaftung fallengelassen.</p><p>3. Artikel 64 Absatz 1 MWStV erklärt, dass das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet. Gemeint ist damit, dass die Widerhandlungen im Bereich der Mehrwertsteuer nach den Verfahrensvorschriften des VStrR (Art. 19ff.) zu verfolgen sein werden. Das VStrR ist im wesentlichen formelles Strafrecht, das heisst eine Verfahrensordnung; es enthält selbst nur sehr wenige materielle Strafnormen (insbesondere die Straftatbestände des Abgabebetruges und der Urkundenfälschung). Würden die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen der MWStV gestrichen, so hiesse dies, dass andere Widerhandlungen, wie z. B. Steuergefährdung und einfache Steuerhinterziehung, welche die hauptsächlichsten Straftatbestände auch im Bereich der künftigen Mehrwertsteuer sein werden, überhaupt nicht mehr geahndet werden könnten, also immer straflos blieben. Dies kann jedoch auf keinen Fall hingenommen werden, weshalb an den übrigen steuerstrafrechtlichen Bestimmungen der MWStV festzuhalten ist.</p><p>4. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 MWStV sehen entsprechend dem Begehren des Motionärs eine mehrwertsteuerneutrale Behandlung der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens eines Steuerpflichtigen an einen andern im Rahmen einer Gründung, einer Umstrukturierung oder eines Unternehmenszusammenschlusses vor.</p><p>5. Es trifft zu, dass die Besteuerung der Einfuhren von Gegenständen im System der Mehrwertsteuer im Vergleich zu demjenigen der Warenumsatzsteuer zu einer Verschlechterung der Situation für die steuerpflichtigen Importeure führt. Dieser Nachteil resultiert jedoch aus dem Wechsel zur Erhebungsmethode der Mehrwertsteuer, welche den steuerfreien Bezug oder Import mittels Abgabe einer Verwendungserklärung, der sogenannten Grossistenerklärung, nicht mehr kennt, d. h. diesen steuerfreien Bezug oder Import durch den Vorsteuerabzug ersetzt. Um die dadurch entstehende Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer als Einfuhrsteuer auf seiten der steuerpflichtigen Importeure möglichst zu beseitigen, sieht die MWStV, wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation Reymond (94.3050) im Ständerat festgehalten hat, zwei Neuerungen vor. Einmal gewährt Artikel 71 Absatz 2 MWStV die Einräumung einer Zahlungsfrist von 60 Tagen, die mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu laufen beginnt. Im weiteren ermächtigt Artikel 81 Buchstabe f MWStV das Eidgenössische Finanzdepartement, für Steuerpflichtige, die regelmässig bestimmte hochwertige Gegenstände importieren und exportieren und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen, ein vereinfachtes Erhebungsverfahren vorzusehen; ein solches vereinfachtes Erhebungsverfahren besteht namentlich darin, unter bestimmten Voraussetzungen die Entrichtung der Einfuhrsteuer durch eine blosse Deklaration dieser Steuer zu ersetzen. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird in Ausführung der in Artikel 81 Buchstabe f MWStV erteilten Kompetenz eine diesbezügliche Verordnung erlassen und ebenfalls auf den 1. Januar 1995 in Kraft setzen.</p><p>6. Entsprechend dem Begehren des Motionärs hat der Bundesrat in der MWStV eine Bestimmung aufgenommen, welche es in einem Konzern zusammengeschlossenen, rechtlich selbständigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erlaubt, für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung und -abrechnung wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, womit die Besteuerung konzerninterner Umsätze entfällt. Es handelt sich dabei um die Bestimmung des Artikels 17 Absatz 3 MWStV, welche inländischen Konzernen eine derartige Option einräumt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 4, 5 und 6 abzuschreiben und die Punkte 2 und 3 abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, beim Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer in Abweichung zum Entwurf vom 28. Oktober 1993 (MWStV-E) insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:</p><p>1. Generell echte Befreiung von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen, das heisst nicht nur im Fall, dass diese Dienstleistungen durch Personen mit Wohnsitz, Sitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland beruflich oder gewerblich genutzt oder ausgewertet werden (Art. 15 Abs. 1 Bst. g MWStV-E);</p><p>2. Streichung der Bestimmungen über die solidarische Mithaftung für geschuldete Steuern (Art. 25 MWStV-E), soweit sie über jene von Artikel 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hinausgehen;</p><p>3. Verweis auf die Anwendbarkeit des VStrR und im übrigen Streichung der steuerstrafrechtlichen Sonderbestimmungen des MWStV-E;</p><p>4. explizite Statuierung der mehrwertsteuerneutralen Durchführung von Umstrukturierungen und Übertragungen von Vermögensgesamtheiten;</p><p>5. Weiterführung des Steueraufschubs bei Einfuhren;</p><p>6. Einführung der Organschaft für die Mehrwertsteuerabrechnung inländischer Konzerne.</p>
- Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gegenüber der im Entwurf vorliegenden Mehrwertsteuerverordnung sind erhebliche rechtsstaatliche Bedenken angezeigt. Der Verordnungsentwurf verstösst in verschiedenen Punkten gegen den Verfassungstext. Darüber hinaus liegt es im wohlverstandenen Interesse der Schweiz, von den eingespielten Grundsätzen des EG-Richtlinienrechtes nur insoweit abzuweichen, als dadurch nicht Wettbewerbsnachteile bewirkt werden.</p><p>1. Echte Befreiung von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen</p><p>Die vorgesehene Regelung, wonach exportierte Dienstleistungen nur dann echt befreit sein sollen, wenn sie im Ausland zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung oder Auswertung verwendet werden, widerspricht dem Verfassungstext von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, der keine derartige Einschränkung vorsieht.</p><p>Zusätzlich zu erwähnen ist, dass die eingeschränkte Befreiung von exportierten Dienstleistungen den Mehrwertsteuerrechten der wichtigsten mit der Schweiz im Wettbewerb stehenden EU-Länder unbekannt ist. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Dienstleistungsanbieter gegenüber den Konkurrenten in der EU stark beeinträchtigt.</p><p>2. Bestimmungen über die Solidarhaftung</p><p>Die in Artikel 25 MWStV-E vorgesehene solidarische Mithaftung für die Mehrwertsteuer geht deutlich über das hinaus, was in andern Gesetzen und insbesondere VStrR statuiert wird.</p><p>3. Steuerstrafrecht</p><p>Steuerstrafen gelten heute gemäss Bundesgerichtspraxis als echte Strafen. Sie haben die Anforderungen der schweizerischen Rechtsordnung und der EMRK zu erfüllen.</p><p>Der MWStV-E geht über das hinaus, was im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung sonst gültig ist. Dies ist um so unnötiger, als das VStrR eine bewährte, strenge und gesetzlich legitimierte Strafrechtsordnung zur Verfügung stellt.</p><p>4. Umstrukturierungen/Übertragung von Vermögensgesamtheiten</p><p>In der Rechtspraxis besteht ein grosses Bedürfnis, die Steuerfolgen von Umstrukturierungen und der Übertragung von Vermögensgesamtheiten zu klären. Dabei ist zu beachten, dass solche Unternehmensreorganisationen an sich keine Mehrwerte schaffen und dass auch nicht von einer Lieferung im Sinne der Mehrwertsteuer gesprochen werden kann. Anderseits ist es für eine Volkswirtschaft von vitalem Interesse, bestehende Unternehmensstrukturen ohne steuerliche Verluste an sich ändernde Rahmenbedingungen anpassen zu können.</p><p>5. Steueraufschub bei Einfuhren</p><p>Die vorgesehene Besteuerung bei Einfuhren führt im Vergleich zur Wust zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation für Importeure. Ohne dass dies verfassungsmässig vorgesehen wäre, werden die Importeure in der Zeit zwischen der Wareneinfuhr und der ordentlichen Mehrwertsteuerabrechnung zu einer Zwischenfinanzierung verpflichtet.</p><p>6. Organschaft</p><p>Die mehrwertsteuerliche Einführung der Organschaft führt dazu, dass konzerninterne Leistungen steuerneutral erbracht werden können. Sie entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaft.</p>
- <p>1. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer sieht - in Erweiterung der Regelung gemäss dem Entwurf der MWStV vom 28. Oktober 1993 - die Steuerbefreiung von Dienstleistungen (namentlich im Bereich der Vermögensverwaltung, der Advokatur, des Notariats und des Treuhandwesens) vor, wenn sie an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht und im Ausland zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden. Es ist somit für die Steuerbefreiung von solchen ins Ausland erbrachten Dienstleistungen unerheblich, ob sie der im Ausland ansässige Empfänger zur beruflichen oder gewerblichen oder aber zur privaten Nutzung oder Auswertung verwendet. Wie in der Motion verlangt, sieht die nun geltende MWStV generell die echte Steuerbefreiung der erwähnten Umsätze vor.</p><p>2. Artikel 12 VStrR sieht die solidarische Mithaftung für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag einzig für den Fall vor, dass jemand vorsätzlich eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen oder an ihr teilgenommen hat (Abs. 3 der Bestimmung). Artikel 25 MWStV behält diese im VStrR vorgesehene solidarische Mithaftung vor, kennt indessen noch weitere Fälle der Mithaftung wie namentlich die Haftung der Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Abs. 1 Bst. a), die Haftung der mit der Liquidation betrauten Personen bei Beendigung der Steuerpflicht insbesondere einer aufgelösten juristischen Person (Abs. 1 Bst. c) oder die Haftung der an der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Unternehmung beteiligten natürlichen Personen für die missbräuchlich geltend gemachten Vorsteuern (Abs. 1 Bst. e). Die solidarische Mithaftung ist in solchen Fällen unverzichtbar, soll der Bund bei deren Vorliegen nicht Steuerausfälle erleiden müssen. Dagegen wurde der Haftungsgrund in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c im Entwurf vom 28. Oktober 1993 gestrichen. Diese Bestimmung sah überdies die solidarische Mithaftung der Beauftragten vor, die Steuerpflichtige ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bestellen haben. Im Vernehmlassungsverfahren stiess vor allem dieser Haftungsgrund als zu weitgehend auf starke Opposition. Der Bundesrat hat dieser Kritik Rechnung getragen und daher in der definitiven MWStV diese solidarische Mithaftung fallengelassen.</p><p>3. Artikel 64 Absatz 1 MWStV erklärt, dass das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet. Gemeint ist damit, dass die Widerhandlungen im Bereich der Mehrwertsteuer nach den Verfahrensvorschriften des VStrR (Art. 19ff.) zu verfolgen sein werden. Das VStrR ist im wesentlichen formelles Strafrecht, das heisst eine Verfahrensordnung; es enthält selbst nur sehr wenige materielle Strafnormen (insbesondere die Straftatbestände des Abgabebetruges und der Urkundenfälschung). Würden die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen der MWStV gestrichen, so hiesse dies, dass andere Widerhandlungen, wie z. B. Steuergefährdung und einfache Steuerhinterziehung, welche die hauptsächlichsten Straftatbestände auch im Bereich der künftigen Mehrwertsteuer sein werden, überhaupt nicht mehr geahndet werden könnten, also immer straflos blieben. Dies kann jedoch auf keinen Fall hingenommen werden, weshalb an den übrigen steuerstrafrechtlichen Bestimmungen der MWStV festzuhalten ist.</p><p>4. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 MWStV sehen entsprechend dem Begehren des Motionärs eine mehrwertsteuerneutrale Behandlung der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens eines Steuerpflichtigen an einen andern im Rahmen einer Gründung, einer Umstrukturierung oder eines Unternehmenszusammenschlusses vor.</p><p>5. Es trifft zu, dass die Besteuerung der Einfuhren von Gegenständen im System der Mehrwertsteuer im Vergleich zu demjenigen der Warenumsatzsteuer zu einer Verschlechterung der Situation für die steuerpflichtigen Importeure führt. Dieser Nachteil resultiert jedoch aus dem Wechsel zur Erhebungsmethode der Mehrwertsteuer, welche den steuerfreien Bezug oder Import mittels Abgabe einer Verwendungserklärung, der sogenannten Grossistenerklärung, nicht mehr kennt, d. h. diesen steuerfreien Bezug oder Import durch den Vorsteuerabzug ersetzt. Um die dadurch entstehende Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer als Einfuhrsteuer auf seiten der steuerpflichtigen Importeure möglichst zu beseitigen, sieht die MWStV, wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation Reymond (94.3050) im Ständerat festgehalten hat, zwei Neuerungen vor. Einmal gewährt Artikel 71 Absatz 2 MWStV die Einräumung einer Zahlungsfrist von 60 Tagen, die mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu laufen beginnt. Im weiteren ermächtigt Artikel 81 Buchstabe f MWStV das Eidgenössische Finanzdepartement, für Steuerpflichtige, die regelmässig bestimmte hochwertige Gegenstände importieren und exportieren und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen, ein vereinfachtes Erhebungsverfahren vorzusehen; ein solches vereinfachtes Erhebungsverfahren besteht namentlich darin, unter bestimmten Voraussetzungen die Entrichtung der Einfuhrsteuer durch eine blosse Deklaration dieser Steuer zu ersetzen. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird in Ausführung der in Artikel 81 Buchstabe f MWStV erteilten Kompetenz eine diesbezügliche Verordnung erlassen und ebenfalls auf den 1. Januar 1995 in Kraft setzen.</p><p>6. Entsprechend dem Begehren des Motionärs hat der Bundesrat in der MWStV eine Bestimmung aufgenommen, welche es in einem Konzern zusammengeschlossenen, rechtlich selbständigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erlaubt, für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung und -abrechnung wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, womit die Besteuerung konzerninterner Umsätze entfällt. Es handelt sich dabei um die Bestimmung des Artikels 17 Absatz 3 MWStV, welche inländischen Konzernen eine derartige Option einräumt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 4, 5 und 6 abzuschreiben und die Punkte 2 und 3 abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, beim Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer in Abweichung zum Entwurf vom 28. Oktober 1993 (MWStV-E) insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:</p><p>1. Generell echte Befreiung von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen, das heisst nicht nur im Fall, dass diese Dienstleistungen durch Personen mit Wohnsitz, Sitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland beruflich oder gewerblich genutzt oder ausgewertet werden (Art. 15 Abs. 1 Bst. g MWStV-E);</p><p>2. Streichung der Bestimmungen über die solidarische Mithaftung für geschuldete Steuern (Art. 25 MWStV-E), soweit sie über jene von Artikel 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hinausgehen;</p><p>3. Verweis auf die Anwendbarkeit des VStrR und im übrigen Streichung der steuerstrafrechtlichen Sonderbestimmungen des MWStV-E;</p><p>4. explizite Statuierung der mehrwertsteuerneutralen Durchführung von Umstrukturierungen und Übertragungen von Vermögensgesamtheiten;</p><p>5. Weiterführung des Steueraufschubs bei Einfuhren;</p><p>6. Einführung der Organschaft für die Mehrwertsteuerabrechnung inländischer Konzerne.</p>
- Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer
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