Besteuerung der stillen Reserven auf Liegenschaften
- ShortId
-
94.3126
- Id
-
19943126
- Updated
-
10.04.2024 12:56
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung der stillen Reserven auf Liegenschaften
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das geltende Recht bestraft die Steuerpflichtigen mit kleinen und mittleren Unternehmungen in Liegenschaften, die in der Regel in der Buchhaltung des Unternehmens aufgeführt sind, oft aber auch teilweise privaten Zwecken dienen. Besonders in den folgenden Fällen drängt sich eine Aenderung der geltenden Bestimmungen auf:</p><p>- Eine Liegenschaft, die vorwiegend als Geschäftsliegenschaft (z. B. zu 55 %) benutzt wird, wird durch den Rückgang der Geschäftstätigkeit, nur noch zu 40 Prozent als Geschäftsliegenschaft benutzt. In diesem Fall müssen alle stillen Reserven besteuert werden, auch wenn die Liegenschaft nicht veräussert wurde. Eine zusätzliche Strafe für den Unternehmer, der sich bereits in Schwierigkeiten befindet!</p><p>- Gibt jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so schliesst er oft einen Mietvertrag ab für das Unternehmen, das der Steuerpflichtige in seiner eigenen Liegenschaft führte. Auch in diesem Fall sehen sich die Steuerbehörden bereits nach relativ kurzer Zeit gezwungen, den Liquidationsgewinn zu besteuern, obwohl eigentlich gar kein solcher erzielt wurde. Um dieser steuerlichen Belastung nachzukommen, muss der Eigentümer nicht selten seine Liegenschaft verkaufen, auch wenn er dies nicht möchte.</p><p>- Wenn ein Eigentümer eines Unternehmens stirbt, kann man die Erben nicht immer dazu verpflichten, die Geschäftsliegenschaft als gemeinsames Eigentum in der Erbengemeinschaft zu belassen; diese Pflicht ist kaum annehmbar, wenn ein einziger Erbe in die Stapfen seines Vaters tritt. Sehr oft wird darum das Unternehmen geteilt. Somit wird die Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen transferiert und ausgelöst, dass auch die stillen Reserven besteuert werden. Eine solche Besteuerung zwingt die Erben oft, die Liegenschaft an Dritte zu verkaufen. Die Substanz des Unternehmens wird damit vermindert, mit deutlichen negativen Folgen.</p><p>Schliesslich führt die Besteuerung der stillen Reserven im allgemeinen dazu, dass der höchste Steueransatz angewendet wird (ungefähr 43 %). Hinzu kommen noch etwa 10 Prozent AHV-Beiträge. Durch diese Besteuerung entzieht man dem Steuerpflichtigen beträchliche Liquiditätssummen, obwohl keine tatsächliche Realisierung vorliegt.</p><p>Aus diesen Gründen sollte das Gesetz geändert werden, um</p><p>a. die Besteuerung der stillen Reserven bis zur Veräusserung aufzuschieben; der steuerbare Wert soll allerdings bis dahin blockiert werden;</p><p>b. für die stillen Reserven eine getrennte Besteuerung zu einem tieferen Ansatz vorzunehmen oder aber darauf keine AHV-Beiträge zu erheben.</p><p>Auf kantonaler Ebene erachten zahlreiche Steuerbeamte diese Änderungen als sehr dringend und notwendig.</p>
- <p>1. Angesprochen werden die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 DBG sowie von Artikel 8 Absatz 1 StHG. Steuerbare Einkünfte sind danach zum einen die Kapitalgewinne die sich aus der Veräusserung oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen ergeben. Andererseits werden zu den steuerbaren Einkünften ebenfalls die Kapitalgewinne aus der sog. "Verwertung" gerechnet; die Rechtswissenschaft verwendet hiefür auch den Begriff der "Privatentnahmell. Gemeint ist damit der Tatbestand, wonach ein bisher dem Geschäfte dienender und damit auch zum Geschäftsvermögen gehörender Vermögenswert vom Geschäftsinhaber oder teilhaber dem Geschäfte entzogen und in sein Privatvermögen überführt wird. Die grundsätzliche Besteuerung einer solchen Überführung langjähriger Praxis und auch geltender Rechtslage im schweizerischen Steuerrecht entsprechend, gilt unterschiedslos für jegliches Geschäftsvermögen, also auch für Liegenschaften.</p><p></p><p>Diese Regelung ist auf einen anderen, im schweizerischen Steuerrecht ebenso feststehenden Grundsatz abgestimmt, nämlich dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen, vorbehältlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG). Würde nun im Sinn der Motion nicht mehr im Zeitpunkt der Privatentnahme über die bei einer Geschäftsliegenschaft vorhandenen Mehrwerte (unversteuert gebliebene Reserven) steuerlich abgerechnet, liesse es sich nicht mehr rechtfertigen, private Kapitalgewinne steuerfrei zu belassen. Da jedoch dieser letztere Grundsatz im schweizerischen Steuerrecht durchwegs anerkannt und auch bei der Beratung der Harmonisierungsgesetzgebung bestätigt worden ist, muss wie bisher an der steuerlichen Abrechnung bei Überführung einer Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen festgehalten werden. Diese Konsequenz war denn auch bei der genannten parlamentarischen Beratung nicht bestritten. Andernfalls ginge erhebliches Steuersubstrat unwiederbringlich verloren. Im übrigen ist noch darauf</p><p></p><p></p><p></p><p>hinzuweisen, dass der Verkehrswert bei der steuerlichen Erfassung der Kapitalgewinne im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen durchwegs vorsichtig geschätzt wird. Bei einer Veräusserung ist eine vorsichtige Bewertung nicht möglich, da der effektiv realisierte Preis massgebend ist.</p><p></p><p>2. a) Dem Umstand, dass eine bisher mehrheitlich z.B. mit 55 Prozent dem Geschäfte dienende Liegenschaft zufolge schlechten Geschäftsganges nur noch mit 40 Prozent geschäftlich genutzt werden kann, trägt die Eidg. Steuerverwaltung Rechnung. In ihrem mit Kreisschreiben vom 12. November 1992 veröffentlichten Merkblatt zu Artikel 18 DBG führt sie dazu folgendes aus:</p><p></p><p>"Eine Überführung vom Geschäfts ins Privatvermögen liegt auch dann vor, wenn die überwiegende Nutzung der Liegenschaft vom geschäftlichen zum privaten Teil wechselt und sich diese Änderung als dauerhaft (I.d.R. 2 Jahre) erweist. Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Bezeichnet der Steuerpflichtige eine gemischt genutzte Liegenschaft in Grenzfällen weiterhin, als Geschäftsvermögen (Art. 125 Abs. 2 DBG), so ist er damit zu behaften. Der Kapitalgewinn wird in diesem Fall erst bei der Veräusserung der Liegenschaft oder bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt und der Einkommenssteuer unterworfen. Das Verbleiben der Liegenschaft im Geschäftsvermögen und die damit verbundenen steuerlichen Folgen sind in einer schriftlichen Erklärung festzuhalten."</p><p></p><p>Mit dieser flexiblen Lösung ist sichergestellt, dass eine aufgrund schlechten Geschäftsganges vorübergehend unter 50 Prozent sinkende geschäftliche Nutzung einer bisher dem Geschäftsvermögen zugehörigen Liegenschaft keine steuerliche Abrechnung nach sich zieht.</p><p></p><p>b) Eine ähnlich flexible Lösung gilt im Fall der Verpachtung einer Geschäftsliegenschaft. Die blosse Verpachtung löst in der Praxis nicht zwingend eine steuerliche Abrechnung aus, kann es sich doch gegebenenfalls bloss um eine vorübergehende Massnahme handeln. Erst wenn definitiv feststeht, dass der bisherige Geschäftsinhaber die Liegenschaft nie mehr selber geschäftlich nutzt (so vorab bei einer altersbedingten Geschäftsaufgabe) oder diese auch nicht in Fortführung des Geschäftsbetriebes künftig durch eine nahestehende Person (z.B. Kind) genutzt wird, erfolgt die steuerliche Abrechnung.</p><p></p><p>3. Ähnlich verhält es sich im Fall des in der Motion angesprochenen erbrechtlichen Überganges. Weder der Erbanfall noch die Erbteilung stellen an sich eine steuerlich massgebende Realisierung bisher unversteuert gebliebener Mehrwerte dar. Ein steuerbarer Kapitalgewinn liegt erst dann vor, wenn bisheriges Geschäftsvermögen buchmässig aufgewertet, veräussert oder in das Privatvermögen überführt wird. Dass es in Erbteilungsfällen zur Veräusserung von Geschäftsvermögen kommen kann, ist keine Folge des Steuerrechtes. Eine Steuer trifft im übrigen nicht den </p><p></p><p></p><p></p><p>Nachfolger des verstorbenen Geschäftsinhabers, sondern die gegen Entgelt aus der Unternehmung ausscheidenden Miterben. Ferner ist in diesen Fällen häufig eine sog. Zwischenveranlagung vorzunehmen; da in deren Rahmen die Kapitalgewinne getrennt vom übrigen Einkommen zum Satz allein des entsprechenden Kapitalgewinnes veranlagt werden, führt dies zu einer Milderung der Steuerprogression, was sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.</p><p></p><p>4. Die konkrete Steuerbelastung hängt auch vom massgeblichen Tarif ab. Für die direkte Bundessteuer gelten die ordentlichen Tarife gemäss Artikel 36 DBG. Die Kantone sind in der Gestaltung ihrer Steuertarife von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV) völlig autonom. Die in der Motion angesprochene Steuerbelastung von 43 Prozent lässt sich keineswegs generalisieren; sie setzt einen hohen Kapitalgewinn und ebenso eine hohe kantonale Steuerbelastung voraus.</p><p></p><p>5. Was schliesslich die AHV/IV Beiträge betrifft, gilt es zu beachten, dass sie bei der Festsetzung des steuerbaren Kapitalgewinnes abziehbar sind. Im übrigen kommt in diesen Fällen regelmässig ein Sonderbeitrag gemäss Artikel 23bis AHVV (Verordnung vom 31.10.1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101) zur Anwendung, für dessen Berechnung vom 50. Altersjahr des versicherten Betriebsinhabers an ein privilegierter Satz gilt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und Artikel 8 des Steuerharmonisierungsgesetzes so zu ändern, dass Liegenschaften und darauf befindliche feste Geschäftseinrichtungen, die aus steuersystematischen Gründen nicht mehr als Geschäftsvermögen gelten, weiterhin als Geschäftsvermögen betrachtet werden bis zu ihrer tatsächlichen Realisierung, das heisst im allgemeinen bis zu ihrer Veräusserung. Es soll vermieden werden, dass die stillen Reserven besteuert werden, sobald sich die Steuerkategorie ändert, was häufig vor der tatsächlichen Veräusserung geschieht. Man sollte den Grundsatz einführen, wonach eine Liegenschaft, die einmal als Geschäftsliegenschaft taxiert wurde, so lange unter diese Steuerkategorie fällt, bis sie tatsächlich realisiert wird.</p><p>Auch das AHV-Gesetz müsste geändert werden, um zu verhindern, dass von den stillen Reserven auf Liegenschaften AHV-Beiträge abgezogen werden, obwohl es sich dabei nicht um ein regelmässiges Einkommen des Steuerpflichtigen handelt.</p>
- Besteuerung der stillen Reserven auf Liegenschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das geltende Recht bestraft die Steuerpflichtigen mit kleinen und mittleren Unternehmungen in Liegenschaften, die in der Regel in der Buchhaltung des Unternehmens aufgeführt sind, oft aber auch teilweise privaten Zwecken dienen. Besonders in den folgenden Fällen drängt sich eine Aenderung der geltenden Bestimmungen auf:</p><p>- Eine Liegenschaft, die vorwiegend als Geschäftsliegenschaft (z. B. zu 55 %) benutzt wird, wird durch den Rückgang der Geschäftstätigkeit, nur noch zu 40 Prozent als Geschäftsliegenschaft benutzt. In diesem Fall müssen alle stillen Reserven besteuert werden, auch wenn die Liegenschaft nicht veräussert wurde. Eine zusätzliche Strafe für den Unternehmer, der sich bereits in Schwierigkeiten befindet!</p><p>- Gibt jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so schliesst er oft einen Mietvertrag ab für das Unternehmen, das der Steuerpflichtige in seiner eigenen Liegenschaft führte. Auch in diesem Fall sehen sich die Steuerbehörden bereits nach relativ kurzer Zeit gezwungen, den Liquidationsgewinn zu besteuern, obwohl eigentlich gar kein solcher erzielt wurde. Um dieser steuerlichen Belastung nachzukommen, muss der Eigentümer nicht selten seine Liegenschaft verkaufen, auch wenn er dies nicht möchte.</p><p>- Wenn ein Eigentümer eines Unternehmens stirbt, kann man die Erben nicht immer dazu verpflichten, die Geschäftsliegenschaft als gemeinsames Eigentum in der Erbengemeinschaft zu belassen; diese Pflicht ist kaum annehmbar, wenn ein einziger Erbe in die Stapfen seines Vaters tritt. Sehr oft wird darum das Unternehmen geteilt. Somit wird die Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen transferiert und ausgelöst, dass auch die stillen Reserven besteuert werden. Eine solche Besteuerung zwingt die Erben oft, die Liegenschaft an Dritte zu verkaufen. Die Substanz des Unternehmens wird damit vermindert, mit deutlichen negativen Folgen.</p><p>Schliesslich führt die Besteuerung der stillen Reserven im allgemeinen dazu, dass der höchste Steueransatz angewendet wird (ungefähr 43 %). Hinzu kommen noch etwa 10 Prozent AHV-Beiträge. Durch diese Besteuerung entzieht man dem Steuerpflichtigen beträchliche Liquiditätssummen, obwohl keine tatsächliche Realisierung vorliegt.</p><p>Aus diesen Gründen sollte das Gesetz geändert werden, um</p><p>a. die Besteuerung der stillen Reserven bis zur Veräusserung aufzuschieben; der steuerbare Wert soll allerdings bis dahin blockiert werden;</p><p>b. für die stillen Reserven eine getrennte Besteuerung zu einem tieferen Ansatz vorzunehmen oder aber darauf keine AHV-Beiträge zu erheben.</p><p>Auf kantonaler Ebene erachten zahlreiche Steuerbeamte diese Änderungen als sehr dringend und notwendig.</p>
- <p>1. Angesprochen werden die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 DBG sowie von Artikel 8 Absatz 1 StHG. Steuerbare Einkünfte sind danach zum einen die Kapitalgewinne die sich aus der Veräusserung oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen ergeben. Andererseits werden zu den steuerbaren Einkünften ebenfalls die Kapitalgewinne aus der sog. "Verwertung" gerechnet; die Rechtswissenschaft verwendet hiefür auch den Begriff der "Privatentnahmell. Gemeint ist damit der Tatbestand, wonach ein bisher dem Geschäfte dienender und damit auch zum Geschäftsvermögen gehörender Vermögenswert vom Geschäftsinhaber oder teilhaber dem Geschäfte entzogen und in sein Privatvermögen überführt wird. Die grundsätzliche Besteuerung einer solchen Überführung langjähriger Praxis und auch geltender Rechtslage im schweizerischen Steuerrecht entsprechend, gilt unterschiedslos für jegliches Geschäftsvermögen, also auch für Liegenschaften.</p><p></p><p>Diese Regelung ist auf einen anderen, im schweizerischen Steuerrecht ebenso feststehenden Grundsatz abgestimmt, nämlich dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen, vorbehältlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG). Würde nun im Sinn der Motion nicht mehr im Zeitpunkt der Privatentnahme über die bei einer Geschäftsliegenschaft vorhandenen Mehrwerte (unversteuert gebliebene Reserven) steuerlich abgerechnet, liesse es sich nicht mehr rechtfertigen, private Kapitalgewinne steuerfrei zu belassen. Da jedoch dieser letztere Grundsatz im schweizerischen Steuerrecht durchwegs anerkannt und auch bei der Beratung der Harmonisierungsgesetzgebung bestätigt worden ist, muss wie bisher an der steuerlichen Abrechnung bei Überführung einer Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen festgehalten werden. Diese Konsequenz war denn auch bei der genannten parlamentarischen Beratung nicht bestritten. Andernfalls ginge erhebliches Steuersubstrat unwiederbringlich verloren. Im übrigen ist noch darauf</p><p></p><p></p><p></p><p>hinzuweisen, dass der Verkehrswert bei der steuerlichen Erfassung der Kapitalgewinne im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen durchwegs vorsichtig geschätzt wird. Bei einer Veräusserung ist eine vorsichtige Bewertung nicht möglich, da der effektiv realisierte Preis massgebend ist.</p><p></p><p>2. a) Dem Umstand, dass eine bisher mehrheitlich z.B. mit 55 Prozent dem Geschäfte dienende Liegenschaft zufolge schlechten Geschäftsganges nur noch mit 40 Prozent geschäftlich genutzt werden kann, trägt die Eidg. Steuerverwaltung Rechnung. In ihrem mit Kreisschreiben vom 12. November 1992 veröffentlichten Merkblatt zu Artikel 18 DBG führt sie dazu folgendes aus:</p><p></p><p>"Eine Überführung vom Geschäfts ins Privatvermögen liegt auch dann vor, wenn die überwiegende Nutzung der Liegenschaft vom geschäftlichen zum privaten Teil wechselt und sich diese Änderung als dauerhaft (I.d.R. 2 Jahre) erweist. Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Bezeichnet der Steuerpflichtige eine gemischt genutzte Liegenschaft in Grenzfällen weiterhin, als Geschäftsvermögen (Art. 125 Abs. 2 DBG), so ist er damit zu behaften. Der Kapitalgewinn wird in diesem Fall erst bei der Veräusserung der Liegenschaft oder bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt und der Einkommenssteuer unterworfen. Das Verbleiben der Liegenschaft im Geschäftsvermögen und die damit verbundenen steuerlichen Folgen sind in einer schriftlichen Erklärung festzuhalten."</p><p></p><p>Mit dieser flexiblen Lösung ist sichergestellt, dass eine aufgrund schlechten Geschäftsganges vorübergehend unter 50 Prozent sinkende geschäftliche Nutzung einer bisher dem Geschäftsvermögen zugehörigen Liegenschaft keine steuerliche Abrechnung nach sich zieht.</p><p></p><p>b) Eine ähnlich flexible Lösung gilt im Fall der Verpachtung einer Geschäftsliegenschaft. Die blosse Verpachtung löst in der Praxis nicht zwingend eine steuerliche Abrechnung aus, kann es sich doch gegebenenfalls bloss um eine vorübergehende Massnahme handeln. Erst wenn definitiv feststeht, dass der bisherige Geschäftsinhaber die Liegenschaft nie mehr selber geschäftlich nutzt (so vorab bei einer altersbedingten Geschäftsaufgabe) oder diese auch nicht in Fortführung des Geschäftsbetriebes künftig durch eine nahestehende Person (z.B. Kind) genutzt wird, erfolgt die steuerliche Abrechnung.</p><p></p><p>3. Ähnlich verhält es sich im Fall des in der Motion angesprochenen erbrechtlichen Überganges. Weder der Erbanfall noch die Erbteilung stellen an sich eine steuerlich massgebende Realisierung bisher unversteuert gebliebener Mehrwerte dar. Ein steuerbarer Kapitalgewinn liegt erst dann vor, wenn bisheriges Geschäftsvermögen buchmässig aufgewertet, veräussert oder in das Privatvermögen überführt wird. Dass es in Erbteilungsfällen zur Veräusserung von Geschäftsvermögen kommen kann, ist keine Folge des Steuerrechtes. Eine Steuer trifft im übrigen nicht den </p><p></p><p></p><p></p><p>Nachfolger des verstorbenen Geschäftsinhabers, sondern die gegen Entgelt aus der Unternehmung ausscheidenden Miterben. Ferner ist in diesen Fällen häufig eine sog. Zwischenveranlagung vorzunehmen; da in deren Rahmen die Kapitalgewinne getrennt vom übrigen Einkommen zum Satz allein des entsprechenden Kapitalgewinnes veranlagt werden, führt dies zu einer Milderung der Steuerprogression, was sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.</p><p></p><p>4. Die konkrete Steuerbelastung hängt auch vom massgeblichen Tarif ab. Für die direkte Bundessteuer gelten die ordentlichen Tarife gemäss Artikel 36 DBG. Die Kantone sind in der Gestaltung ihrer Steuertarife von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV) völlig autonom. Die in der Motion angesprochene Steuerbelastung von 43 Prozent lässt sich keineswegs generalisieren; sie setzt einen hohen Kapitalgewinn und ebenso eine hohe kantonale Steuerbelastung voraus.</p><p></p><p>5. Was schliesslich die AHV/IV Beiträge betrifft, gilt es zu beachten, dass sie bei der Festsetzung des steuerbaren Kapitalgewinnes abziehbar sind. Im übrigen kommt in diesen Fällen regelmässig ein Sonderbeitrag gemäss Artikel 23bis AHVV (Verordnung vom 31.10.1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101) zur Anwendung, für dessen Berechnung vom 50. Altersjahr des versicherten Betriebsinhabers an ein privilegierter Satz gilt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und Artikel 8 des Steuerharmonisierungsgesetzes so zu ändern, dass Liegenschaften und darauf befindliche feste Geschäftseinrichtungen, die aus steuersystematischen Gründen nicht mehr als Geschäftsvermögen gelten, weiterhin als Geschäftsvermögen betrachtet werden bis zu ihrer tatsächlichen Realisierung, das heisst im allgemeinen bis zu ihrer Veräusserung. Es soll vermieden werden, dass die stillen Reserven besteuert werden, sobald sich die Steuerkategorie ändert, was häufig vor der tatsächlichen Veräusserung geschieht. Man sollte den Grundsatz einführen, wonach eine Liegenschaft, die einmal als Geschäftsliegenschaft taxiert wurde, so lange unter diese Steuerkategorie fällt, bis sie tatsächlich realisiert wird.</p><p>Auch das AHV-Gesetz müsste geändert werden, um zu verhindern, dass von den stillen Reserven auf Liegenschaften AHV-Beiträge abgezogen werden, obwohl es sich dabei nicht um ein regelmässiges Einkommen des Steuerpflichtigen handelt.</p>
- Besteuerung der stillen Reserven auf Liegenschaften
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